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Umzug von der Schweiz nach Frankreich

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Déménagement de Suisse en France

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Einreise von der Schweiz nach Frankreich

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Nach dem Gemeinschaftsrecht und dem Prinzip der Freizügigkeit hat jede:r EU-Bürger:in das Recht sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzuhalten und dort niederzulassen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten sind ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass ausreichend.

1992 wurde das Prinzip der Freizügigkeit auf Island, Liechtenstein und Norwegen und 2002 schrittweise auch auf die Schweiz ausgeweitet.

Die Informationen hierzu beziehen sich in erster Linie auf Bürger:innen der EU und der Schweiz. Sollten Sie eine andere Nationalität haben, können Sie sich gerne an die zuständigen Stellen (Präfekturen) wenden, da die entsprechenden Regelungen von Nationalität zu Nationalität unterschiedlich sind.

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten, sind vor allem folgende Personen autorisiert im Land zu bleiben:

  • Bürger:innen der EU und der Schweiz, die als Beschäftigte oder Arbeitssuchende in Frankreich ihren Wohnsitz haben möchten oder die einem Studium oder einer beruflichen Ausbildung (Immatrikulierung in einer Bildungs- oder Fortbildungseinrichtung) nachgehen sowie deren Familienangehörige (ungeachtet der Nationalität)
  • Bürger:innen der EU und der Schweiz, die einer selbstständigen Beschäftigung nachgehen und deren Familienangehörige (ungeachtet der Nationalität)
  • Bürger:innen der EU und der Schweiz, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen einen Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um nicht dem französischen Sozialsystem zur Last zu fallen. Zudem ist der Nachweis zu erbringen, dass sie selbst sowie jedes Familienmitglied, das mit Ihnen das Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, krankenversichert ist.

Beachten Sie: Bürger:innen der EU und der Schweiz, die das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen möchten, haben während der Stellensuche keinerlei Anrecht auf Sozialleistungen. Es besteht aber die Möglichkeit, Arbeitslosengeld für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zu erhalten, wenn man Arbeitslosenleistungen schon vor dem Umzug bezogen hat. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das zuständige Arbeitsamt.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Wohnungssuche in Frankreich

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Die lokalen und regionalen Zeitungen veröffentlichen in der Regel einmal wöchentlich eine Beilage mit Miet- und Kaufanzeigen im Immobilienbereich. Außerdem gibt es kostenlose Anzeigenblätter. Darüber hinaus ist es in Frankreich gängige Praxis eine Immobilie über eine Immobilienmaklerei (agent immobilier) zu suchen. Zudem gibt es zahlreiche Internetseiten mit Anzeigen zum Immobilienmarkt. Erkundigen Sie sich auch beim Rathaus der Gemeinde in die Sie ziehen möchten (Gemeindeblätter oder Internetseite).

Zuletzt geändert am 22.03.2022

Die Unterzeichnung des Mietvertrages

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Die einzuplanenden Kosten

Um sicherzugehen, dass Sie Ihre Miete regelmäßig zahlen werden, ist die vermietende Person oder die Immobilienmaklerei berechtigt, folgende Unterlagen von Ihnen zu verlangen:

  • Nachweis über Ihr Einkommen (Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen)
  • Die Kaution einer dritten Person, das heißt, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine andere Person für die Mietkosten aufkommt. Diese dritte Person kann zum Beispiel ein Familienmitglied sein. Im Falle, dass Sie über wenige Ressourcen verfügen, kann die Kaution auch aus dem fonds de solidarité logement bezahlt werden.

Im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages müssen Sie unbedingt folgende Zusatzkosten beachten:

  • Kaution
  • Pauschale für die Maklerei
  • Unter Umständen die Kosten für das Wohnungsabnahmeprotokoll (état des lieux)
  • Die Beantragung einer Wohngebäudeversicherung
  • Die Aktivierung der Gas-, Wasser- und Stromzähler

Angestellte und Personen unter 30 Jahren, die nicht in der Lage sind, die bei der Unterzeichnung des Mietvertrages anfallende Kaution aufzubringen, haben die Möglichkeit einen Antrag auf zinsfreien Vorschuss im Rahmen des LOCA-PASS zu stellen. Dieser Vorschuss muss beim Auszug aus der Wohnung zurückerstattet werden. Für weitere Informationen siehe Service-Public.fr.

