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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-allemande

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Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ (DBA D/F) soll helfen, dass Grenzgänger:innen nicht doppelt Steuern in mehreren Ländern zahlen müssen. Welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, hängt von verschiedenen Einkunftsarten ab:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 4)        
  • Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Art. 7)
  • Dividenden (Art. 9)
  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Forderungen (Art. 10)
  • Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit (Art. 12)
  • Einkünfte von Tätigkeiten aus dem Bereich Kunst, Sport und Artistik (Art. 12)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und anderen Sozialversicherungsbezügen (Art. 13)
  • Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)
  • Lizenzgebühren (Art. 15)
  • Entsandte Hochschullehrkräfte (Art. 16)
  • Während Studium, Lehre und Praktika (Art. 17)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 18)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzer:innen.

Kurzanleitungen zur Steuererklärung

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich haben, hat INFOBEST eine Kurzanleitung zur Steuererklärung 2023 in Frankreich  sowie eine Ausfüllanleitung für das Formular CERFA 2041-AE zusammengestellt, den Sie hier herunterladen können:

2041_AE_2023.pdf
Typ: PDF — Größe: 792 KB
Steuererklärung in Frankreich : Erklärung deutscher Einkünfte in Frankreich (de)
Typ: PDF — Größe: 3 MB

Unsere Broschüre: Quellenbesteuerung in Frankreich

Die Einführung der Quellenbesteuerung in Frankreich ab 2019 - Informationen für deutsch-französische Grenzgänger
Typ: PDF — Größe: 837 KB
Zuletzt geändert am 02.08.2023

Definition des steuerlichen Wohnsitzes

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Art. 2

Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Ist nach dieser Definition eine Person in beiden Staaten ansässig, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.

Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).

Kann danach nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

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Art. 13

Grundsätzlich sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte resultieren, ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip). Als Einkünfte zählen Löhne, Gehälter, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile. Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat gibt es zahlreiche Ausnahmen, so unter anderem bei Erwerbstätigkeit als Grenzgänger und bei Entsandten.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort

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 Art. 13 Abs. 5

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft erfüllen, werden Sie in der Regel am Wohnort besteuert. 

Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinne sind Personen, die

  1. im Grenzgebiet eines Ansässigkeitsstaates ständig wohnen und im Grenzgebiet des anderen Staates arbeiten und 
  2. in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.

 

zu 1.: Das Grenzgebiet umfasst für Personen, die in Frankreich wohnen auf französischer Seite die Départements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) und auf deutscher Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 30 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Für Personen, die in Deutschland wohnen umfasst das Grenzgebiet auf der deutschen und der französischen Seite alle Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 20 km-Streifens von der Grenze entfernt liegt. Eine Liste der Namen aller Gemeinden, die in den jeweiligen Grenzzonen liegen, erhalten Sie bei den INFOBESTen oder den zuständigen Finanzämtern. 

zu 2.: Grundsätzlich müssen Grenzgänger täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 Prozent der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren (sogenannte „45-Tage-Regelung“). Weitere Einzelheiten finden Sie in einer Verständigungsvereinbarung (siehe unter weiterführende Links).

Hinweise

Keine Anwendung findet die Grenzgängerregelung jedoch bei Bezügen aus öffentlichen Kassen. Weitere Informationen finden Sie im nächsten Abschnitt „Bezüge aus öffentlichen Kassen (Art. 14)“.

Um als Grenzgängerin oder Grenzgänger vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie folgende Formulare einreichen, die Sie im Internet oder bei Ihrem Finanzamt erhalten:

  • In Frankreich ansässige Grenzgänger nach Deutschland: Das Formular 5011 (ausgefüllt durch die Arbeitskraft, den Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) wird an das deutsche Finanzamt des Arbeitgebers weitergeleitet.
  • In Deutschland ansässige Grenzgänger nach Frankreich: Das Formular S2-240 (ausgefüllt durch die Arbeitskraft, den Arbeitgeber und das Wohnsitzfinanzamt) wird an das französische Finanzamt weitergeleitet.
Zuletzt geändert am 01.12.2022

Bei Entsendung: Die 183-Tage-Regelung

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Art. 13 Abs. 4

Dem Ansässigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn sich die oder der Beschäftigte während des betreffenden Steuerjahres weniger als 183 Tage im Arbeitsstaat aufgehalten hat und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wurden, der seinen Sitz im Arbeitsstaat hat und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsstaat hat.

