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Krankenversicherung in der Schweiz

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Assurance maladie en Suisse

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Grundsatz: Versicherungspflicht

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Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen krankenversicherungspflichtig. Jedes Familienmitglied muss einzeln versichert sein. Eltern müssen Kinder innert dreier Monate nach der Geburt versichern lassen. Unter den am Wohnort tätigen Versicherern besteht Wahlfreiheit.

Versicherungspflichtig sind namentlich auch ausländische Arbeitskräfte, die unselbständig erwerbstätig sind und deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (vgl. unten: Optionsrecht). Das gilt auch für Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen.

In der Schweiz muss sich jede Person selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern, um dem gesetzlichen Obligatorium nachzukommen. Anders als in anderen Ländern bezahlen Arbeitgeber:innen in der Schweiz auch keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. Wenn man in der Schweiz seinen Wohnsitz hat, ist man verpflichtet die Grundversicherung durch einen gesetzlichen KVG-Tarif abzudecken. Darüber hinaus kann man private Zusatzversicherungen (nach VVG) abschließen. Anbieter der gesetzlichen (KVG) und privaten (VVG) Krankenversicherungstarife sind privatwirtschaftliche Krankenversicherungsunternehmen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

Hinweise

  • Der Abschluss einer rein privaten Versicherung (für Grenzgänger:innen werden teilweise spezielle VVG-Tarife angeboten) bedingt eine vorgängige Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht (vgl. unten: Optionsrecht). Dies kann dazu führen, dass in Deutschland wohnhafte Grenzgänger:innen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sie beispielsweise im Rentenalter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstehen, nicht mehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln können. Man sollte sich also unbedingt vorher bei seiner (gesetzlichen) Krankenkasse erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Informationen zu dieser Problematik finden Sie unter Krankheit/Pflege in Deutschland.
     
  • Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme, bei Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit der Einreise oder der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Beispiele: gemeldeter Wegzug aus der Schweiz, Ausreise, Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Tod der Versicherten).
     
  • Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Zuständig für die Vornahme von Befreiungen von der Versicherungspflicht sind die von den Kantonen bestimmten Stellen.
Zuletzt geändert am 27.09.2023

Ausnahme: Optionsrecht für Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat

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Der Grundsatz bei der Krankenversicherung für Grenzgänger:innen innerhalb der EU und (seit 2002) auch im Verhältnis zur Schweiz, ist die Versicherungspflicht im Erwerbsland, in der Schweiz also nach dem Schweizerischen Krankenversicherungsgesetz (KVG). Gleiches gilt für die Bezüger:innen einer schweizerischen Rente und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen.

Die Schweiz hat mit den angrenzenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich) Sondervereinbarungen getroffen, damit die in diesen Staaten wohnhaften Personen sich vom Schweizer Versicherungsobligatorium befreien, und sich stattdessen im Wohnstaat versichern dürfen (sogenanntes Optionsrecht). Diese Entscheidung muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit als Grenzgänger:in oder Bezug der Rente (bzw. Wegzug von der Schweiz in einen der genannten Staaten) getroffen werden und ist unwiderruflich. Das entsprechende Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ist bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons einzureichen. Bezüger:innen einer schweizerischen Rente müssen dieses Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der ersten Rente oder nach Umzug in den EU-Staat stellen.

Um ihr Optionsrecht auszuüben, müssen diese Personen beweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen EU/EFTA-Staat und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (z.B. europäische Krankenversicherungskarte). Die Kantone sind verpflichtet, Grenzgänger:innen, die kein Befreiungsgesuch stellen, an eine schweizerische Krankenkasse zuzuweisen.

Hinweise

  • Personen, die in Frankreich wohnhaft sind und ihr Optionsrecht geltend machen wollen, müssen innerhalb von drei Monaten das Formular Choix du système d'assurance applicable ausfüllen und durch die Caisse-primaire d'assurance-maladie française (CPAM) visieren lassen, bevor es der schweizerischen zuständigen Behörde zurückgeschickt wird. Personen, die in der Schweiz versichert sind, nach Frankreich umziehen und wählen, sich dort zu versichern, müssen eine Kopie dieses durch die CPAM visierten Formulars unverzüglich an ihre Krankenkasse schicken, damit die Versicherung in der Schweiz endet.

  • Seit dem 1. Juni 2014 dürfen französische Grenzgänger:innen das Optionsrecht nur noch zwischen der französischen sécurité sociale und der gesetzlichen Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz ausüben. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist nicht mehr erlaubt. Auf Grund dieser Gesetzesänderung ist ein Wechsel in das schweizerische Krankenversicherungssystem grundsätzlich nicht mehr möglich. Diese Weisung gilt für alle französischen Grenzgänger:innen (inkl. Schweizer Bürger:innen).
     

  • In einem Urteil vom 10. März 2015 entschied das schweizerische Bundesgericht, dass Grenzgänger:innen sich nur mittels eines formellen Antrags von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Eine sogenannte stillschweigende Ausübung des Optionsrechts, wie sie früher in einigen Kantonen akzeptiert wurde, ist gemäß dem Bundesgerichtsurteil nicht rechtsgültig. Daraus folgt, dass in der Schweiz versicherungspflichtige Personen, die bisher nicht in der Schweiz sondern in ihrem Wohnstaat gleichwertig versichert waren und die kein formelles Gesuch, also keinen schriftlichen Antrag auf Befreiung gestellt haben, ihr Optionsrecht nochmals ausüben können – auch, wenn die drei Monate nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bereits verstrichen sind.

Das Schweizerische Bundesamt für Gesundheit BAG bietet auf seiner Homepage (vgl. Links hier folgend und weiter unten) ein umfangreiches Informationspaket zum Thema Krankenversicherung für Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat.

Weitere Hinweise zum Thema finden sich auf der Seite der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 27.09.2023

Leistungen der Krankenversicherung in der Schweiz

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Die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Bei Unfällen springt die Krankenversicherung allerdings nur dann ein, wenn die versicherte Person über keine andere (obligatorische oder private) Versicherungsdeckung verfügt.

Ein Teil der Behandlungskosten geht zulasten der Versicherten. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus der sog. Franchise und einem Selbstbehalt von 10 %. Auch bei Krankenhausaufenthalten können Kosten für die Versicherten anfallen. Von der Kostenbeteiligung ausgenommen sind grundsätzlich alle Leistungen in Zusammenhang mit einer normal verlaufenden Schwangerschaft.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 12.09.2023

Beiträge / Prämien der Schweizer Krankenkassen

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In der Schweiz zahlen die Versicherten ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst; die Arbeitgeber:innen beteiligen sich grundsätzlich nicht an den Krankenversicherungskosten ihrer Arbeitnehmer:innen. Die Höhe der Versicherungsprämie ist einkommensunabhängig und ist unterschiedlich je nach Versicherung, Wohnort und Versicherungsmodell.

Weiterführende Links, Vergleichsrechner

Zuletzt geändert am 01.08.2023
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