Im Rahmen der „Garantie LOCA-PASS“ kann eine notwendige Bürgschaft übernommen werden. Dies ist eine Garantie für die Zahlung der Miete und der Nebenkosten. Alle Bedingungen finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F18493

Es gibt auch noch andere Wohnhilfen (wie den fonds de solidarité logement oder den fonds d'aide aux jeunes), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Rathaus oder an das Sozialamt (centre médico-social) in Ihrer Nähe.

Der Mietvertrag

Dauer und Kündigungsfrist

Bei einer leerstehenden Wohnung wird der Mietvertrag für eine Mindestdauer von drei Jahren abgeschlossen, insofern die vermietende Person eine Privatperson ist. Sollte es sich bei der vermietenden Person dagegen um eine juristische Person handeln (zum Beispiel ein Unternehmen), beträgt die Mindestdauer sechs Jahre. Die vermietende Person kann die Höhe der Miete frei festlegen. Ausnahmen gibt es aber in Gemeinden, die in sogenannten zone tendues liegen, wie zum Beispiel in der Region Paris, in der Region Straßburg oder im Kanton Genf. Die Liste der Gemeinden finden Sie hier.

Unter der Einhaltung einer dreimonatigen Frist können Sie Ihren Mietvertrag jederzeit kündigen. Diese Frist kann auf einen Monat verkürzt werden, wenn Sie arbeitslos sind oder versetzt werden, wenn Sie eine andere Arbeitsstelle infolge einer Kündigung angetreten haben, oder wenn Sie den RSA (revenu de solidarité active) erhalten. Die vermietende Person dagegen kann den Vertrag nur unter der Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen, sofern der angeführte Grund gesetzlich vorgesehen ist.

Die vorgeschriebene Angaben

Sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten möchten, achten Sie bitte darauf, einen möglichst präzisen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Er sollte u. a. folgende Regelungen enthalten:
•    Genaue Bezeichnung der Mietparteien mit Anschrift,
•    Beginn der Mietzeit,
•    genaue Beschreibung des Mietobjekts,
•    den Mietpreis,
•    die Nebenkosten,
•    die Zahlungsmodalitäten,
•    die Mietkaution,
•    die Kündigungsfrist sowie den Zweck der Benutzung (privat oder geschäftlich).

Möblierte Wohnung oder Wohngemeinschaft

Falls Sie in einer möblierten Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft leben, verweisen wir für weitere Informationen auf die Internetseite der ANIL (Agence nationale pour l'information sur le logement), da andere Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Die jährlichen Abgaben und Gebühren

Die Mietperson muss die Kosten für folgende Ausgaben übernehmen:

  • Kosten für erbrachte Leistungen, die mit der Wohnung oder mit der Nutzung des Gebäudes verbunden sind. Darunter fallen zum Beispiel Wasser- und Energiekosten, Aufzugskosten oder Heizungskosten
  • Kosten zur Instandhaltung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile (Treppenhaus, Grünflächen) und für kleinere Reparaturen
  • Kosten für sonstige Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel Müllabfuhr

Alle Kosten, die die vermietende Person der Mietperson in Rechnung stellen darf, sind in einem Gesetzestext aufgeführt (décret du 26.08.1987, im JO vom 30.08.1987). Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F947

 

Die Pflichtversicherungen

Die Mietperson ist verpflichtet eine Gebäudeversicherung für ihre Unterkunft abzuschließen (assurance contre les risques locatifs). Eine Kopie der Versicherungsbescheinigung muss dem Mietvertrag angehängt werden.

Finanzielle Unterstützung zur Bezahlung der Miete

In Frankreich besteht die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten gesetzlich festgelegten Grenze liegt. Den entsprechenden Antrag richten Sie bitte an die Caisse d’Allocations Familiales (Caf).

Die Leistung wird nur für den Hauptwohnsitz gezahlt und richtet sich u.a. nach den Einkünften, der Anzahl der Personen im Haushalt, deren beruflichen Situation sowie der Lage des Objekts.

Zuletzt geändert am 04.09.2023

Die jährlichen Abgaben und Gebühren

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Die Grund- und Wohnsteuer

Einmal im Jahr müssen Sie für die Wohnung, in der Sie am 1. Januar eines jeden Jahres gelebt haben, eine Steuer, die taxe d’habitation, zahlen. Dies gilt für Wohneigentum und angemietete Immobilien. Für die Wohnsteuer ist keine Steuererklärung nötig.

