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FAQ Frankreich

Die häufigsten Fragen von Grenzgängern nach Frankreich im Zusammenhang mit dem Coronavirus

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FAQ France

Les questions les plus fréquentes des frontaliers vers la France en lien avec le Coronavirus

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Informationen zu Deutschland, Frankreich und der Schweiz

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In den Unterrubriken finden Sie einerseits eine Sammlung von Links zu offiziellen Informationsquellen der drei Staaten, andererseits eine Zusammenstellung der häufigsten grenzüberschreitenden Fragen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus.

Die Inhalte werden laufend überarbeitet und ergänzt. Wir bitten Sie angesichts der enorm dynamischen Situation um Verständnis dafür, dass evtl. nicht immer alles auf dem neusten Stand ist. Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte über die offizielle Linksammlung!




Interaktives COVID-Einreisetool

Sie möchten die Grenze überqueren? Mit unserem COVID-Einreisetool erfahren Sie, welche Regeln in der Oberrhein-Region gelten.
Zuletzt geändert am 20.12.2021

Die französischen Einreisebestimmungen

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Über die aktuellen Bestimmung für die Einreise nach Frankreich, Deutschland und in die Schweiz können Sie sich mit Hilfe des interaktiven COVID-Einreisetools informieren (siehe oben).

Liens utiles

Zuletzt geändert am 08.06.2022

Corona-Bestimmungen im Alltag

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Der "passe sanitaire" in Frankreich

Um an bestimmten Aktivitäten teilzunehmen sowie in bestimmten öffentlichen Verkehrsmitteln müssen alle erwachsenen Personen einen Gesundheitsnachweis (passe sanitaire) am Eingang bzw. beim Betreten vorweisen. Diese Pflicht gilt bis zum 15. November 2021.

Für Minderjährige zwischen 12 und 17 Jahren gilt diese Pflicht ab dem 30. September 2021.

Was ist der Gesundheitsnachweis passe sanitaire?

Der passe sanitaire bescheinigt einen der drei folgenden Nachweise:

  • einen Nachweis über eine vollständige Impfung:
    • sieben Tage nach der zweiten Impfdosis
    • sieben Tage nach der ersten Impfdosis und einer vorausgegangenen Corona-Infektion
    • 28 Tage nach der Impfung mit einem Impfstoff, der nur einmal verabreicht werden muss (Janssen)
  • ODER ein weniger als 72 Stunden altes negatives Ergebnis eines PCR-Tests, Antigentests oder unter Aufsicht von medizinischem Personal durchgeführten Selbsttests
  • ODER ein positives Ergebnis eines RT-PCR-Tests oder Antigentests, welches die Genesung von einer Corona-Erkrankung seit mindestens elf und höchstens sechs Monaten bestätigt.

Kontraindikationen

Wenn eine Kontraindikation gegen die Impfung spricht, ist es möglich ein ärztliches Attest anzufordern, welches als Nachweis im passe sanitaire dient. Mögliche Kontraindikationen sind:

  • Eine Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffs (insbesondere Polyethylenglycol)
  • Eine anaphylaktische Reaktion des mindestens zweiten Grades nach der ersten Impfung
  • Das Auftreten des Kapillarlecksyndrom (Kontraindikation für den Impfstoff Janssen und Astrazeneca)
  • Wenn nach einer vorausgegangenen Corona-Erkrankung das Kawasaki-Syndrom aufgetreten ist
  • Eine Empfehlung verschiedener Fachärzte, die zweite Impfdosis nicht zu verabreichen, da nach der ersten Dosis unerwünschte ernstzunehmende oder schwere Nebenwirkungen aufgetreten waren (zum Beispiel das Auftreten von Myokarditis, des Guillain-Barré-Syndroms, …)

Wie bekommt man den passe sanitaire?

Das Impfzertifikat ist in Ihrem persönlichen Bereich auf ameli.fr, von jeglichem medizinischem Personal oder bei Ihrer Ortskrankenkasse erhältlich.

Die Ergebnisse von PCR-Tests, Antigentests oder unter Aufsicht von medizinischem Personal durchgeführten Selbsttests sind auf der Plattform SI-DEP abrufbar. Sie können dafür die Zugangsdaten für France Connect (zum Beispiel ameli.fr, impots.gouv.fr) verwenden oder die Zugangsdaten über einen Link erhalten, welchen Sie vom Labor (oder der Apotheke) per E-Mail und/oder SMS geschickt bekommen, sobald das Ergebnis auf der Plattform verfügbar ist.

Der passe sanitaire wird Ihnen in allen Fällen in Form eines europäischen QR-Codes ausgestellt, welchen Sie in der gesamten Europäischen Union und im europäischen Wirtschaftsraum nutzen können. Er kann auf Papier ausgedruckt sowie in die App TousAntiCovid hochgeladen werden.

Wo muss der passe sanitaire vorgezeigt werden?

Der passe sanitaire muss an öffentlichen Orten und Veranstaltungen vorgezeigt werden. Dies betrifft insbesondere Orte und Veranstaltungen im Bereich Kultur, Freizeit oder Sport, aber auch Messen und Ausstellungen. Der passe sanitaire muss außerdem in Cafés, Bars und Restaurants (Innen- und Außenbereich), Kaufhäusern und Einkaufszentren ab 20 000 m2 (nach Entscheidung des Präfekts aufgrund des Infektionsgeschehens, insbesondere bei einer Inzidenz von 200 Coronafällen pro 100 000 Einwohner), Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, für Begleitpersonen, Besucher und Patienten geplanter Behandlungen, in Flugzeugen (Inlandsflüge), Fernzügen (TGVs, intercités, Nachtzüge) und Fernbussen vorgezeigt werden.

