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Umzug von der Schweiz nach Deutschland

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Déménagement de Suisse en Allemagne

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Einreise von der Schweiz nach Deutschland

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Nach dem Gemeinschaftsrecht und dem Prinzip der Freizügigkeit hat jede:r EU-Bürger:in das Recht sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzuhalten und dort niederzulassen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten sind ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass ausreichend.

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland insbesondere

  • Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Deutschland aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen.
  • Nicht erwerbstätige Unionsbürger:innen, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen, vorausgesetzt sind ebenfalls ausreichender Kranken­ver­siche­rungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenz­grund­lagen

Beachten Sie: Personen – auch aus der EU –, die sich in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bzw. Arbeitslosengeld II. Personen, die aus einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz Arbeitslosengeld erhalten, sollten sich vor der Einreise dort bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes für eine gewisse Zeit möglich ist (eventuell über das Formular PDU 2).

Die Informationen in diesem Abschnitt richten sich primär an EU-Bürger:innen. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates haben, der nach dem 1. Mai 2004 der EU beigetreten ist bzw. aus einem Drittstaat stammen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Zuletzt geändert am 31.07.2023

Wohnungssuche in Deutschland

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Anzeigen über Miet- und Kaufobjekte

Die regionalen und lokalen Tageszeitungen beinhalten ein sehr großes Angebot an Immobilien-Anzeigen. Es genügt sich zu informieren, an welchem Tag der Immobilien-Teil erscheint. Zudem gibt es einige Gratis-Zeitungen, die man in Geschäften und an öffentlichen Orten finden kann. Neben diesen Informations-Medien kann sich auch eine Recherche im Internet als sinnvoll erweisen, dort gibt es spezielle Seiten mit Immobilien-Angeboten. Selbstverständlich kann man sich auch an einen Immobilienmakler wenden.  

Immobilienerwerb in Deutschland

Wir empfehlen Ihnen in diesem Zusammenhang Informationen des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland: https://www.evz.de

Sie haben auch die Möglichkeit im Rahmen der deutsch-französischen Notarsprechstunden der INFOBEST PAMINA (Lauterbourg) mit einen Notar zu sprechen, um grundlegende Informationen zu erhalten: Die Notarsprechstunden finden jeweils am ersten Dienstag des Monats statt.

Auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl lädt zu solchen Sprechstunden ein, dort jeweils am zweiten Dienstag des Monats (Tel: 07851/991480).

Zuletzt geändert am 06.10.2022

Abschluss eines Mietvertrages

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Schriftliche Mietverträge sind in Deutschland die Regel. In Ausnahmefällen können die mietende und die vermietende Person einen Mietvertrag auch mündlich abschließen. Ein schriftlicher Vertrag muss die Namen der beiden Parteien (Vermieter:in/Eigentümer:in und Mieter:in), die angemieteten Räumlichkeiten (sowie – falls vorhanden – Erweiterungen des Mietobjektes, wie Garage, Parkplatz, Garten, ...), die Höhe der Miete (aufgeschlüsselt oder pauschal) und das Einzugsdatum beinhalten.

Dauer und Kündigungsfrist

In der Regel läuft der Mietvertrag über einen unbegrenzten Zeitraum. In diesem Fall kann die mietende Peerson den Vertrag unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist aufkündigen. Bei einer Kündigung durch die vermietende Person kann die Frist zwischen drei und neun Monaten betragen (unter Berücksichtigung der Dauer des Mietvertrages), zudem muss sie die Kündigung durch ein gesetzlich anerkanntes Motiv begründen können. Die Dauer des Mietvertrages kann begrenzt sein, falls dies gerechtfertigt ist.

Kaution

Die vermietende Person kann eine Kaution erheben, wenn dies im Mietvertrag festgehalten wird. Die Kaution darf im Höchstfall drei Monatsmieten betragen. Die vermietende Person ist angehalten den Betrag auf ein speziell zu diesem Zweck eingerichtetes Konto oder Sparbuch einzuzahlen. Die anfallenden Zinsen sind in voller Höhe und gemeinsam mit der Kaution an die mietende Person auszuzahlen, sobald diese von jeglichen Verpflichtungen gegenüber der vermietenden Person entbunden ist. Die Übernahme bzw. Begutachtung des Mietobjektes erfolgt nicht systematisch, sie kann jedoch zur Absicherung erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Deutschen Mieterbundes: www.mieterbund.de/

Nebenkosten

Im Regelfall werden die Nebenkosten der mietenden Person in Rechnung gestellt. Entweder die im Mietvertrag angegebene Summe entspricht der pauschalen Miete, also einer Warmmiete (die Nebenkosten sind nicht aufgeschlüsselt), oder die beiden Parteien einigen sich auf Übernahme der Nebenkosten durch die mietende Person, zusätzlich zur Kaltmiete. In diesem Fall muss der Mietvertrag eine genaue Aufstellung der betreffenden Nebenkosten beinhalten. Nur diese können der mietenden Person in Rechnung gestellt werden.

