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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

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Art. 13

Grundsätzlich sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte resultieren, ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip). Als Einkünfte zählen Löhne, Gehälter, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile. Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat gibt es zahlreiche Ausnahmen, so unter anderem bei Erwerbstätigkeit als Grenzgänger und bei Entsandten.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Grundsatz: Besteuerung am Arbeitsort

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Art. 15

Grundsätzlich sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte resultieren, ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip). Als Einkünfte zählen Löhne, Gehälter, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vergütungen. Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat gibt es zahlreiche Ausnahmen, so unter anderem bei Erwerbstätigkeit als Grenzgänger und bei Entsandten.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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