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Arbeitslosigkeit

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Angestellte zahlen im Allgemeinen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ihres Beschäftigungslandes ein. Falls sie ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten sie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von den jeweils für Arbeitslosengeld zuständigen Stellen entsprechend der national geltenden Bestimmungen.

Für Arbeitskräfte, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen (und dorthin mindestens einmal pro Woche zurückkehren), gelten bei vollständiger oder teilweiser Arbeitslosigkeit spezifische Regelungen. Personen, die Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen sich an die zuständige Behörde in ihrem Wohnland wenden.

Anmerkung: Für Grenzgänger:innen, die in Deutschland arbeiten, gelten spezifische Regelungen, wenn sie Langzeit erkrankt sind und ihr Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, ihr Arbeitsvertrag mit dem oder der deutschen Arbeitgeber:in aber weiterhin besteht (Nahtlosigkeitsregelung). Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Grenzgänger:innen in teilweiser Arbeitslosigkeit.

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Zuletzt geändert am 28.09.2023

Grenzgänger:innen in vollständiger Arbeitslosigkeit

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Im Fall eines vollständigen Verlustes des Arbeitsplatzes, werden die Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger (unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen erfüllt sind) von der zuständigen Stelle des Wohnlandes entsprechend der geltenden Gesetzlage ausbezahlt. Die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um das Arbeitslosengeld zu erhalten, die Vorgaben hinsichtlich Anmeldung und Betreuung sowie die Höhe und Dauer der Zahlungen hängen also vom nationalen Recht des Wohnlandes ab.

Die Gesetzeslage des Beschäftigungslandes wird hingegen nicht berücksichtigt. Die Grenzgängerin oder der Grenzgänger muss sich lediglich bei den dort zuständigen Stellen das gemeinschaftliche Formular U1 (auch PD U1 genannt), besorgen, welches die Beschäftigungs- und somit Beitragszeiten im (ehemaligen) Beschäftigungsland bestätigt (siehe unten: Unsere Broschüre "Beantragung des Formulars PD U1").

 

Detaillierte Informationen zur deutschen, französischen und schweizerischen Arbeitslosenregelung sind in den jeweiligen Unterkapiteln verfügbar.

 

Wenn Sie in Deutschland gearbeitet haben

Wenn Sie in Deutschland gearbeitet haben, ist die Agentur für Arbeit dafür zuständig, das U1 auszustellen. Als Grundlage dienen die von der ehemaligen Arbeitgeberin oder vom ehemaligen Arbeitgeber erstellte Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts und der Antrag auf PD U1. Sie können die Kontaktdaten der verschiedenen Agenturen für Arbeit hier suchen oder direkt unter 0800 4 5555 00 für Anrufe aus Deutschland oder unter 0049 911 1203 1010 für Anrufe aus dem Ausland anrufen.

Wenn Sie in Frankreich gearbeitet haben

Wenn Sie in Frankreich gearbeitet haben, ist die zuständige Stelle der „Service mobilité internationale“ von Pôle emploi in Nanterre. Als Grundlage dient die von der ehemaligen Arbeitgeberin oder vom ehemaligen Arbeitgeber erstellte Arbeitsbescheinigung („Attestation Pôle emploi"), eine beidseitige Kopie des Personalausweises, eine Kopie der drei letzten Lohnbescheinigungen und ein Begleitschreiben mit der Adresse der oder des ehemals Beschäftigten. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen.

Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten des „Service mobilité internationale“ von Pôle emploi finden Sie hier.

Wenn Sie in der Schweiz gearbeitet haben

Wenn Sie in der Schweiz gearbeitet haben, sind die Arbeitslosenkassen für das Ausstellen des PDU1 zuständig. Hatte die betroffene Person während ihrer letzten Tätigkeit keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Schweiz, ist eine derjenigen Kassen zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Betriebssitz des letzten Arbeitgebers oder der letzten Arbeitgeberin der betreffenden Person liegt. Als Grundlage dient die von der ehemaligen Arbeitgeberin oder vom ehemaligen Arbeitgeber erstellte „Arbeitgeberbescheinigung international“.

Die Adressen sämtlicher Arbeitslosenkassen finden Sie hier.

Unsere Broschüre: Beantragung des Formulars PD U1 für Grenzgänger:innen

Zuletzt geändert am 28.09.2023

Grenzgänger:innen in teilweiser Arbeitslosigkeit

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Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Um Arbeitsplätze zu erhalten, können Firmen die Arbeitszeit der Mitarbeitenden vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen.

Im Falle der teilweisen Arbeitslosigkeit, können die Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung von der zuständigen Stelle des Beschäftigungslandes ausbezahlt werden. In diesem Fall kommt die gesetzliche Regelung des Beschäftigungslandes und nicht die des Wohnlandes (wie im Falle vollständiger Arbeitslosigkeit) zur Anwendung.

 

Beschäftigt in Deutschland

Wenn Sie in Deutschland als Grenzgängerin oder Grenzgänger beschäftigt sind, werden Sie als teilweise arbeitslos behandelt, wenn:

  • Sie aufgrund schlechten Wetters (zwischen dem 1. November oder – je nach Branche – dem 1. Dezember und dem 31. März) zeitweise arbeitslos sind (saisonale Kurzarbeit);
  • wenn Sie aufgrund einer technischen oder konjunkturellen Ursache, für die Ihre Firma nicht verantwortlich ist, zeitweise arbeitslos sind (konjunkturelle Kurzarbeit).

Für diese Fälle kann die Agentur für Arbeit den betroffenen Angestellten spezifische Leistungen zahlen.

Die Agentur für Arbeit kann auch spezifische Leistungen in folgenden Fällen zahlen:

  • wenn Ihr Gehalt aufgrund der Insolvenz Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitsgebers nicht bezahlt wurde (Insolvenzgeld);
  • wenn Sie Langzeit erkrankt sind und Ihr Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, Ihr Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber aber weiterhin besteht (Nahtlosigkeitsregelung). Informationen finden Sie hier

Beschäftigt in Frankreich

Wenn Sie in Frankreich als Grenzgängerin oder Grenzgänger beschäftigt sind, werden Sie als teilweise arbeitslos behandelt, wenn:

  • Sie aufgrund schlechten Wetters zeitweise arbeitslos sind;
  • wenn Sie aufgrund einer technischen oder konjunkturellen Ursache, für die Ihre Firma nicht verantwortlich ist und die zur Folge hat, dass Ihre Firma ihre Aktivität reduziert oder unterbrochen hat, zeitweise arbeitslos sind;

Für diese Fälle erhalten die betroffenen Angestellten eine Kurzarbeitentschädigung von ihrer Arbeitgeberin oder von ihrem Arbeitgeber.

Beschäftigt in der Schweiz

Wenn Sie in der Schweiz als Grenzgänger beschäftigt sind, gelten folgende Regelungen im Fall der Kurzarbeit:

  • Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Kanton schriftlich voranmelden. Als Arbeitskraft müssen Sie selber nichts unternehmen. Der Kanton prüft, ob die Kurzarbeit rechtmäßig ist und ob sie tatsächlich dem Erhalt der Arbeitsplätze dient.
  • Der Arbeitgeber muss bei den Mitarbeitern die schriftliche Zustimmung für die Kurzarbeit einholen. Sie haben das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss dann weiterhin den vollen Lohn auszahlen.
Zuletzt geändert am 28.09.2023
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