Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen.
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit kann unter gewissen Voraussetzungen verlängert werden. Dies wird geprüft, wenn die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder Erziehungszeit von Kindern unter 10 Jahren vorliegen.
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer:in in der Schweiz;
- In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/ EFTA-Staatsangehörige:r, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgänger:innen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer:in für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
Fehlende Beitragszeit:
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt
Beitragsfrei versichert sind Sie auch,
- wenn Sie sich länger als 1 Jahr in einem Nicht-EU / EFTA-Staat aufgehalten und gearbeitet haben;
- wenn Sie Schweizer oder Schweizerin oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger oder niedergelassene EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind und
- eine Beitragszeit von 6 Monaten in der Schweiz in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung zur ALV aufweisen.
Für in der Schweiz ansässige Personen aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als 1 Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als 1 Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Scheidung einer Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- Trennung einer Ehe oder Partnerschaft;
- Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin aus eingetragener Partnerschaft;
- Wegfall einer IV-Rente.