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Mutterschutz in Frankreich

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Geltungsbereich des Mutterschutzes in Frankreich

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und selbst versichert sind, haben Anspruch auf Mutterschutz.

Dauer des Mutterschutzes in Frankreich

Für das erste und zweite Kind dauert der Mutterschutz von sechs Wochen vor und bis zehn Wochen nach Geburt, ab dem dritten Kind von acht Wochen vor und bis 18 Wochen nach Geburt.

Bei Zwillingen dauert der Mutterschutz von zwölf Wochen vor und bis 22 Wochen nach Geburt, bei Drillingen von 24 Wochen vor und bis 22 Wochen nach Geburt.

Beschäftigungsverbot

Der oder die Arbeitgeber:in kann nicht verlangen, dass die Arbeitnehmerin zwei Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung arbeitet (Code du Travail, art. L 224-1).

Bezüge während des Mutterschaftsurlaubs

Während der oben aufgeführten Zeiträume wird das Mutterschaftsgeld ausbezahlt, sofern die Arbeitnehmerin ihre Arbeitstätigkeit mindestens acht Wochen unterbricht und die Bedingungen auf Leistungsanspruch erfüllt (CSS, Art. L331-3). Außerdem muss sie mindestens zehn Monate Mitglied der französischen Krankenkasse sein.

Die indemnité journalière de congé maternité (tägliches Mutterschaftsgeld) beläuft sich auf Ihr tägliches Nettogehalt. Am 1. Januar 2023 beträgt der Höchstbetrag des Mutterschaftstagegeldes 95,22 € pro Tag vor Abzug von Abgaben (versicherungspflichtige Gehälter mit Abzug einer Pauschale von 21% der Arbeitgeberbeiträge für die CSG und CRDS). Es wird von der Krankenkasse CPAM ausbezahlt. Es wird auf Basis der Gehälter der drei Monate* vor der Schutzfrist berechnet oder zwölf Monate, wenn saisonal oder unterbrochen gearbeitet wurde.

Tarifverträge können die Lohnfortzahlung durch den oder die Arbeitgeber:in vorsehen. In diesem Fall bekommt der oder die Arbeitgeber:in die indemnité de congé maternité von der Krankenkasse, dies nennt man subrogation.

Besondere Rechte während der Schwangerschaft

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

  • Kündigungsverbot

  • Vorsorgeuntersuchungen der Schwangeren sind während der Arbeitszeit ohne Gehaltsverlust möglich. Diese Zeiten werden Arbeitszeiten gleichgestellt, so dass sich bei der Urlaubsberechnung keine Nachteile ergeben.

Der oder die Arbeitgeber:in kann nicht verlangen, dass die Arbeitnehmerin:

  • mehr als zehn Stunden pro Tag arbeitet

  • schwere körperliche Arbeiten übernimmt

  • zwei Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung arbeitet.

Im Falle von Nachtarbeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) sollte der oder die Arbeitgeber:in vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wenn dies nicht möglich ist, ruht der Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmerin wird die Lohnfortzahlung garantiert -
bestehend aus Tagegeldern der Krankenkasse (CPAM) und einem Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

Wenn die schwangere Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz Risiken ausgesetzt ist (zum Beispiel durch chemische, gesundheitsgefährdende Stoffe), die sie gefährden, so muss der oder die Arbeitgeber:in ihr vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wenn dies nicht möglich ist, ruht der Arbeitsvertrag und der Arbeitnehmerin wird Lohnfortzahlung garantiert. Dieser Schutz findet bis vier Wochen nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs Anwendung.


Währrend der Stillzeit

Während eines Jahres nach der Entbindung steht Müttern pro Arbeitstag eine Stunde während der Arbeitszeit zum Stillen zur Verfügung. (Code du Travail, art. L 224-2)
Die Stillzeit während der Arbeitszeit wird nicht als Arbeitszeit gezählt. In Vereinbarungen oder Tarifverträgen können hingegen Bestimmungen enthalten sein, dass die Stillzeit als Arbeitszeit angerechnet und somit auch bezahlt wird.

Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse haben auf folgende Leistungen Anspruch:

  • Rückerstattung der Kosten zu 100% ab dem ersten Tag des sechsten Schwangerschaftsmonats bis zum zwölften Tag nach der Entbindung für die gesamten anfallenden medizinischen und pharmazeutischen Kosten, für Laboruntersuchungen und Laboranalysen, für medizinische Hilfsmittel sowie für Krankenhauskosten, wobei es unerheblich ist, ob diese in Bezug zur Schwangerschaft stehen oder nicht,

  • Kostenübernahme zu 100% für die Behandlung in der Schwangerschaft, für die obligatorischen Untersuchungen des Vaters und des Kindes, von einzelnen besonderen Leistungen (Fötus-Caryotyp, Fruchtwasseruntersuchung, Aidstest, Blutzuckerwerte, Schwangerschaftsabbruch aus therapeutischen Gründen)

  • Kostenübernahme zu 100% für acht Geburtsvorbereitungskurse und zehn Kurse für Rückbildungsgymnastik nach der Geburt (es bedarf der ärztlichen Verschreibung und der vorherigen Zustimmung der Kassen);

  • Mutterschaftsurlaub

  • Mutterschaftsgeld in Höhe des Basisgehalts pro Tag

Krankheit während der Schwangerschaft

Im Falle von ärztlich festgestellten gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft (grossesse pathologique) kann die Schwangere den Mutterschaftsurlaub zwei Wochen früher antreten (das heißt, anstatt der üblichen sechs Wochen stehen ihr acht Wochen Mutterschaftsurlaub vor der Geburt zu). Während der zwei zusätzlichen Wochen erhält sie Mutterschaftsgeld (siehe oben).

Im Falle von gesundheitlichen Schwierigkeiten nach der Entbindung kann die Arbeitspause verlängert werden, die Arbeitnehmerin erhält in diesem Fall indemnités journalière de congé maladie (Krankentagegeld; es entspricht der Hälfte des Bruttogehalts und ist somit niedriger als das Mutterschaftsgeld, das dem Nettogehalt entspricht) (CSS, Art. L332-2).


Anmerkung: In den meisten Fällen wird das Mutterschaftsgeld durch Zusatzleistungen des Unternehmens ergänzt (siehe Tarifverträge).

Zuletzt geändert am 11.09.2023
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