Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz
Zum PDF-Export hinzufügenDie Arbeitslosenversicherung (ALV) sorgt für ein angemessenes Ersatzeinkommen und bemüht sich um eine rasche Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Ebenso kann sie in bestimmten Situationen den Unternehmen helfen, schwierige Zeiten zu überbrücken und so Stellen zu erhalten.
Die Arbeitslosenentschädigung (ALE) will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall bieten. Die Entschädigung wird direkt von der zuständigen Arbeitslosenkasse an die Betroffenen ausbezahlt. Personen mit einer unselbstständigen Tätigkeit (Angestellte) sind in der Regel ALV-beitragspflichtig und somit auch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Der Arbeitgebende zieht den Beitrag des Arbeitnehmenden direkt vom Lohn ab und entrichtet ihn der AHV-Ausgleichskasse.
Rechtliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG).
Zuletzt geändert am 18.12.2015Die Voraussetzungen für den Leistungsempfang
Zum PDF-Export hinzufügenDas Recht auf ALE hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab
- Arbeitslos:
Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich je nach Kanton bei Ihrer Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV persönlich gemeldet haben.
- Lohneinbusse / Arbeitsausfall:
Sie müssen einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen.
- Wohnen in der Schweiz:
Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten (Grenzgänger oder Grenzgängerin), beziehen Sie Ihre ALE in der Regel im Wohnsitzland nach den dort gültigen Vorschriften.
- Erwerbsalter:
Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen.
- Beitragszeit:
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen, das heisst, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gearbeitet haben.
Haben Sie sich der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und bezogen Sie während dieser Zeit keine ALE, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert.
Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung Ihres unter 10 Jahre alten Kindes bereits ALE, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 4 Jahren seit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen.
- Als Beitragszeit zählen unter anderem auch:
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz;
- In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/ EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde;
- Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung);
- Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst.
- Fehlende Beitragszeit:
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
- Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates, sofern Sie Schweizer oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger sind. Bei niedergelassenen Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen werden Arbeitsaufenthalte von über einem Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt.
- Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Ehescheidung
- Ehetrennung
- Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
- Wegfall einer IV-Rente
- Vermittlungsfähig / Kontrollvorschriften:
Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heißt, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Die Arbeitslosmeldung
Zum PDF-Export hinzufügenMelden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Die Arbeitslosigkeit muss persönlich gemeldet werden je nach Kanton entweder bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dort wird Ihnen das weitere Vorgehen erläutert. Auch können Sie dann Ihre Arbeitslosenkasse frei wählen.
Nehmen Sie zur Anmeldung die folgenden Unterlagen mit:
-
AHV-Ausweis,
-
amtlicher Personenausweis (Identitätskarte, Pass, Führerausweis etc.),
-
Niederlassungsbewilligung oder Ausländerausweis bei ausländischen Staatsangehörigen,
-
falls in Ihrem Kanton die Erstanmeldung direkt beim RAV erfolgt: die Wohnsitzbescheinigung oder den Schriftenempfangsschein der Wohnsitzgemeinde.
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Vom RAV werden Sie zu einem Informationstag eingeladen. Zu einem späteren Zeitpunkt findet das Beratungs- und Kontrollgespräch statt. Letzteres wird mit Ihrem/Ihrer RAV-PersonalberaterIn individuell vereinbart.
Schon während der Kündigungsfrist ist Ihnen das RAV bei der Stellensuche behilflich, um soweit wie möglich zu vermeiden, dass Sie arbeitslos werden.
Die Arbeitslosenkasse
Bei der Wohngemeinde erhalten Sie eine Liste mit Arbeitslosenkassen in Ihrem Kanton (öffentlich und privat), aus welcher Sie die Kasse frei wählen können. Diese klärt Ihre Anspruchsberechtigung ab und richtet die Ihnen zustehenden Leistungen monatlich aus. An die gewählte Kasse sind Sie dann während der ganzen Rahmenfrist gebunden.