Diese Steuer wird vom Finanzamt (services fiscaux) eingezogen und der Steuersatz ist von den einzelnen Gemeinden festgelegt. Die Höhe der Wohnsteuer wird nach dem lokalen Katasterwert der Wohnung und seiner Nebengebäude berechnet. In einigen seltenen Fällen ist eine Befreiung von der Wohnsteuer möglich.

Wenn Sie Besitzer:in oder Nutznießer:in einer Wohnung sind, müssen Sie außerdem die taxe foncière bezahlen, die mit der deutschen Grundsteuer vergleichbar ist. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F59

Für weitere Fragen wenden Sie sich an das für Ihre Gemeinde zuständige Finanzamt (centre des impôts).

Die Rundfunkgebühr

Es gibt in Frankreich keine Behörde, die ausschließlich die Rundfunkgebühren einzieht. Dafür ist das lokale Finanzamt (centre des impôts) zuständig. 

Seit dem Jahr 2005 müssen Sie die Rundfunkgebühr bezahlen, wenn Sie wohnsteuerpflichtig sind und einen Fernseher besitzen, unabhängig davon, wie Sie den Fernseher erworben haben: Sei es durch Kauf, Weitergabe, Ausleihe, Erbschaft oder dass Sie gar nicht der oder die Besitzer:in des Fernsehers sind.

Die Rundfunkgebühr (la contribution à l’audiovisuel public) wird fällig für Fernsehgeräte und für alle vergleichbaren Empfangsgeräte, welche ein Fernsehsignal empfangen können (zum Beispiel DVD Player/Brenner, mit einem Empfänger ausgestattete Beamer). Portable Kleincomputer sind der Abgabe nicht unterworfen, selbst wenn sie mit einer TV-Karte ausgestattet sind.

Wer die Voraussetzungen zur Befreiung von der Wohnungssteuer erfüllt, dem wird auch die Rundfunkgebühr erlassen.

Die Zahlung der Rundfunkgebühr erfolgt gleichzeitig und unter den gleichen Bedingungen wie für die Wohnsteuer.

Weitere Informationen auf www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F8.

Die Müllgebühr

In Frankreich wird die Müllabfuhr von den Gemeinden oder communautés de communes verwaltet. Diese legen die Rate der Müllgebühr fest. Diese Gebühr betrifft diejenigen, die am 1. Januar des Jahres grundsteuerpflichtig sind. Die Müllgebühr kann auf die vermietende Person übertragen werden.

Weitere Informationen unter www.impots.gouv.fr/portail/.

Wasser, Strom, Telefon

Wer ist für Wasser zuständig?

Der Service des Eaux (Wasserbehörde) Ihrer Gemeinde oder communauté de communes ist für die Öffnung Ihres Kontos zuständig. Für weitere Informationen können Sie sich an Ihre Gemeinde wenden.

Welche Möglichkeiten gibt es für Strom?

In Frankreich wurde der Strommarkt (Strom, Gas) im Juli 2007 liberalisiert. Aus diesem Grund gibt es „feste Tarife“ die vom Staat festgelegt wurden und frei Tarife. Bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden oder die „festen Tarife“ verlassen wollen, ist es wichtig sich gut zu erkundigen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums Frankreich in Kehl.

Für die Eröffnung Ihres Kontos, falls Ihr:e Vorgänger:in es abgeschaltet haben sollte, müssen Sie Kontakt mit der EDF (Eléctricité de France) aufnehmen.

Welche Möglichkeiten gibt es für Telefon und Internet?

Je nachdem wo Sie hinziehen, müssen Sie je nach geografischer Lage unter Umständen die Leitung über France Télécom schalten und das Abonnement dafür zahlen. Für die Auswahl des Anbieters empfehlen wir Ihnen, sich vorab ausführlich zu erkundigen.

Für diese Art von verbraucherrechtlichen Fragen können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Frankreich in Kehl wenden.

