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Umzug von Frankreich in die Schweiz

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Déménagment de France en Suisse

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Freizügigkeit

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Nach dem in den Bilateralen Verträgen Schweiz/EU verankerten Prinzip der Freizügigkeit haben EU/EFTA-Bürger:innen das Recht, in die Schweiz einzureisen, sich dort aufzuhalten, Zugang zu einer Beschäftigung zu suchen, sich als Selbständigerwerbende:r niederzulassen, und gegebenenfalls nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dort zu verbleiben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Aufenthalt bis 3 Monate

EU/EFTA-Angehörige mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz können sich während drei Monaten im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung hier aufhalten. Für sie besteht aber eine Meldepflicht.

 

Aufenthalt ab 3 Monaten

Innert 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt, müssen sich die Bürger:innen der EU/EFTA bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine gültige Identitätskarte (oder Pass) sowie eine schriftliche Einstellungserklärung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (z.B. der Arbeitsvertrag mit angegebener Dauer der Anstellung und Arbeitspensum) sind vorzuweisen.

Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L, Arbeitsvertrag bis 364 Tage) oder eine Aufenthaltsbewilligung B (Vertragsdauer von mindestens einem Jahr oder unbefristet) ausgestellt. Die notwendigen Schritte zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung können nach der Ankunft in der Schweiz erledigt werden.

Bei einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentner:innen, Studierende, Privatiers, etc.) müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz auf Ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit beantragen. Diese erhalten Sie, wenn Sie nachweisen, dass genügende finanzielle Mittel für Sie und Ihre Familienmitglieder vorhanden sind und eine ausreichende Versicherung im Falle von Unfall und Krankheit abgeschlossen wurde. Genügend sind die finanziellen Mittel dann, wenn Schweizer:innen in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen können. Die kantonalen Migrationsbehörden erteilen Ihnen diesbezüglich gerne detaillierte Auskünfte.

Studierende müssen an einer anerkannten Lehranstalt zugelassen sein und glaubhaft machen, dass sie für die Dauer der Ausbildung ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Für sie wird die Bewilligung für die Dauer der Ausbildung (wenn die Ausbildung weniger als ein Jahr dauert) resp. für ein Jahr ausgestellt und bis zum Abschluss des Studiums um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Bewilligung muss 14 Tage vor Ablauf verlängert werden.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 22.08.2023

Die Wohnung

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EU/EFTA-Bürger:innen mit Wohnsitz in der Schweiz haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer:innen und benötigen somit keine Bewilligung. Wenn Sie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück erwerben wollen, klären Sie bei der zuständigen Behörde (Grundbuchamt bzw. Grundbuchinspektorat), ab, ob Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Mehr zum Thema Immobilienerwerb in der Schweiz

Weiterführende Links zum Mietrecht (z.B. Vertragsabschluss, Mietzins, Nebenkosten, notwendige Versicherungen)

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Ab- und Anmelden bei der Wohngemeinde

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Wichtig beim Zuzug oder beim Wegzug sind die Abmeldung bei der alten respektive die Anmeldung bei der neuen Wohngemeinde. Bei den meisten Gemeinden müssen Sie sich persönlich ab- bzw. anmelden. In der Regel müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Umzug bei der neuen Wohngemeinde anmelden.

Nach heutigem Stand sind EU-Bürger:innen und Schweizer Staatsangehörige nicht grundsätzlich verpflichtet, sich in Frankreich bei der Gemeinde zu melden. In einigen Gemeinden im Gebiet Alsace-Moselle ist eine derartige Meldung allerdings obligatorisch. Fragen Sie bei Ihrer Wohngemeinde nach – wenn Sie in Ihrer Gemeinde gemeldet sind, müssen Sie sich bei einem Wegzug abmelden.

Bevor Sie wegziehen müssen Sie Ihre (französische) Steuerbehörde über Ihren Umzug informieren und ihr die neue Adresse melden.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Abgaben, Gebühren

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Eine Wohnsteuer, wie Sie sie vielleicht von Frankreich kennen gibt es in der Schweiz nicht. Steuern können aber beim Erwerb von Immobilien anfallen.

