Krankheit und Pflege

Stand: 22 Juli 2026

In welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. In diesem Land müssen nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem müssen Sie sich grundsätzlich auch in diesem Land krankenversichern.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für Grenzgänger:innen in die Schweiz.

Informationen dazu, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, finden Sie oben in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.

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Nahtlosigkeit bei Langzeiterkrankung

Für Grenzgänger:innen, die in Deutschland arbeiten, gelten spezifische Regelungen, wenn sie Langzeit erkrankt sind und ihr Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, ihr Arbeitsvertrag mit dem oder der deutschen Arbeitgeber:in aber weiterhin besteht (Nahtlosigkeitsregelung). Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Grenzgänger:innen in teilweiser Arbeitslosigkeit.

Unsere Broschüre: Nahtlosigkeitsregelung

Nahtlosigkeitsregelung bei Langzeiterkrankung
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