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Altersrente in Frankreich

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Die französische Altersversorgung besteht aus einer Grundversorgung und einer gesetzlichen Zusatzversicherung. Die Grundversorgung wird vom Régime Géneral (Allgemeines System) oder einem diesem angeglichenen System (zum Beispiel Régime Agricole, Régimes Spéciaux, Régimes non-salariés) abgedeckt. Die Zusatzversorgungssysteme wurden in die Verbände ARRCO (Association des Régimes de Retraite Complémentaire; System der Arbeitnehmer) und AGIRC (Association des Institutions de Retraite des Cadres; System der leitenden Angestellten) eingebunden.

Bedingungen

Eine versicherte Person hat in Frankreich Anspruch auf Altersrente, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie hat mindestens ein Trimestre (ein Quartal) Beiträge zum allgemeinen System gezahlt.

  • Sie hat das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht.

Das Rentenmindestalter für die französische Altersversorgung liegt in der Regel je nach Geburtsjahr zwischen 60 und 62 Jahren. Um ihre Rente ab diesem Alter zum vollen Satz zu empfangen, muss die versicherte Person allerdings eine bestimmte Anzahl von Versicherungszeiten nachweisen können. Unabhängig von den Versicherungszeiten kann die versicherte Person ihre Rente zum vollen Rentensatz empfangen, wenn sie das Vollrentenalter erreicht hat (siehe Tabelle). Darüber hinaus kann eine versicherte Person in bestimmten Situationen, wie etwa wenn eine Behinderung vorliegt oder sie besonders langjährig versichert war, bereits früher die volle Rente bekommen.

Anhebung des französischen Rentenalters

Geboren 

Renteneintrittsalter

Versicherungszeit für volle Rente

Alter für volle Rente, unabhängig von der Versicherungszeit

1952

60 Jahre und 9 Monate

164

65 Jahre und 9 Monate

1953

61 Jahre und 2 Monate

165

66 Jahre und 2 Monate

1954

61 Jahre und 7 Monate

165

66 Jahre und 7 Monate

1955 / 1956 / 1957

62 Jahre

166

67 Jahre

1958 / 1959 / 1960

167

1961 / 1962 / 1963

168

1964 / 1965 / 1966

169

1967 / 1968 / 1969

170

1970 / 1971 / 1972

171

À partir de 1973

172

Berechnung der Rente

Für die Grundversorgung ist in der ehemaligen Region Elsass und im Département Moselle die CARSAT Alsace Moselle (Caisse d'Assurance Retraite et de Santé Au Travail, Renten- und Gesundheitskasse am Arbeitsplatz) zuständig. Grundsätzlich gibt es in jeder französischen Region eine CARSAT (bzw. CNAV für den Großraum Paris).

Zur Berechnung der Grundversorgung werden der Grundlohn (für nach 1947 geborene: das durchschnittliche Jahresgehalt der 25 besten Versicherungsjahre) und die Anzahl der in Frankreich zurückgelegten Versicherungsquartale berücksichtigt. Versicherte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht und die jeweilige Mindestzahl von Versicherungsquartalen abgeleistet haben, erhalten den vollen Rentensatz.

Für Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Rentenalter hinaus verlängern, Behinderte, Versicherte mit mehreren Kindern, sowie Versicherte, die auf Hilfe durch Dritte angewiesen sind, sieht die Grundversorgung Zuschläge vor.

In Frankreich muss jede versicherte Person auch in eine Zusatzrentenkasse einzahlen. Auch für Zeiten wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit, während denen die versicherte Person keine Beiträge zahlt, werden Rentenpunkte vergeben. Der Wert eines Rentenpunkts wird jedes Jahr neu festgelegt. Zur Berechnung der Zusatzrente werden bei Beginn des Rentenbezugs die gesammelten Punkte mit ihrem jeweiligen Wert multipliziert.

Sowohl die ARCCO als auch die AGIRC sehen unter manchen Bedingungen Zuschläge vor, wie etwa wenn die rentenempfangende Person Kinder hat. Die genauen Voraussetzungen variieren jedoch je nach System.

Zuletzt geändert am 10.08.2023
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