Die einzureichenden Dokumente
Um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (die Ihnen jeden Monat von Ihrer Arbeitslosenkasse ausbezahlt wird), müssen Sie der gewählten Kasse folgende Dokumente vorlegen:
-
das Formular Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
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eine Kopie Ihrer Anmeldeunterlagen beim RAV
-
die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre
-
das Formular PDU1, sofern Sie in einem EU/EFTA-Staat gearbeitet haben (vgl. Die Informationen zum Bezug des Formulars PDU1)
Jeweils am Monatsende müssen Sie Ihrer ALK folgende Dokumente einreichen:
-
das Formular „Angaben der versicherten Person“;
-
das Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“.
Alle notwendigen Formulare sind bei Ihren Vollzugsstellen erhältlich. Ansprüche, die nicht innert 3 Monaten geltend gemacht werden, verfallen.
Die Höhe und Dauer des Taggeldes
Zum PDF-Export hinzufügenHöhe des Taggeldes
Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes,
-
wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben;
-
wenn Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt;
-
wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht.
In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.
Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz.
Dauer des Taggeldes
Das AVIG regelt die maximale Bezugsdauer in der Regel für eine 2-jährige Rahmenfrist. Stichtag für den Beginn dieser Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist der erste Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Sie haben Anspruch auf höchstens:
Beitragszeit | Alter / Unterhaltspflicht | Bedingungen | Taggelder |
---|---|---|---|
12 bis 24 | bis 25 ohne Unterhaltspflicht | 200 | |
12 bis <18 | ab 25 | 260 1) | |
12 bis <18 | mit Unterhaltspflicht | 260 1) | |
18 bis 24 | ab 25 | 400 1) | |
18 bis 24 | mit Unterhaltspflicht | 400 1) | |
22 bis 24 | ab 55 | 520 1) | |
22 bis 24 | ab 25 | Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht | 520 1) |
22 bis 24 | mit Unterhaltspflicht | Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht | 520 1) |
Beitragsbefreit | 90 |
1) Diese Versicherungskategorien haben Anspruch auf zusätzlich 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
Beachten Sie: Wenn Sie selber kündigen, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben, oder wenn Ihnen wegen eigenem Verschulden gekündigt wird, könnte Ihr Recht auf Arbeitslosenentschädigung vorübergehend suspendiert sein.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine juristische Beratungsstelle oder an Ihre Arbeitslosenkasse.
Zuletzt geändert am 02.11.2022Arbeitslosengeld in bestimmten Situationen (Zwischenverdienst, Ferien, weitere Sozialversicherungsleistungen)
Zum PDF-Export hinzufügenArbeitslosengeld und Zwischenverdienst
Sie haben eine (unselbstständige oder selbstständige) Arbeit angenommen, und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre ALE. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre ALE (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80 % oder 70 % von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden.
Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Damit:
verbessern Sie Ihr Einkommen, denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der ALV sind zusammen immer höher als die ALE;
erwerben Sie neue Beitragszeiten. Keine Beitragszeiten erwerben sie mit einem selbstständigen Zwischenverdienst, mit einem Verdienst im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung oder mit einem Verdienst durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Maßnahme.
bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie interessante Kontakte zu knüpfen. Es ist zudem leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Stelle zu finden.
Arbeitslosengeld und Ferien
Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage Kontrollferien (1 Woche). Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Sie können die 5 kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z. B. nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage Kontrollferien (2 Wochen) zu beziehen. Den Ferienbezug, den Sie nur wochenweise beziehen können, melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV.
Arbeitslosigkeit und weitere Leistungen
Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Der gleichzeitige Bezug eines vollen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente (IV-Rente) ist also nicht zulässig, die Leistungen werden entsprechend gekürzt. Nähere Auskünfte gibt Ihnen der jeweilige Träger/Leistungserbringer.
Weiterführende Links
Zum PDF-Export hinzufügen- Arbeit.Swiss
- https://www.arbeit.swiss
- FAQ - Arbeit.Swiss
- https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen---medien/faq.html
- Arbeitslosenversicherung
- https://www.ch.ch/de/arbeitslosigkeit/
- SECO - Die Arbeitslosenversicherung
- https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitslosenversicherung.html