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Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz

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L’assurance chômage en Suisse

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Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz

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Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sorgt für ein angemessenes Ersatzeinkommen und bemüht sich um eine rasche Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Ebenso kann sie in bestimmten Situationen den Unternehmen helfen, schwierige Zeiten zu überbrücken und so Stellen zu erhalten.

Die Arbeitslosenentschädigung (ALE) will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall bieten. Die Entschädigung wird direkt von der zuständigen Arbeitslosenkasse an die Betroffenen ausbezahlt. Personen mit einer unselbstständigen Tätigkeit (Angestellte) sind in der Regel ALV-beitragspflichtig und somit auch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Arbeitgeber:innen ziehen den Beitrag der Arbeitnehmen:innen direkt vom Lohn ab und entrichten ihn der AHV-Ausgleichskasse.

Rechtliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG).

Zuletzt geändert am 01.08.2023

Die Voraussetzungen für den Leistungsempfang

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Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab

Arbeitslos

Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen.
Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben. Die Anmeldung kann über www.arbeit.swiss oder durch persönliches Erscheinen bei Ihrem RAV erfolgen.

Arbeitsausfall/Verdienstausfall

Sie müssen einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und einen entsprechenden Verdienstausfall haben.

Wohnen in der Schweiz

Sie müssen in der Schweiz wohnen. Als Ausländer:in müssen Sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben. Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz gearbeitet haben (Grenzgänger:in), beziehen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung in der Regel im Wohnstaat nach den dort gültigen Vorschriften.

Erwerbsalter

Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen.

Beitragszeit

Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen.

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit kann unter gewissen Voraussetzungen verlängert werden. Dies wird geprüft, wenn die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit oder Erziehungszeit von Kindern unter 10 Jahren vorliegen.

Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:

  • Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer:in in der Schweiz;
  • In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/ EFTA-Staatsangehörige:r, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgänger:innen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
  • Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer:in für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
  • Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.

Fehlende Beitragszeit:

Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen

  • Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
  • Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt

Beitragsfrei versichert sind Sie auch,

  • wenn Sie sich länger als 1 Jahr in einem Nicht-EU / EFTA-Staat aufgehalten und gearbeitet haben;
  • wenn Sie Schweizer oder Schweizerin oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger oder niedergelassene EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind und
  • eine Beitragszeit von 6 Monaten in der Schweiz in den 2 Jahren vor Ihrer Anmeldung zur ALV aufweisen.

Für in der Schweiz ansässige Personen aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat werden Aufenthalte von mehr als 1 Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.

Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als 1 Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:

  • Scheidung einer Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
  • Trennung einer Ehe oder Partnerschaft;
  • Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin aus eingetragener Partnerschaft;
  • Wegfall einer IV-Rente.

Vermittlungsfähig / Kontrollvorschriften

Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heißt, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.

Zuletzt geändert am 27.09.2023

Die Arbeitslosmeldung

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Melden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der ALV beanspruchen, persönlich zur Arbeitsvermittlung an. Die Anmeldung kann online über www.arbeit.swiss oder durch persönliches Erscheinen bei Ihrem zuständigen RAV erfolgen.

Beim RAV haben Sie innerhalb von 15 Tagen ab Anmeldung ein Erstgespräch. Zu diesem Gespräch nehmen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Versicherungsausweis der AHV oder Krankenversicherungskarte;

  • Amtlicher Personenausweis;

  • Niederlassungsbewilligung oder Ausländerausweis bei ausländischen Staatsangehörigen;

  • falls in Ihrem Kanton die Erstanmeldung direkt beim RAV erfolgt: die Wohnsitzbescheinigung oder den Schriftenempfangsschein der Wohnsitzgemeinde.

  • Nachweis der Arbeitsbemühungen;

  • Alle weiteren Informationen, die das RAV verlangt;

  • Formular «PD U2», sofern Sie als Bürger oder Bürgerin eines EU/EFTA-Mitgliedstaats bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats beziehen und in der Schweiz eine Stelle suchen (Leistungsexport).

Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Das RAV setzt sich mit Ihnen dafür ein, dass Sie möglichst rasch wieder eine geeignete Stelle finden. Ihre persönliche Beratung und Vermittlung steht im Vordergrund. Die weit über 100 RAV verfügen über eine gesamtschweizerische Stellendatenbank und arbeiten mit privaten Stellenvermittlungsbüros zusammen. In jedem RAV befinden sich Selbstbedienungsterminals, mit denen Sie nach Stellenangeboten in der ganzen Schweiz suchen können. Das RAV berät Sie ferner über Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen.

Die Adresse des für Ihren Wohnort zuständigen RAV finden Sie unter www.arbeit.swiss.

Die Arbeitslosenkasse

Ihre Arbeitslosenkasse klärt Ihre Anspruchsberechtigung ab und richtet die Ihnen zustehenden Leistungen monatlich aus.

