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Gesetzliche Unfallversicherung in Frankreich

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L’obligation d’être assuré contre les accidents en France

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Gesetzliche Unfallversicherung in Frankreich

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Alle Erwerbstätigen oder Beschäftigten sind unabhängig von ihrer Tätigkeit, der Anzahl ihrer Arbeitgeber:innen oder ihrem Arbeitsort gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten versichert. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Einstellung.

Die Höhe des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eingezahlten Beitrags wird jedes Jahr festgelegt. Die Regelung sieht verschiedene Tarifgestaltungsmethoden vor, die von der Anzahl der vom Unternehmen beschäftigten Angestellten abhängt.

Arbeitskräfte, die nicht gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind, können sich freiwillig gegen diese Risiken bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (zuständigen Ortskrankenkasse) versichern lassen. In diesem Fall werden die Beiträge von der freiwillig versicherten Person gezahlt.

Eine Arbeitskraft, die von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen ist, ist durch bestimmte Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts geschützt. Sie kann darüber hinaus besondere Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen.

Ausführliche Liste der versicherten Personenkreise im Sozialversicherungsgesetzbuch (nur auf Französisch):

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Leistungen der französischen Unfallversicherung

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Die französische Krankenversicherung sieht bei einem Unfall verschiedene Leistungen vor:

  • medizinische Behandlung und Erstattung der Behandlungskosten

  • Tagegelder der Sozialversicherung bei Krankschreibung (Karenzzeit von drei Tagen bei einem Wegeunfall) ggf. mit einer Ergänzungszahlung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (ab den achten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei einem Wegeunfall)

  • Rente oder Kapitalabfindung bei anhaltender völliger oder verminderter Arbeitsunfähigkeit

  • Hinterbliebenenrente

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Medizinische Behandlung und Kostenvergütung nach einem Unfall (Frankreich)

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Das Unfallopfer muss zunächst seine:n Arbeitgeber:in informieren. Dabei muss es eine Frist von 24 Stunden einhalten, die nur wegen Einwirkung höherer Gewalt, völliger Unmöglichkeit oder anderen triftigen Gründen überschritten werden darf.

Sobald die Krankenkasse den beruflichen Charakter des Unfalls (Arbeitsunfall oder Wegeunfall) anerkannt hat, werden die durch den Unfall bedingten medizinischen, chirurgischen und pharmazeutischen Kosten zu 100 % im Rahmen der Tarife der Sozialversicherung übernommen. Um diese Kostenvergütung zu erhalten, müssen Sie jeder Ärztin und jedem Arzt oder Apotheker:in das Formular des Arbeitsunfalls vorlegen.

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Tagegeld nach einem Unfall

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Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit beziehen krankgeschriebene Beschäftigte Tagegeld von der Sozialversicherung. Dazu kann auch ein Lohnzuschuss von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber kommen, wenn die beschäftigte Person mindestens ein Jahr Dienstzeit vorweisen kann. Ausgenommen sind Heimarbeit, Zeitarbeit und Saisonarbeit.

Die beschäftigte Person bezieht erst 90 %, dann 66 % des Bruttolohnes (die Tagegelder der Sozialversicherung abgezogen), den sie im Normalfall bekommen hätte. Die Dauer der Leistungen hängt von der Dienstzeit ab.

Manche Tarifverträge können für Beschäftigte günstigere Entschädigungsleistungen vorsehen als die oben genannte gesetzliche Entschädigung.

Weitere Informationen zur Berechnung des Tagegelds finden Sie auf Französisch hier: www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F175#N100E8

Zuletzt geändert am 03.04.2024

Weiterführende Links

Zum PDF-Export hinzufügen Zuletzt geändert am 31.08.2023
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