Navigation
de

Renten in der Schweiz

Weiter auf Deutsch …
fr

Retraite en Suisse

Continuer en français …

Altersrente in der Schweiz

Zum PDF-Export hinzufügen

Die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliden-Vorsorge baut auf drei Säulen auf:

1. Säule

Die 1. Säule ist eine allgemeine und obligatorische Versicherung, in der die ganze Bevölkerung versichert ist (Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV; gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Obligatorisch versichert sind alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Versicherung bzw. Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres, für Nichterwerbstätige nach Vollendung des 20. Lebensjahres.

2. Säule

Die 2. Säule ist eine obligatorische lohn- und altersabhängige berufliche Vorsorge (Pensionskasse, PK; gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Obligatorisch erfasst sind hier
Arbeitnehmer:innen ab Vollendung des 17. Lebensjahres wenn ihr Arbeitsentgelt innerhalb bestimmter Bemessungsgrenzen liegt; oder anders gesagt: obligatorisch versichert sind nur die Arbeitnehmereinkommen innerhalb der besagten Bemessungsgrenzen. Die Pensionskassen können jedoch auch Einkommen versichern, welche außerhalb dieser gesetzlichen Bemessungsgrenzen liegen (so genannte überobligatorische Versicherung).

Hinweis: im Unterschied zur staatlichen Vorsorge der AHV sind bei der 2. Säule nur die Grundzüge/Minimalanforderungen (die sog. obligatorische Versicherung) gesetzlich geregelt. Das Gesetz erlaubt sodann den Pensionskassen, alle anderen Bereiche, insbesondere die sog. überobligatorische Versicherung, in einem Reglement zu normieren. Der Versicherungsschutz kann also bei den verschiedenen Pensionskassen stark variieren. Es ist deshalb sehr zu empfehlen, sich stets über die Deckung im individuellen Fall zu informieren. Nähere Auskünfte erteilt der oder die Arbeitgeber:in.

Unsere Broschüre: Die Schweizer Pensionskasse

Pensionskasse Schweiz - Informationen für Grenzgänger:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 389 KB

3. Säule

Die 3. Säule ermöglicht auf freiwilliger Basis eine individuelle, steuerbegünstigte Vorsorge für Erwerbstätige und unterteilt sich in die gebundene (Säule 3a – nur für in der Schweiz Ansässige, selbständige und unselbständig Erwerbstätige) und die freie/ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b – auch für Nichtansässige).

Rentenalter

Die Altersrente beginnt - bei der AHV und im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge - für Männer nach Vollendung des 65., für Frauen nach Vollendung des 64. Lebensjahres. Im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge galten häufig flexible/tiefere Rentenalter. Nähere Auskünfte erteilt der oder die Arbeitgeber:in.

Bitte beachten Sie:
www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html

Zuletzt geändert am 28.09.2023

Hinterbliebenenrente in der Schweiz

Zum PDF-Export hinzufügen

Auch die Hinterlassenenversicherung ist Teil des sogenannten Drei-Säulen-Konzepts (vgl. auch den Text zu Altersrenten).

Beim Bezug von Hinterlassenenrenten gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Frauen und Männer, bei den Frauen wird zudem danach differenziert, ob sie mit dem Verstorbenen verheiratet oder bereits von ihm geschieden waren. Im Allgemeinen hat Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente aus der 1. und der 2. Säule, wer

  • beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer (minderjähriger) Kinder zu sorgen hat, oder

  • das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

  • Witwer erhalten eine Rente bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat.

Die Waisenrente wird an die Kinder von Verstorbenen ausbezahlt. Die Rente wird beim Tod des Vaters oder der Mutter entrichtet. Damit ein Kind bzw. ein:e Jugendliche:r eine Waisenrente bekommt, muss das Kind unter 18 Jahren bzw. jünger als 25 und noch in Ausbildung sein.

Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Maßgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heißt: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird das durchschnittliche Einkommen prozentual erhöht.

Zuletzt geändert am 28.09.2023
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.