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Indirekte Steuern und Abgaben im grenzüberschreitenden Kontext

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Imposition indirecte et taxes dans un contexte transfrontalier

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Die Mehrwertsteuer zwischen der Schweiz und der EU

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Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen und privater Kundschaft

Die Einfuhr von Waren aus einem Drittland, beispielsweise der Schweiz, in die EU unterliegt grundsätzlich der sogenannten „Einfuhrumsatzsteuer“, die der Mehrwertsteuer entspricht. Gleiches gilt für die Einfuhr von Waren aus der EU in die Schweiz. In Bezug auf die Schweiz gilt somit grundsätzlich das „Bestimmungslandsprinzip“, das heißt dort, wo die Ware hin geliefert wird, fällt die Steuer an.

Von der Einfuhrumsatzsteuer sind jedoch solche Waren befreit, die auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegen, also beispielsweise gesetzliche Zahlungsmittel (Bargeld). Außerdem sind von der Einfuhrumsatzsteuer diejenigen Waren befreit, die zollfrei eingeführt werden können. Hierzu gehören beispielsweise Umzugs-, Heirats- und Reisegut innerhalb bestimmter Freigrenzen. Bei den Reisefreigrenzen gibt es für bestimmte Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Parfum und Arzneimittel Mengengrenzen und für alle anderen Waren Wertgrenzen. Zu beachten ist hierbei außerdem, dass für bestimmte Personengruppen wie die Bewohner:innen grenznaher Gemeinden eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten.

Grundsätzlich können Sie sich, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für in der EU getätigte Einkäufe die Mehrwertsteuer erstatten lassen, wenn Sie die Ware in die Schweiz ausführen, sich beim Zoll für die Ausfuhr eine Bestätigung ausstellen lassen und die schweizerische Mehrwertsteuer entrichtet haben. In bestimmten Fällen findet jedoch die Mehrwertsteuerrückerstattung keine Anwendung, so zum Beispiel, wenn der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist. Dies gilt für lose Ersatzteile, wie Scheibenwischerblätter, Motoröl, Eiskratzer etc. Die Ausnahme gilt nicht, wenn die Ersatzteile direkt beim Händler ins Auto eingebaut werden.

Im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen EU-Ländern und der Schweiz gilt: Dienstleistungen, die nicht an ein Unternehmen erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus die leistende Person ihr Unternehmen betreibt („Sitzortsprinzip“). Auch hierbei existieren jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen

Im gewerblichen Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU gilt ebenfalls das „Bestimmungslandsprinzip“, das heißt, dass gewerbliche Waren grundsätzlich unversteuert über die Grenzen gelangen und die Belastung mit der Umsatzsteuer erst im Bestimmungsland erfolgt.

Auch für Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und der Schweiz gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der leistungsempfangende/Auftrag gebende Person ihren Sitz hat. Wie in der EU, wird auch in der Schweiz eine vom Verfahren her der „Reverse-charge-Regelung“ ähnliche Praxis angewandt: die dienstleistungsempfangende Person ist steuerschuldende Person für die meisten der an ihr von ausländischen Unternehmern erbrachten Leistungen („Bezugsteuer“).

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Zuletzt geändert am 02.08.2023
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