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Mutterschaft/Vaterschaft, Elternzeit, Familienleistungen

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Sie erwarten ein Baby oder haben bereits ein oder mehrere Kinder und haben Fragen zum Mutterschaft/Vaterschafts-Urlaub, zur Elterngeld während eine Elternzeit oder zur Berechnung des Kindergeldes, auf das Sie Anspruch haben. In dieser Rubrik finden Sie Informationen zu diesen drei Themen in den drei Ländern unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die mit dem Status eines Grenzgängers verbunden sind. 

Als Grenzgänger können Sie nämlich sowohl in Ihrem Wohnland als auch in dem Land, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben, Familienleistungen erhalten. Wenn Sie in beiden Ländern Familienleistungen beziehen möchten, müssen Sie die Anträge an die Kassen in beiden Ländern weiterleiten.

Wenn sich Ihre Situation ändert (Verlust des Arbeitsplatzes, Geburt eines neuen Kindes, Krankschreibung, Wechsel des Arbeitsortes usw.), müssen Sie die Kassen beider Länder informieren, damit dies bei der Berechnung der Beihilfen, auf die Sie Anspruch haben, berücksichtigt werden kann. Dies kann verhindern, dass Sie zu viel gezahlte Beträge zurückzahlen müssen.

Eine Übersicht über die Familienleistungen in Frankreich und Deutschland finden Sie in unserer nachfolgender Broschüre „Grenzgänger - Geburt eines Kindes“.

Unsere Broschüre: Geburt eines Kindes

Geburt eines Kindes: Grenzgänger:innen Deutschland/Frankreich (de)
Typ: PDF — Größe: 1 MB

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Zuletzt geändert am 15.05.2024

Vaterschaftsurlaub in Frankreich

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Der Vaterschaftsurlaub (congé de paternité) kann nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes vom Vater des Kindes, vom Partner der Mutter oder jede Person, die mit der Mutter einen Pacs (eingetragene Partnerschaft nach französischem Recht) abgeschlossen hat, genommen werden.

Bitte beachten Sie: nicht zu verwechseln mit dem 3-tägigen congé de naissance (Urlaub nach der Geburt), der direkt nach der Geburt genommen werden kann. Der Vaterschaftsurlaub folgt direkt nach dem congé de naissance.

Dauer des Vaterschaftsurlaubes

25 Kalendertage bei der Geburt eines Kindes, 32 Kalendertage bei Mehrlingsgeburten.

Der Vaterschaftsurlaub ist in zwei Abschnitte geteilt:

  • Eine Pflichtzeit von vier Tagen direkt nach dem congé de naissance.
  • Einen zweiten Abschnitt von 21 Tagen (28 Tagen bei Mehrlingsgeburten), der in einem oder zwei Mal genommen werden kann. Es müssen aber mindestens fünf Tage genommen werden.

Der zweite Abschnitt muss innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt beginnen.

Vergütung während des Vaterschaftsurlaubes

Während des Vaterschaftsurlaubs ruht der Arbeitsvertrag und in dieser Zeit wird vom Arbeitgeber kein Lohn fortgezahlt. Es kann allerdings Tagegeld bei der französischen Krankenkasse für diese Zeit beantragt werden.

Antrag und Fristen

Um einen Vaterschaftsurlaub zu beantragen, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn  mündlich oder schriftlich informieren. Er muss hierbei auch  den errechneten Geburtstermin und den Beginn und das Ende der verschiedenen Zeiträume mitteilen. Um im Fall eines Rechtsstreites einen Nachweis zu haben, ist es empfehlenswert den Arbeitgeber schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein zu informieren.

Wenn die Frist von einem Monat eingehalten wird, kann der Arbeitgeber den Vaterschaftsurlaub nicht verweigern.

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Zuletzt geändert am 10.01.2025

Vaterschaftsurlaub in der Schweiz

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In der Schweiz haben die Väter bzw. das andere Elternteil nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, wenn Sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Ehefrau der Mutter des Kindes ebenfalls Anspruch.

Falle einer Adoption haben die Eltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub.

Dauer des Urlaubes

Der Urlaub des anderen Elternteils dauert zwei Wochen (zehn Tage Urlaub) und kann in einem oder in zwei Mal während der ersten sechs Monate des Kindes genommen werden.

Entschädigung

Während des Urlaubes wird der Lohn nicht fortgezahlt. Es kann eine Entschädigung in Form von Taggeld bei der Ausgleichskasse AVS über den Arbeitgeber beantragt werden. Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Verdienstes vor Geburt.

Eine Versicherungszeit von neun Monaten bei der AVS vor der Geburt darunter fünf Monate Erwerbszeit ist Voraussetzung.

Antrag und Fristen

Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden, der es der Ausgleichskasse AVS weiterleitet. Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt, wenn die Person angestellt ist, und in allen anderen Fälle direkt an den Antragsteller.

Wichtig: Die allgemeinen/restlichen Urlaubstage können nicht aufgrund von Vaterschaftsurlaub gemindert werden.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 10.01.2025
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