Auf www.arbeit.swiss oder bei Ihrem RAV werden Sie über die Ihnen zur Verfügung stehenden (öffentlichen und privaten) Arbeitslosenkassen informiert, wovon Sie eine frei wählen können.

Die kantonale Amtsstelle

Die kantonale Amtsstelle sorgt auf kantonaler Ebene für einen einheitlichen Vollzug des AVIG. Sie entscheidet insbesondere in Zweifelsfällen betreffend der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nach erfolgter Meldung des RAV oder der Arbeitslosenkasse.

Die Adresse der für Ihren Kanton zuständigen Amtsstelle finden Sie unter www.arbeit.swiss.

Die einzureichenden Dokumente

Um Ihren Anspruch abzuklären, benötigt Ihre Arbeitslosenkasse:

  • das Formular Antrag auf Arbeitslosenentschädigung

  • die Arbeitgeberbescheinigung(en) der letzten zwei Jahre

  • die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt;

Jeweils am Monatsende müssen Sie Ihrer Arbeitslosenkasse folgende Dokumente einreichen:

  • das Formular „Angaben der versicherten Person“;

  • die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt.

Alle notwendigen Formulare sind unter www.arbeit.swiss abrufbar oder bei Ihren Vollzugsstellen erhältlich. Ansprüche, die nicht innert 3 Monaten geltend gemacht werden, verfallen.

Zuletzt geändert am 27.09.2023

Die Höhe und Dauer des Taggeldes

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Höhe des Taggeldes

Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes,

  • wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben;

  • wenn Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;

  • wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz.

Von der Arbeitslosenentschädigung sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und bei quellensteuerpflichtigen ausländischen Staatsangehörigen die Quellensteuern in Abzug zu bringen.

Dauer des Taggeldes

Das AVIG regelt die maximale Bezugsdauer in der Regel für eine 2-jährige Rahmenfrist. Stichtag für den Beginn dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist der erste Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Sie haben Anspruch auf höchstens:

Beitragszeit
(in Monaten)

Alter / Unterhaltspflicht Bedingungen Taggelder         
12 bis 24 bis 25 ohne Unterhaltspflicht   200
12 bis <18 ab 25   260 1)
12 bis <18 mit Unterhaltspflicht   260 1)
18 bis 24 ab 25   400 1)
18 bis 24 mit Unterhaltspflicht   400 1)
22 bis 24 ab 55   520 1)

22 bis 24

ab 25 Bezug einer Invalidenrente,
die einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % entspricht
520 1)
22 bis 24 mit Unterhaltspflicht Bezug einer Invalidenrente,
die einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % entspricht
520 1)
Beitragsbefreit       90

 

1) Diese Versicherungskategorien haben Anspruch auf zusätzlich 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.

Was sind Einstelltage?

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, wird Ihr Anspruch vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten.

Dies ist namentlich der Fall, wenn Sie:

  • durch eigenes Verschulden arbeitslos sind;
  • sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen;
  • die Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgen, namentlich eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen, oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen, oder die Massnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen;
  • Ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzen;
  • zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken (Versuch genügt).

Eine Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Bei wiederholter Einstellung wird die Einstelldauer entsprechend verlängert.

Zuletzt geändert am 27.09.2023

Arbeitslosengeld in bestimmten Situationen (Zwischenverdienst, Ferien, weitere Sozialversicherungsleistungen)

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Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst

Sie arbeiten unselbstständig oder selbstständig und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre Arbeitslosenentschädigung. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80 % oder 70 % von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden.

Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Damit:

  • verbessern Sie Ihr Einkommen, denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV sind zusammen immer höher als die Arbeitslosenentschädigung;

  • bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie Kontakte zu knüpfen. Es ist zudem leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden;

  • erwerben Sie neue Beitragszeiten. Keine Beitragszeiten erwerben Sie bei einem Verdienst im Rahmen einer durch die ALV finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme.

Arbeitslosengeld und Ferien

Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage «Kontrollferien» (1 Woche). Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Sie können die 5 kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z. B. nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage «Kontrollferien» (2 Wochen) zu beziehen. Den Ferienbezug, den Sie nur wochenweise beziehen können, melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV.

Die vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bezogenen kontrollfreien Tage können nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden. Eine Barauszahlung der nicht bezogenen kontrollfreien Tage ist weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt möglich.

Arbeitslosigkeit und weitere Leistungen

Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Der gleichzeitige Bezug eines vollen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente (IV-Rente) ist also nicht zulässig, die Leistungen werden entsprechend gekürzt. Nähere Auskünfte gibt Ihnen der jeweilige Träger/Leistungserbringer.

Zuletzt geändert am 27.09.2023
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