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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-suisse

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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Im Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz gibt es die Steuern betreffend zwei Abkommen: zum einen die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983. Dieses Abkommen regelt speziell die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in einem der an Frankreich angrenzenden Kantone der Schweiz arbeiten.

Zum anderen gibt es das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen“ vom 9. September 1966. Dieses Abkommen differenziert für alle anderen Fälle (außer Grenzgängerinnen und Grenzgänger) hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)

  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)

  • Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)

  • Gewinne aus Unternehmensbeteiligungen (Art. 9)

  • Dividenden (Art. 11 und 14)

  • Zinsen (Art. 12 und 14)

  • Lizenzgebühren (Art. 13 und 14)

  • Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Art. 15)

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Art. 16 )

  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit (Art. 17 )
    (ausgenommen Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern gem. Art. 1 DBA-Gre F/CH)

  • Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (Art. 18)

  • Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 19)

  • Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 20)

  • Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 21)

  • Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 22)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzer:innen.

Zuletzt geändert am 02.08.2023
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