Kurzarbeit
Zum PDF-Export hinzufügenIch wohne in Deutschland oder der Schweiz und arbeite in Frankreich. Welche Rechte habe ich, wenn meine Firma die Arbeitszeit reduziert?
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland oder der Schweiz wohnen und in Frankreich arbeiten, unterliegen sowohl dem französischen Arbeitsrecht als auch dem französischen Sozialversicherungssystem. Daher haben sie die gleichen Rechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen mit Wohnsitz in Frankreich und somit Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Wer beantragt Kurzarbeitergeld?
Betriebe, die aufgrund der von der Regierung erlassenen Verordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie ihre Arbeit reduzieren oder ganz einstellen müssen, können bei der Direccte (regionale Verwaltungsbehörde für Unternehmen, Wettbewerb, Verbraucher, Arbeitsaufsicht und Beschäftigungspolitik) Kurzarbeit beantragen. Stimmt die Direccte dem Antrag zu, können die Betriebe für ihre Angestellten Kurzarbeit anordnen.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus?
Nach Bewilligung des Antrags auf Kurzarbeit durch die Direccte zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten zum gewöhnlichen Zeitpunkt der Lohnauszahlung das Kurzarbeitergeld aus. Dabei handelt es sich um eine stündliche Vergütung, die sich nach dem Verdienstausfall berechnet.
- Bei vollständiger Aussetzung der Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer 70 % seines Bruttostundenlohns
- Bei Verringerung der Tätigkeit wird ihm sein Gehalt entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden bezahlt und 70 % des Bruttostundenlohns für die ausfallende Arbeitszeit
- Arbeitnehmer, die während der Freistellung von Weiterbildungsmaßnahmen profitieren, erhalten 100 % ihres Nettostundenlohns
- Arbeitnehmer, die auf Basis einer jährlichen Stunden- oder Tagespauschale vergütet werden, werden für die Anzahl der Tage, an denen der Betrieb oder der Dienstleistungsservice geschlossen ist, entschädigt.
Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes muss dem Arbeitnehmer entweder direkt auf dem Lohnzettel oder separat auf einem Beiblatt übermittelt werden.
Auswirkungen auf Urlaubstage und Sozialversicherungsbeiträge
Während der Kurzarbeit besteht für Arbeitnehmer der gleiche Urlaubsanspruch wie in Zeiten der ungekürzten Arbeit.
Die dem Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung für Kurzarbeit ist von Sozialabgaben und Arbeitgeberbeiträgen für die Sozialversicherung befreit. Sie unterliegt jedoch dem allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) in Höhe von 6,2 % und dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) in Höhe von 0,5 %. Arbeitnehmer, die dem lokalen Krankenversicherungssystem Alsace-Moselle angehören, müssen weiterhin einen erhöhten Krankenversicherungsbeitrag von 1,5 % entrichten.
Weiterführende Links
- Infoblatt über die Kurzarbeit
- https://travail-emploi.gouv.fr/le-ministere-en-action/coronavirus-covid-19/proteger-les-travailleurs-les-emplois-les-savoir-faire-et-les-competences/proteger-les-emplois/chomage-partiel-activite-partielle/article/fiche-activite-partielle-chomage-partiel
- Vorgehen für Arbeitgeber
- https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F23503
- Kurzarbeitsentschädigung: Regelungen
- https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F13898
Entschädigung für Erwerbsausfall
Zum PDF-Export hinzufügenIch wohne in Deutschland oder der Schweiz und arbeite in Frankreich und hatte Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person oder ich habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von meinem Arzt erhalten. Was ist nun zu tun?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten haben, können von Ihrem französischen Arbeitgeber in Kurzarbeit (activité partielle) geschickt werden und erhalten eine Entschädigung.
Welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (arrêt de travail derogatoire lié à la crise sanitaire) erhalten?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer (Hoch-)Risikogruppe (salariés vulnérables) angehören, können sich durch ihren behandelnden Arzt oder einen niedergelassenen Arzt bzw. ihren Hausarzt (médecin de ville) können sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen, die sie ihrem Arbeitgeber vorlegen, damit der Arbeitgeber diese Personen in Kurzarbeit schicken kann.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer einer (Hoch-)Risikogruppe angehörenden Person (une personne dite vulnérable) zusammen leben, können sich durch ihren behandelnden Arzt oder einen niedergelassenen Arzt bzw. Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss sodann dem Arbeitgeber vorgelegt werden, damit dieser die betroffene Person in Kurzarbeit schicken kann.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im medizinischen und medizinisch-sozialen Bereich (personnel soignant des établissements de santé et médico-sociaux) können sich durch ihren Betriebsarzt oder für den Fall, dass es einen solchen nicht verfügbar ist, durch einen niedergelassenen Arzt bzw. Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.
