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Arbeitslosigkeit, grenzüberschreitend

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Chômage, transfrontalier

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Arbeitslosigkeit

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Angestellte zahlen im Allgemeinen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ihres Beschäftigungslandes ein. Falls sie ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten sie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von den jeweils für Arbeitslosengeld zuständigen Stellen entsprechend der national geltenden Bestimmungen.

Für Arbeitskräfte, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen (und dorthin mindestens einmal pro Woche zurückkehren), gelten bei vollständiger oder teilweiser Arbeitslosigkeit spezifische Regelungen. Personen, die Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen sich an die zuständige Behörde in ihrem Wohnland wenden.

Anmerkung: Für Grenzgänger:innen, die in Deutschland arbeiten, gelten spezifische Regelungen, wenn sie Langzeit erkrankt sind und ihr Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, ihr Arbeitsvertrag mit dem oder der deutschen Arbeitgeber:in aber weiterhin besteht (Nahtlosigkeitsregelung). Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Grenzgänger:innen in teilweiser Arbeitslosigkeit.

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Zuletzt geändert am 28.09.2023
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