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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-suisse

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Zuwendungen an Studenten und Lehrlinge

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Art. 22

Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge, die sich im anderen Staat zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, müssen Zuwendungen aus ihrem Wohnsitzstaat nur dort versteuern, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen. Nicht von dieser Regelung umfasst sind Vergütungen (beispielsweise im Rahmen eines Praktikums) aus dem Arbeitsstaat.

Zuletzt geändert am 12.02.2021
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