Als Mietnebenkosten werden betrachtet (falls vorhanden):

  • die Heizkosten
  • die Aufwendungen für die Wassernutzung
  • die mit den Heiz- und Warmwasserinstallationen verbundenen Kosten
  • die Grundsteuer
  • die Wasser- und Abwassergebühren
  • die Aufwendungen für den Fahrstuhl
  • die Straßenreinigungskosten
  • die Abfallgebühren
  • die Aufwendungen für die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile
  • die Kosten für Schädlingsbekämpfung
  • die Kosten der Gartenpflege
  • die Kosten des gemeinschaftlichen Stromverbrauchs
  • die Aufwendungen für den Schornsteinfeger
  • die Gebäudeversicherungen
  • die Kosten für die Hausmeisterei und den Sicherheitsdienst
  • die Kosten für gemeinschaftliche Antennen und Kabel (Instandhaltungs-, Elektrizitäts- und Reparaturkosten, die zwischen den mietenden Personenaufgeteilt werden können). Beim Kabel kommen die Abonnementkosten hinzu, außer die vermietende Person hat einen Vertrag mit einer privaten Firma abgeschlossen.
  • die Betriebskosten der gemeinschaftlich genutzten Maschinen (zum Beispiel Waschmaschinen)

Versicherung von Wohngebäude und Hausrat

Normalerweise schließt die vermietende Person einen Vertrag mit der Gebäudeversicherung ab. Sie kann die Kosten der mietenden Person in Rechnung stellen, wenn diese in der Nebenkosten-Aufstellung vermerkt sind.

Außerdem hat die mietende Person die Möglichkeit, eine sogenannte Hausratversicherung für das in der Wohnung befindliche Mobiliar abzuschließen.

Finanzielle Unterstützung zur Miete

In Deutschland gibt es das Wohngeld, eine finanzielle Hilfe für Personen mit geringem Einkommen. Der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe richten sich nach dem globalen Haushaltseinkommen der Familie, dem Mietbetrag und der Anzahl der Personen, welche die Unterkunft nutzen. Das Wohngeld wird erst nach Antragstellung und Überprüfung der eingereichten Unterlagen gewährt. Die hierfür notwendigen Formulare gibt es bei den Wohngeldstellen der Kreise und Gemeinden.

Zuletzt geändert am 31.07.2023

Nebenkosten und weitere Gebühren

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Grund- und Wohnsteuer

In Deutschland gibt es für die Hauptwohnung keine Wohnungsteuer. Manche Gemeinden haben in den letzten Jahren eine Wohnungssteuer für den Zweitwohnsitz eingeführt. 

Rundfunkgebühr

In Deutschland gibt es eine Einrichtung, welche die Gebühren für die Nutzung von Rundfunk-Empfangsgeräten erhebt. Es handelt sich um die sogenannte Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Zu diesem Zweck müssen Sie sich bei der GEZ unter der Angabe Ihrer Rundfunk-Empfangsgeräte anmelden, zum Beispiel über die dafür vorgesehen Homepage www.rundfunkbeitrag.de.

Bestimmte Personen können nach Anfrage bei der GEZ von der Rundfunkgebühr befreit werden, zum Beispiel Personen mit geringem Einkommen oder behinderte Menschen (mit Schwerbehindertenausweis oder carte d' invalidité avec la mention R/F).

Müllgebühr

In Deutschland ist der Landkreis für die Müllabfuhr zuständig. Sie müssen Ihre Mülltonne bei dem für Sie zuständigen Landratsamt bestellen. Erkundigen Sie sich auch bezüglich der Mülltrennung, da jeder Landkreis seine eigene Vorgehensweise hat. 

Wasser

Die Wasserwerke Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zuständig für die Wasserversorgung. In der Regel rechnet die vermietende Person die Kosten für Wasser und Abwasser mit dem zuständigen Wasserwerk ab und wälzt diese im Rahmen der Nebenkosten auf die mietende Perrson ab. Für mehr Informationen können Sie sich an die vermietende Person oder die Gemeinde wenden.

Strom

Der deutsche Energiemarkt ist seit Ende der 90er Jahre liberalisiert. Bevor Sie Ihren Stromanbieter wählen, ist es wichtig sich im Voraus zu informieren und die Angebote zu vergleichen. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz kann Ihnen bei Verbraucherfragen weiterhelfen: www.cec-zev.eu/de/

Telefon und Internet

Seit einigen Jahren ist der Telefonmarkt liberalisiert, das bedeutet, dass Sie Ihren Telefonanbieter frei wählen können. Auch hier sollten Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten informieren. 

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Verwaltungsformalitäten in der Schweiz

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Die Abmeldung bei der Wohngemeinde

Bevor Sie Ihre Gemeinde verlassen, müssen Sie sich bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt (oder auch Bürgerbüro, Migrationsamt o.ä.) abmelden. Dazu benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass oder Ausweis. Eine Abmeldebestätigung wird Ihnen ausgestellt. Dieses Dokument kann bei der Anmeldung in Ihrer neuen Gemeinde gefordert werden.  Je nach Gemeinde muss diese Abmeldung zwingend vor dem Wegzug stattfinden, manchmal ist sie auch im Nachhinein möglich. Informieren Sie sich dazu rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde.

