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Verschiedene Familienleistungen in Deutschland, in Frankreich und in der Schweiz

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Les différentes prestations familiales en France, en Allemagne et en Suisse

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Familienleistungen

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Antrag auf Familienleistungen

Als Grenzgängerin oder Grenzgänger müssen Sie in der Regel sowohl im Wohnland als auch im Beschäftigungsland einen Antrag stellen.

Die benötigten Formulare

Um Familienleistungen sowohl im Beschäftigungsland als auch im Wohnsitzland zu erhalten, muss in beiden Ländern ein Antrag gestellt werden. Sie sollten zunächst klären, welches Land in Ihrem Fall vorrangig ist und dort ein Antrag stellen.
In dem Land, in dem Sie eine Differenzzulage oder einen Unterschiedsbeitrag zu den Familienzulagen beantragen, müssen Sie zusätzlich zum Antrag noch das Formular E 411, das Sie von den Familienkassen erhalten, und eine Familienstandbescheinigung einreichen.

  • Auf dem Formular E 411 bestätigt Ihnen vorab die vorrangige Familienkasse die Höhe der an Sie ausbezahlten Leistungen.

  • Auf der Familienstandbescheinigung bestätigt Ihnen die Gemeinde, dass die Kinder, für die Sie Familienleistungen beantragen, dort gemeldet sind.

 

Formulare für den deutschen Kindergeld-Antrag

  • Antrag auf Kindergeld

  • Anlage Kind (eine Anlage pro Kind)

  • Anlage Ausland (bei Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im Ausland)

  • Familienstandbescheinigung

  • E 411

Die Formulare sind aud Deutsch und Französisch auf der Internetseite der Arbeitsagentur zu finden.

 

Formulare für die französischen "allocations familiales"

Sie haben die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen auf www.caf.fr , mit einer individueller Zugang, "mon compte" oder einen Antrag zu füllen und die Caisse des Allocations Familiales zukommen lassen. Den "Cerfa Nr. 11423*05 - Déclaration de situation pour les prestations familiales et les aides au logement ist erhältlich hier.

 

Schweizerischen Familienleistungen

Online stehen keine Formulare für die schweizerischen Familienleistungen zur Verfügung. Arbeitnehmende, die Familienleistungen beziehen möchten, stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten. Alle anderen (zum Beispiel Nichterwerbstätige) wenden sich direkt an die zuständige Ausgleichskasse.

Veränderungen der persönlichen Situation

Veränderungen der persönlichen Situation (Arbeitslosigkeit, Geburt eines weiteren Kindes, Arbeitsaufnahme oder Beschäftigungsbeendigung, Wohnortwechsel usw.) sollten den Familienkassen umgehend mitgeteilt werden, damit diese die sich daraus ergebenden neuen Ansprüche berechnen können. So kann eine eventuell fällige Rückzahlung von zu viel bezogenen Leistungen vermieden werden.

Zuletzt geändert am 23.03.2023

Familienleistungen in Deutschland

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Kindergeld

In Deutschland kann ab dem ersten Kind Kindergeld bezogen werden. Dies gilt auch für Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister, wenn sie im Haushalt der oder des Antragstellenden leben.

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig ausgezahlt. Es wird ab der Geburt bis zum 18. Lebensjahr ohne Berücksichtigung der Einkünfte des Kindes ausgezahlt.

Danach kann es bis zum

  • 21. Lebensjahr ausbezahlt werden, wenn das Kind arbeitslos ist;

  • 25. Lebensjahr des Kindes ausbezahlt werden, wenn es sich in Berufs- oder Schulausbildung befindet oder studiert sowie während Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten oder wenn ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolviert wird.

Ab dem 18. Lebensjahr werden eventuelle Einkünfte des Kindes berücksichtigt. Es zählt nicht mehr die Summe der Einkünfte, sondern die Art der Einkünfte. Manche Einkommensarten sind für Kindergeld „schädlich“ (zum Beispiel Gehalt).

Behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung nicht für Ihren Unterhalt aufkommen können, bekommen Kindergeld ohne Altersbegrenzung.

Leistungshöhe: Seit Januar 2023, beträgt das Kindergeld 250 € monatlich pro Kind.

In Deutschland können Sie alle Familienleistungen erst nach der Geburt des Kindes beantragen.