Zuletzt geändert am 31.08.2023

Verwaltungsformalitäten in der Schweiz und Zoll

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Aus der Schweiz wegziehen

Bevor Sie Ihre Gemeinde verlassen, müssen Sie sich bei dem Einwohnermeldeamt oder bei dem Bürgerbüro innerhalb einer Woche abmelden. Dazu benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass oder Ausweis. Eine Abmeldebestätigung wird Ihnen ausgestellt. Dieses Dokument kann bei der Anmeldung in Ihrer neuen Gemeinde erforderlich sein.

Diese sollte unbedingt vor dem Umzug erfolgen, kann aber auch noch im Nachhinein vorgenommen werden. Erkundigen Sie sich hierfür bitte bei Ihrer Gemeinde.

Bevor Sie sich im Nachbarland niederlassen, müssen Sie Ihre Schulden beim Finanzamt ausgleichen und das Finanzamt über das Umzugsdatum und die neue Adresse informieren.

Die Zollformalitäten

Seit dem 12. Dezember 2008 ist die Schweiz Teil des Schengener Raums. Es werden daher keine systematische Personenkontrolle mehr durchgeführt. Die Zollformalitäten haben sich aber nicht geändert.

Wenn Sie aus der Schweiz in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union umziehen, kann Ihr persönliches Guthaben zollfrei anhand eines Formulars in die EU eingeführt werden. Dieses gilt auch für PKW. Wenn es sich um einem Umzug in einen Zweitwohnsitz handelt, raten wir Ihnen sich frühzeitig bei der Zollbehörde zu erkundigen.

Wenn Sie von der Schweiz in ein EU-Land umziehen, können Sie Ihre persönlichen Güter (Übersiedlungsgut) dank des entsprechenden Formulars CERFA n°10070 zollfrei (von der Mehrwertsteuerzahlung befreit) einführen. Sie müssen hierfür eine Liste der Umzugsgüter in zweifacher Ausfertigung erstellen. Das Fahrzeug ist ebenfalls als Umzugsgut zu betrachten. Die Möglichkeit zur Steuerbefreiung besteht, solange folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Sie haben das Sachgut seit mindestens sechs Monaten privat benutzt
  • UND Sie verkaufen es nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Umzug
  • UND Sie hatten den Hauptwohnsitz in den letzten zwölf Monaten vor dem Umzug in der Schweiz

Hinsichtlich eines Zweitwohnsitzes erkundigen Sie sich bitte bei den Zollbehörden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Schweizer Zolls und auf der Seite des französischen Zolls.

 

Zuletzt geändert am 31.08.2023

Sich in Frankreich niederlassen

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Benötige ich eine Aufenthaltsgenehmigung?

Angehörige eines EU-Landes und der Schweiz, die nach Frankreich ziehen möchten, brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung. Sollten Sie aber ein Dokument für den Nachweis Ihres Wohnsitzes brauchen, können Sie eine Aufenthaltskarte (carte de séjour) beantragen.

Beachten Sie: Bürger:innen der EU (einschließlich kroatischer Staatsbürger:innen) und der Schweiz, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben nur das Recht sich in Frankreich für eine Dauer von über drei Monaten aufzuhalten, wenn sie krankenversichert sind und über genügend finanzielle Mittel verfügen um Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Dies gilt gleichermaßen für Familienangehörige.

Arbeitslose Staatsangehörige der EU und der Schweiz, die nach Frankreich ziehen möchten um eine Arbeitsstelle zu suchen, können in Frankreich für eine Dauer von sechs Monaten bleiben. Dies gilt aber nur unter der Bedingung, dass sie sich bei Ihrer Ankunft bei Pôle emploi als arbeitssuchend melden. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden, wenn Sie vorweisen können, dass Sie aktiv eine Arbeitsstelle suchen und aussichtsreiche Chancen auf eine baldige Anstellung haben.

Personen, die weder aus der Schweiz noch aus der EU stammen, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an eine préfecture ou sous-préfecture compétente.

Benötige ich eine Arbeitserlaubnis?

Staatsangehörige aus der Schweiz und der EU brauchen keine Arbeitsgenehmigung um in der EU zu arbeiten. Die geographische Mobilität, die Verlegung eines Arbeitsplatzes sowie die Gründung eines Unternehmens sind in der ganzen EU möglich.