Vor Ihrem Wegzug müssen Sie Ihre neue Adresse auch dem zuständigen Finanzamt melden. Ihr Finanzamt wird Ihnen mitteilen, wenn noch weitere Formalitäten notwendig sind.

Die Zollformalitäten

Seit dem 12. Dezember 2008 ist die Schweiz Teil des Schengener Raums. Es werden daher keine systematischen Personenkontrollen mehr durchgeführt. Die Zollformalitäten haben sich aber nicht geändert.

Wenn Sie aus der Schweiz in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union umziehen, kann Ihr persönliches Guthaben als Übersiedlungsgut zollfrei anhand eines Formulars in die EU eingeführt werden.

Mehr Information finden Sie auf der Webseite des schweizerischen und deutschen Zolls:

https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home.html
www.zoll.de

Zuletzt geändert am 04.11.2022

Verwaltungsformalitäten in Deutschland

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Meldepflicht

Jede Person, die in Deutschland eine Unterkunft bezieht, ist angehalten sich innerhalb einer Woche bei den zuständigen Behörden (Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro) der örtlichen Gemeinde bzw. des Stadtviertels anzumelden. Dieser, in der Regel kostenlose, Vorgang ist obligatorisch. Falls Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann Ihnen ein Bußgeld auferlegt werden. Das notwendige Anmeldeformular können Sie normalerweise direkt von der Homepage der zuständigen Behörde herunterladen oder vor Ort erhalten.

Zur Anmeldung müssen Sie das ausgefüllte Formular, Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis und den Mietvertrag (bzw. die genauen Angaben über die Person von der Sie die Unterkunft mieten) vorlegen. Die Behörde wird Ihnen anschließend eine Meldebestätigung ausstellen.

Sollten sich später Änderungen Ihrer persönlichen Situation ergeben, müssen Sie diese ebenso mitteilen.

Aufenthaltstitel

Staatsangehörige der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) brauchen keinen Aufenthaltstitel für Deutschland.

Schweizer Staatsangehörige benötigen jedoch einen Aufenthaltstitel. Weitere Informationen bekommen Sie bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde oder der deutschen Botschaft: www.bern.diplo.de/Vertretung/bern/de/Startseite.html

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates haben, brauchen einen Aufenthaltstitel. Weitere Informationen bekommen Sie bei der deutschen Botschaft des Staates, in dem Sie sich vor der gewünschten Einreise nach Deutschland aufhalten. Für Personen, die bereits in Deutschland wohnen, ist die Ausländerbehörde des jeweiligen Wohnortes zuständig. Bitte informieren Sie sich bei Einzelfragen direkt bei der für Sie zuständigen Behörde.

 

Was brauche ich für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels?

Die Modalitäten für die Erteilung eines Aufenthaltstitels hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab. Entsprechend müssen unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden.

Informationen finden Sie unter anderem auf folgenden Internetseiten:

www.bern.diplo.de/Vertretung/bern/de/Startseite.html
https://www.service-bw.de/zufi/lebenslagen/5000993
www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/aufenthalt-node.html

Arbeitserlaubnis

Schweizer Bürger:innen benötigen keine Arbeitserlaubnis um in Deutschland zu arbeiten. Auch Staatsangehörige der EU und des EWR benötigen keine Arbeitserlaubnis um in Deutschland zu arbeiten.

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates oder der Schweiz haben, brauchen eine Arbeitserlaubnis. Weitere Informationen bekommen Sie bei der Ausländerbehörde des jeweiligen Wohnortes.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/LernenUndArbeiten/ArbeiteninD_node.html

Ausweispapiere

Wenn Ihr letzter Wohnort in der Schweiz war, können Sie Ihre Ausweispapiere beim zuständigen Konsulat aktualisieren lassen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des jeweils zuständigen Konsulats:

Webseite des schweizerischen Generalkonsulats in Frankfurt (zuständig für Rheinland-Pfalz): https://www.eda.admin.ch/frankfurt

Webseite des schweizerischen Generalkonsulats in Stuttgart (zuständig für Baden- Württemberg): https://www.eda.admin.ch/stuttgart

Zuletzt geändert am 31.07.2023

Wahlrecht in Deutschland

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Der Maastrichter Vertrag gewährt den EU-Bürger:innen ein Wahlrecht bei den Gemeinde- und Europawahlen in Ihrem Wohnland in der EU. Schweizer Bürger:innen können sich lediglich als Schweizer Wähler:innen im Ausland beim Konsulat anmelden. 

Sich als Schweizer Wähler:in im Ausland registrieren

Die Anmeldung als Schweizer Wähler:in im Ausland muss beim zuständigen Konsulat für den Wohnbezirk geleistet werden.

Zuletzt geändert am 31.07.2023

Linkliste: Nützliche Links zu Deutschland

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Arbeit und Unternehmen

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Grenzüberschreitendes

Zuletzt geändert am 08.09.2023
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