Zuletzt geändert am 24.10.2022

Leiharbeitskräfte

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Art. 13 Abs. 6

Leiharbeitskräfte versteuern ihr Einkommen im Beschäftigungsland; dem Ansässigkeitsstaat steht aber ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA D/F ist jedoch vorrangig. Wann Leiharbeit vorliegt richtet sich nach nationalem Recht.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Bei Leiharbeitskräften, die in Deutschland ansässig sind, wird die französische Steuer, die auf die französischen Leiharbeitseinkünfte erhoben wird, auf die deutsche Steuer angerechnet (Art. 20 I c DBA D/F).

Leiharbeitskräfte, die in Frankreich ansässig sind, haben, sofern Ihre Einkünfte in Deutschland besteuert wurden, und sie nicht die Grenzgänger-Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer,  gemäß Art. 20 II bb DBA D/F. 

Kann die in Frankreich ansässige grenzüberschreitende Arbeitskraft am Ende des Jahres allerdings nachweisen, dass sie die Grenzgängereigenschaften erfüllt hat, kann sie die in Deutschland bezahlte Lohnsteuer zurückfordern. Hierzu ist unter anderem das Formular Nr. 5011a beim deutschen Finanzamt vorzulegen. Die Einkünfte sind dann vollständig in Frankreich zu versteuern.

Unsere Broschüre (nur auf Französisch)

Impots en Allemagne_interimaires_remboursement (fr)
Typ: PDF — Größe: 1007 KB
Zuletzt geändert am 01.09.2023

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst: Kassenstaatsprinzip

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Art. 14 Abs. 1

Einkünfte (Gehälter, Ruhegehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen), die von einem der Vertragsstaaten, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für gegenwärtige oder frühere Tätigkeiten in der Verwaltung oder in den Streitkräften gezahlt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip).

Das bedeutet, dass französische Beamtinnen und Beamte, aber auch gleichgestellte Angestellte, die in einer französischen Verwaltung arbeiten, und Soldatinnen und Soldaten mit ihrem Arbeitseinkommen grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig bleiben, auch wenn sie in Deutschland wohnen. Entsprechendes gilt auch für deutsche Beamtinnen und Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in Deutschland – auch sie bleiben in der Regel in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie in Frankreich wohnen.

Ausnahmen

Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Beschäftigungsland gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Zum einen in Bezug auf den betroffenen Personenkreis: besitzt die betroffene, im öffentlichen Dienst arbeitende Person, nur die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Wohnsitzstaat. Das heißt, dass deutsche Staatsangehörige, die im französischen öffentlichen Dienst arbeiten und in Deutschland wohnen, und nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland steuerpflichtig sind. Umgekehrt sind französische Staatsangehörige, die im deutschen öffentlichen Dienst arbeiten und in Frankreich wohnen, und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen in Frankreich steuerpflichtig.
  • Zum anderen in Bezug auf die betroffene Tätigkeit: nicht von dieser Regelung betroffen sind Zahlungen, die im Rahmen einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit der Staaten, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden (privatwirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand). Hier gelten stattdessen Art. 12 (bei selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 13 (bei unselbständiger Tätigkeit).

Im seit dem Jahr 2016 gültigen Zusatzabkommen wird präzisiert, dass Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben!

Zuletzt geändert am 06.10.2022

Renten und Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

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Art. 13 Abs. 8

Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde durch ein Zusatzabkommen hinsichtlich der Besteuerung von Renten und anderen Leistungen aus der Sozialversicherung grundlegend geändert: Sozialleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind im Wohnsitzland zu versteuern. Gleiches gilt für private Betriebsrenten und Ruhegehälter.

Bei privaten Betriebsrenten und Ruhegehältern hat ebenfalls der Wohnsitzstaat weiterhin das Besteuerungsrecht.