Wasser-, Gas-/Öl-, Stromversorgung werden durch öffentliche oder private Betreiber sichergestellt. Für die Entsorgung des Abfalls fällt in der Regel eine Gebühr an. Art des Einzugs sowie Höhe dieser Gebühr sind je nach Wohnkanton unterschiedlich geregelt.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung oder bei dem oder der Vermieter:in.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Zollformalitäten

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In Frankreich besteht keine Verpflichtung, beim Wegzug eine Zolldeklaration abzugeben. Einzig für gewisse Waren wie Waffen, Edelmetalle oder Kulturgüter existieren entsprechende Vorschriften:

www.douane.gouv.fr/articles/a10777-operations-pour-lesquelles-vous-devez-deposer-une-declaration-en-douane.

Damit Ihr Hausrat, wie Möbel, Geschirr, Bücher, Kleider etc., abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden kann, ist eine Wohnsitzverlegung notwendig. Sie weisen die Wohnsitzverlegung zum Beispiel mit einem Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc. nach.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie ein Verzeichnis der eingeführten Gegenstände erstellen. Diese müssen Sie bereits während mindestens sechs Monaten benutzt haben und nach dem Umzug weiter benutzen.

Anlässlich der Einfuhr legen Sie der Einreisezollstelle das ausgefüllte Antragsformular (18.44 Übersiedlungsgut) vor.

Zuziehende aus den 25 ersten EU-Staaten sowie aus den EFTA-Staaten müssen keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen. Sie weisen die Wohnsitzverlegung mit anderen Mitteln nach (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Abmeldebestätigung im Abgangsland).

Zusätzliche Informationen finden Sie in den Erläuterungen des Antragformulars oder in den FAQs der eidgenössischen Zollverwaltung. Die Einreisezollstelle bzw. die zuständige Zollkreisdirektion hilft Ihnen gerne weiter.

Die Veranlagung Ihres Umzugsgutes muss unbedingt während den Öffnungszeiten der Zollstellen für Handelswaren erfolgen.

 

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 18.12.2015

Schulbesuch

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Die Gemeinden stellen sicher, dass jedes Kind die öffentliche Schule seines Wohnortes besuchen kann oder aber diejenige, welche dem Wohnort am nächsten liegt. Der Eintritt in die obligatorische Schule erfolgt grundsätzlich mit erfülltem 6. Altersjahr.

Wenn Sie Ihr Kind statt in der Schweizer Wohngemeinde im Ausland zur Schule schicken wollen, müssen Sie es daher i.d.R. von der Schweizer Schulpflicht befreien lassen (womit grundsätzlich auch der Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs wegfällt).

Auskünfte über die entsprechenden Bedingungen und Formalitäten erteilt Ihnen die zuständige kantonale Verwaltung (Erziehungsdirektion, Bildungs-Departement o.ä.): https://www.cdip.ch/de/bildungssystem/kantonale-schulorganisation/webseiten-kantone

Mehr zum Thema

Zuletzt geändert am 11.09.2023

Bürgerrechte

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Das Ausländerstimm- und Wahlrecht ist in der Schweiz noch nicht weit verbreitet und beschränkt sich auf einzelne Gemeinden und Kantone, vor allem in der Westschweiz. Auf Bundesebene ist die Ausübung der politischen Rechte ausschliesslich Schweizer Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten.

Die Registrierung in das registre des Français établis hors de France ist keine Pflicht, ist aber empfohlen. Diese Formalität kann in manchen Situationen aber nötig sein (Erneuerung Ausweispapiere, Erstellung bestimmter Dokumente, Inanspruchnahme von bestimmte Leistungen und der konsularische Beschützung).

Für die Registrierung müssen Sie sich an das französische Konsulat in Ihrem neuen Wohnland wenden. In der Schweiz gibt es zwei französische Generalkonsulate (Genf und Zürich). Sie müssen Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Identität und Wohnort im Zuständigkeitsbezirk des Konsulats nachweisen können.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 11.09.2023

Linkliste: Nützliche Links zur Schweiz

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Bundesbehörden

Kantonale Instanzen

Allgemeine Informationsseiten zur Schweiz

Sozialversicherung

Krankenkassen: Prämien

Arbeit und Unternehmen

Grenzüberschreitendes

Zuletzt geändert am 08.08.2023
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