Drittstaatsangehörige brauchen zwingend eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.interieur.gouv.fr/Le-ministere/Prefectures
https://dreets.gouv.fr/

Die Aktualisierung der Ausweispapiere

Schweizerische Bürger:innen können ihre Ausweispapiere bei der für den Wohnbezirk zuständigen Vertretung der Schweiz in Frankreich aktualisieren lassen. Die örtliche zuständige Vertretung finden Sie auf www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/frankreich/ch-vertretung-frankreich.html.

Für Ostfrankreich (Grand Est) ist das schweizerische Generalkonsulat in Straßburg zuständig. Die Adressänderung kann auch online anhand des entsprechenden Formulars auf der Webseite der Behörde erfolgen.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie in Frankreich verpflichtet sind, einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) bei sich zu tragen. Dies gilt ebenso für den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn Sie ein Fahrzeug führen.

Zuletzt geändert am 31.08.2023

Bürgerrechte

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Habe ich ein Wahlrecht in Frankreich?

Der Maastrichter Vertrag gewährt den EU-Bürger:innen ein Wahlrecht bei den Gemeinde- und Europawahlen in Ihrem Wohnland in der EU. Schweizer Bürger:innen können sich lediglich als Schweizer Wähler:innen im Ausland beim Konsulat anmelden.

Sich als Schweizer Wahlberechtigte:r im Ausland registrieren

Um sich als Schweizer Wähler:in im Ausland zu registrieren, muss Kontakt mit der schweizerischen Vertretung in Ihrem Wohnland aufgenommen werden. Für die Schweizer Bürger:innen, die in Ostfrankreich ansässig sind, ist das schweizerische Generalkonsulat in Straßburg zuständig.

Für weitere Informationen bezüglich politischer Rechte für Schweizer:innen im Ausland siehe: www.eda.admin.ch/eda/de/home.html

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Behinderung

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In Frankreich wird ein Behindertenausweis (Carte d'invalidité) ausgestellt, falls eine Invalidität von mindestens 80 Prozent gemäß der Invaliditätsskala festgestellt wird. Der Antrag auf einen solchen Ausweis erfolgt bei der maison départementale des personnes handicapées.

  • Maison départementale des personnes handicapées (Bas-Rhin)
    6 A rue du Verdon
    67000 Straßburg
    Tel. : 0800 747 900 (kostenloser Anruf aus dem französischen Festnetz)
    Mail : accueil.mdph@bas-rhin.fr
    www.bas-rhin.fr/personnes-handicapees/

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 31.08.2023

Schulzeit

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Französisches Schulsystem und Einschulung

In Frankreich besteht bis zum 16. Lebensjahr Bildungspflicht für alle französischen und ausländischen Kinder und Jugendliche, die in Frankreich leben. Die Eltern können entweder selbst den Unterricht erteilen (mit vorheriger amtlicher Meldung) oder ihre Kinder in einer öffentlichen oder privaten Schule anmelden.

Die Art. L 131-5 und L 131-6 des Code de l'éducation sehen vor, dass die Oberhäupter der Gemeinden jedes Jahr eine Liste der schulpflichtigen Kinder erstellen. Wenn Sie Ihre Kinder auch nach dem Umzug in der Schweiz in die Schule schicken wollen, müssen Sie dies beim Rathaus melden. Gegebenenfalls werden Sie eine Anmeldebestätigung von der schweizerischen Schulbehörde vorlegen müssen.

Falls Sie sich dafür entscheiden, Ihr Kind in Frankreich einzuschulen, können Sie sich über das französische Schulsystem unter der Rubrik "Schulsysteme" informieren.

Werden die Ausbildungs- und Schulabschlüsse gegenseitig anerkannt?

Schulabschlüsse werden in der Regel gegenseitig anerkannt. Bei Berufsabschlüssen richtet sich die Frage, ob eine förmliche Anerkennung erforderlich ist, danach, ob es sich um einen reglementierten oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt.

Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Diplome in Frankreich finden Sie hier: https://www.france-education-international.fr/hub/reconnaissance-de-diplomes.

Mehr zum Thema

Zuletzt geändert am 31.08.2023

Linkliste: Nützliche Links zu Frankreich

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Autorités nationales

Sozialversicherung

Allgemeine Informationsseiten über Frankreich

Arbeit und Unternehmen

Grenzüberschreitendes

Zuletzt geändert am 28.10.2024
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