Unsere Broschüre: Rentenbesteuerung in Frankreich 2023

2023_Merkblatt_Rentenbesteuerung_in_FR.pdf
Typ: PDF — Größe: 2 MB

Einkünfte bis einschließlich 2015

Für Einkünfte bis einschließlich 2015 gilt bei Sozialversicherungsrenten und anderen Leistungen das Kassenstaatsprinzip. Das bedeutet, dass Leistungen aus der französischen Sozialversicherung in Frankreich und Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung in Deutschland zu versteuern sind. Während auf französische Renten ein Quellenabzug erfolgte, müssen deutsche Renten auf dem Wege der Veranlagung, das heißt, per Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg (oder im Falle weiterer deutscher Einkünfte zum Beispiel Mieteinkünfte beim dafür zuständigen Finanzamt) deklariert werden. Da das deutsche Finanzamt auch noch sieben Jahre nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraumes Steuern festsetzen kann, können Personen, die bislang noch keine Steuererklärung in Deutschland abgegeben haben, auch über 2016 hinaus hinsichtlich ihrer Renteneinkünfte, die sie bis zum 31.12.2015 und in den vorangehenden Jahren bezogen haben, durch den deutschen Fiskus kontaktiert und in Deutschland besteuert werden.

Erst ab den Einkünften 2016, das heißt ab der Steuererklärung 2017 gilt, dass Sozialversicherungsrenten (wie private Renten) nur noch im Wohnsitzstaat versteuert werden.

Weitere Informationen über die Regelung der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten aus Deutschland, die bis einschließlich 2015 an in Frankreich wohnende Empfänger gezahlt wurden, finden Sie in der Broschüre Die Besteuerung von Sozialversicherungsrenten aus Deutschland. Leitfaden für in Frankreich wohnende Rentenempfänger.

Zuletzt geändert am 17.05.2023

Einkünfte aus selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit

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Art. 12

Einkünfte aus selbständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit sowie alle Arbeitseinkünfte, die nicht von Art. 13, 13b und 14 umfasst sind, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, im dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 12). Die freiberufliche Tätigkeit gilt als an dem Ort ausgeübt, an dem „der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.“ 

Was unter „freiberuflicher Tätigkeit“ zu verstehen ist, richtet sich jeweils nach nationalem Recht.

Zuletzt geändert am 27.09.2023

Bezüge während Studium, Lehre und Praktika

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Art. 17

Studierende, Lehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem der Vertragsstaaten sind hinsichtlich der Bezüge im Studienland steuerbefreit, die sie als Unterhalt, Studien- oder Ausbildungsgeld aus dem anderen Land erhalten. Dadurch wird vermieden, dass die in Ausbildung befindlichen Personen mit Unterhalts- und ähnlichen Bezügen aus dem Ausland, insbesondere aus ihrem Heimatstaat, im Gaststaat der Besteuerung unterworfen werden. Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich um Personen, die sich zur Aus- und Fortbildung im anderen Vertragsstaat aufhalten.

Für Studierende, die im Nachbarland ein Praktikum absolvieren, ist das Entgelt im Wohnsitzland zu versteuern, wenn die Tätigkeit nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauert (Art. 13 Abs. 3).

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte

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Art. 3

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (sogenanntes „Belegenheitsprinzip“).

Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf eines Grundstücks und Nießbrauch. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach nationalem Recht.

So fallen in Deutschland insbesondere auch die Einnahmen aus geschlossenen Immobilienfonds, in Frankreich insbesondere auch die Einnahmen einer "Société civile immobilière" (SCI) und einer "Société immobilière de copropriété" darunter.

Zuletzt geändert am 09.07.2021

Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

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Art. 10

Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte aus Obligationen, Schuldverschreibungen, Anleihen und Depots oder sämtlichen sonstigen Forderungen, werden nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einkünfte mit oder ohne Grundpfandrechten gesichert sind. Eine Ausnahme gilt, wenn die Bezugsberechtigten von Zinsen oder sonstigen Erträgen in dem anderen Vertragsstaat eine feste Betriebsstätte haben und die Forderung zum Aktivbestand dieses Betriebs gehört.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Sonstige Einkünfte

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Art. 18

Sonstige Einkünfte, die nicht in einem besonderen Artikel des DBA D/F genannt sind, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem die oder der Bezugsberechtigte ansässig ist.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 20

In der Praxis werden im Wohnsitzstaat Deutschland die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die Frankreich das Besteuerungsrecht hat. Diese Einkünfte unterliegen aber in Deutschland dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte Steuersatz wird dann nur auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen angewandt.

In Frankreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus Deutschland kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Der Empfänger hat allerdings einen Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag ("Crédit d'impot") bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.

Zuletzt geändert am 01.03.2021

Erbschaften und Schenkungen

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Zwischen Deutschland und Frankreich wurde am 12. Oktober 2006 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen geschlossen, welches am 03. April 2009 in Kraft getreten ist.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Weiterführende Links

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