Unsere Broschüre: Kindergeld

Kindergeld : Informations de base et check-list (fr)
Typ: PDF — Größe: 5 MB
Zuletzt geändert am 23.03.2023

Familienleistungen in Frankreich

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In Frankreich sollten Sie bereits innerhalb der ersten 14 Wochen der Schwangerschaft Ihre Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest der „Caisse d’Allocations familiales“ signalisieren, damit Sie Anspruch auf die Geburtsprämie („prime de naissance“) geltend machen können.

Es gibt verschiedene Leistungen : 

Prestation d’Accueil du Jeune Enfant (PAJE)

Die PAJE ist eine Familienleistung bei Geburt eines Kindes der französischen Familienkasse CAF und beinhaltet verschiedene Leistungen:

  • Allocation de base: Diese Grundbeihilfe ist für die Erziehungs- und Unterhaltskosten eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren vorgesehen. Sie beträgt 184,62 € pro Monat (Stand 2021); die Auszahlung ist einkommensabhängig.

  • PreParE (Elterngeld): Beihilfe für die Zeit des Erziehungsurlaubs in Höhe von 148,72 € bis 398,79 € pro Monat (Stand 2021). Sie richtet sich danach, inwieweit die Erwerbstätigkeit reduziert wurde, und nach dem Bezug der „Allocation de base“.

  • Complément de libre choix de mode de garde: Beihilfe für die außerhäusliche Betreuung des Kindes, wenn Ihr Kind von einer/m qualifizierten Tagesmutter/-vater, einem Verein, einer anerkannten privaten Kinderbetreuung oder in Ausnahmefällen in einer Krippe betreut wird. Abhängig von Einkommen der Eltern und Alter der Kinder kann das CMG zwischen 89,03 € und 470,69 € betragen.

Prime à la naissance

Um diesen „Geburtenzuschuss“ (Geburtsprämie für Personen, die in Frankreich wohnen) zu erhalten, muss man die französische Familienkasse (CAF) rechtzeitig über die Schwangerschaft informieren (innerhalb der ersten 14 Wochen der Schwangerschaft). Die „Prime à la naissance“ ist eine Einmalzahlung in Höhe von 948,27 € (Stand 2021).

Allocations familiales

Die Leistungshöhe bestimmt sich nach Anzahl  (ab zwei Kindern) und Alter der Kinder und ist einkommensabhängig.

Zahl der Kinder

Summe (Stand 2021)

2 Kinder

bis zu 132,08 €

3 Kinder

bis zu 301,30 €

jedes weitere Kind

bis zu 169,22 €

Zudem gibt es Zuschläge für ältere Kinder und eine zusätzliche Pauschale für Familien mit mindestens drei Kindern, wenn das älteste Kind 20 Jahre alt ist.

Allocation de rentrée scolaire (ARS)

Diese einkommensabhängige Leistung für Schulbedarf ist für Schulkinder zwischen sechs und 18 Jahren gedacht. Sie kann ab dem ersten Kind bezogen werden. Die Höhe liegt je nach Alter bei 370,31 € bis 404,28 € pro Jahr und pro Schulkind (Stand 2021).

Complément familial

Diese Familienleistung ist einkommensabhängig und richtet sich an Eltern mit geringem Einkommen, die mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter zwischen drei und 21 Jahren haben. Die Höhe beträgt zwischen 171,91 € und 257,88 € pro Monat (Stand 2021).

Zuletzt geändert am 23.03.2023

Familienzulagen in der Schweiz

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Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Dieses gibt einen nationalen Rahmen vor, nach dem die Kantone ihre Gesetzgebung auszurichten haben. Ergänzend zu den Bundesregelungen gibt es somit in jedem Kanton eine Gesetzgebung über die Familienzulagen. Die Familienzulagen sind auch Gegenstand von Staatsverträgen und im Verhältnis zu den Staaten der EU und der EFTA sind die Koordinationsnormen der EU anwendbar.

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem FamZG unterstellt. Sie sind somit anspruchsberechtigt aber auch beitragspflichtig. Die Selbständigerwerbenden müssen sich im Kanton ihres Geschäftssitzes zwingend einer Familienausgleichskasse anschließen.
Für die Familienzulagen in der Landwirtschaft bleibt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) als Spezialgesetz/Sonderregelung weiter bestehen.

Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren

  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren.

In der Schweiz können Sie alle Familienleistungen erst nach der Geburt des Kindes beantragen.

 

Hinweis: Für detaillierte Auskünfte und Fragen können Sie sich an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder deren Zweigstellen wenden, die Sie gerne und kompetent beraten.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 23.03.2023