WICHTIG:
Die Möglichkeit, sich aufgrund der Betreuung von Kindern von der Arbeit freistellen zu lassen (arrêt de travail pour garde des enfants) wurde zum 5. Juli 2020 beendet.
Weiterführende Links
- Regelung zur Entschädigung für Erwerbsausfall
- https://www.ameli.fr/haut-rhin/assure/covid-19/arret-de-travail/covid-19-dispositif-dindemnisation-des-interruptions-de-travail
Das Leistungsverweigerungsrecht
Zum PDF-Export hinzufügenUnter welchen Bedingungen kann der Arbeitnehmer sein „Leistungsverweigerungsrecht“ ausüben?
Artikel L4131-1 des Arbeitsgesetzes ist eindeutig.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über jede Arbeitssituation zu unterrichten, bei der er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie eine ernste und unmittelbare Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellt, sowie über alle Mängel, die er in den Schutzsystemen feststellt.
Der Arbeitnehmer kann es verweigern, sich einer solchen Situation auszusetzen.
Der Arbeitgeber darf von einem Arbeitnehmer, der von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nicht verlangen, dass er seine Tätigkeit in einer Arbeitssituation wieder aufnimmt, in der noch immer eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die sich insbesondere aus einem Mangel des Schutzsystems ergibt.
Artikel L4131-3
Arbeitnehmern oder eine Gruppe von Arbeitnehmern, die die Erbringung ihrer Arbeit in einer Arbeitssituation verweigert haben, in der sie begründeten Anlass zu der Annahme hatten, dass sie eine ernste und unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines von ihnen darstellt, dürfen weder Sanktionen erleiden, noch darf ihnen der Lohn vorenthalten werden.
Konkret:
Wenn der Arbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will, muss er seinen Arbeitgeber auf jeden Fall informieren. Er kann seine Arbeitstätigkeit verweigern, auch wenn der Arbeitgeber Einwände dagegen vorbringt.
Daher muss der Arbeitgeber, unabhängig von seiner Meinung, mit dem Risiko umgehen. Andernfalls wäre seine Haftung im Falle eines Schadens unentschuldbar für unentschuldbares Verschulden.
Für einige Beamte ist die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht verboten.
Zusammenhang mit dem Coronavirus
Die Gefahr, die von einer Epidemie ausgeht, begründet kein für alle Arbeitnehmer anerkanntes allgemeines Leistungsverweigerungsrecht; sondern jeder Arbeitnehmer muss seinen speziellen Fall begründen.
Die Möglichkeiten, in einer Krisensituation auf das Leistungsverweigerungsrecht zurückzugreifen, sind in der Praxis sehr begrenzt, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Präventions- und Schutzmaßnahmen gemäß den Empfehlungen der Regierung ergriffen hat. Wenn diese Empfehlungen vom Arbeitgeber nicht befolgt werden, kann der Arbeitnehmer sein Leistungsverweigerungsrecht ausüben, bis die Empfehlungen umgesetzt sind. In jedem Fall bedarf die Prüfung der Berechtigung zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts im Zusammenhang mit einer Pandemie einer Einzelfallprüfung.
Quellen:
https://www.service-public.fr/particuliers/actualites/A13902
https://droit-finances.commentcamarche.com/faq/23742-droit-de-retrait-et-code-du-travail-conditions
https://www.village-justice.com/articles/coronavirus-droit-retrait-des-fonctionnaires,33979.html
Weiterführende Links
- Das Leistungsverweigerungsrecht
- https://www.service-public.fr/particuliers/actualites/A13902
Disclaimer
Zum PDF-Export hinzufügenAlle Angaben in diesen FAQs wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und insbesondere angesichts der kontinuierlich sich ändernden Ausgangslage übernehmen wir für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr.
Zuletzt geändert am 28.09.2022