Beachten Sie: In medizinischen Notfällen muss der passe sanitaire nicht vorgezeigt werden.

Was passiert bei Verstößen?

Wer seinen passe sanitaire nicht vorweisen kann, muss mit einer Geldstrafe von mindestens 135 € rechnen, bei einem zweiten Verstoß innerhalb von 15 Tagen mit maximal 1 500 €. Auf einen dritten Verstoß innerhalb von 30 Tagen kann eine Haftstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 3 750 € folgen. Die Nutzung des passe sanitaire von einer dritten Person wird mit einer Geldstrafe von 750 € bestraft, mit 135 €, wenn sie rechtzeitig beglichen wird. Wer innerhalb von 15 Tagen nach der ersten gebührenpflichtigen Verwarnung ein zweites Mal nicht den eigenen passe sanitaire vorzeigt, muss 1 500 € Strafe zahlen.

Verkäufer und Fachpersonal, welche nicht den passe sanitaire kontrollieren, riskiert ein Aufforderungsschreiben und eine mögliche zeitwiese Schließung des Betriebs. Bei vier Verwarnungen innerhalb von 40 Tagen drohen eine einjährige Gefängnisstrafe und eine Geldstrafe von 1 000 € und ab der fünften Verwarnung eine Geldstrafe bis 45 000 € für juristische Personen.

Mehr Informationen zum "passe sanitaire" im grenzüberschreitenden Kontext

Maskenpflicht

Überall, wo ein passe sanitaire erforderlich ist, gilt seit dem 9. August 2021 keine Maskenpflicht mehr für Personen, welche einen passe sanitaire besitzen. Allerdings können Veranstalter, Betriebsleitungen oder ein Präfekt zum Tragen einer Maske verpflichten. Ebenso gilt die Maskenpflicht weiterhin in Flugzeugen, Reisebussen und TGV-Zügen. Das dortige Personal ist nicht von der Maskenpflicht befreit. Nach dem Conseil de Défense vom 11. August 2021 kündigte der Regierungssprecher an, dass die Präfekten in Départements mit einer Inzidenz über 200 Coronafällen pro 100 000 Einwohnern die Maskenpflicht in Innenräumen mit Publikumsverkehr wieder einführen müssen. Die Präfekten der Départements können auch lokal beschränkt die Maskenpflicht in anderen öffentlichen Räumen wiedereinführen, wenn die Gesundheitslage es erfordert.

In geschlossenen öffentlichen Räumen, wo der passe sanitaire nicht erforderlich ist, bleibt die Maskenpflicht bestehen.

Seit dem 2. November 2020 ist das Tragen von Masken auch in geschlossenen Schulräumen für Grundschüler ab sechs Jahren Pflicht.

Behinderte Personen unterliegen dieser Einschränkung nicht, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegen können, das ihre Behinderung und die Unmöglichkeit des Tragens der Maske bestätigt, und sie alle anderen gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen einhalten.

Das Tragen einer Maske in allen öffentlichen Räumen wird empfohlen, selbst wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Ein Verstoß gegen die Maßnahmen führt zu einem Bußgeld von 135 €.

Distanzregeln

Es gilt "Distanciation physique – Social Distancing": Wo möglich ist ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen allen Personen einzuhalten.

Arbeit

Seit dem 1. September 2021 ist die Telearbeit in Betrieben nicht mehr verpflichtend und kann im öffentlichen Dienst an drei Tagen pro Woche beibehalten werden. Die am 9. Juni 2021 festgelegte, minimale Anzahl von Telearbeitstagen gilt nicht mehr. Über weitere Telearbeit in Betrieben können sich die Geschäftsführung und die Personalvertretung gemeinsam abstimmen.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 10.09.2021

Kurzarbeit

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Ich wohne in Deutschland oder der Schweiz und arbeite in Frankreich. Welche Rechte habe ich, wenn meine Firma die Arbeitszeit reduziert?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland oder der Schweiz wohnen und in Frankreich arbeiten, unterliegen sowohl dem französischen Arbeitsrecht als auch dem französischen Sozialversicherungssystem. Daher haben sie die gleichen Rechte wie ihre Kolleginnen und Kollegen mit Wohnsitz in Frankreich und somit Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Wer beantragt Kurzarbeitergeld?

Betriebe, die aufgrund der von der Regierung erlassenen Verordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie ihre Arbeit reduzieren oder ganz einstellen müssen, können bei der Direccte (regionale Verwaltungsbehörde für Unternehmen, Wettbewerb, Verbraucher, Arbeitsaufsicht und Beschäftigungspolitik) Kurzarbeit beantragen. Stimmt die Direccte dem Antrag zu, können die Betriebe für ihre Angestellten Kurzarbeit anordnen.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus?

Nach Bewilligung des Antrags auf Kurzarbeit durch die Direccte zahlt der Arbeitgeber seinen Angestellten zum gewöhnlichen Zeitpunkt der Lohnauszahlung das Kurzarbeitergeld aus. Dabei handelt es sich um eine stündliche Vergütung, die sich nach dem Verdienstausfall berechnet.

  • Bei vollständiger  Aussetzung der Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer 70 % seines Bruttostundenlohns
  • Bei Verringerung der Tätigkeit wird ihm sein Gehalt entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden bezahlt  und 70 %  des Bruttostundenlohns für die ausfallende Arbeitszeit
  • Arbeitnehmer, die während der Freistellung von Weiterbildungsmaßnahmen profitieren, erhalten 100 % ihres Nettostundenlohns
  • Arbeitnehmer, die auf Basis einer jährlichen Stunden- oder Tagespauschale vergütet werden, werden für die Anzahl der Tage, an denen der Betrieb oder der Dienstleistungsservice geschlossen ist, entschädigt.

Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes muss dem Arbeitnehmer entweder direkt auf dem Lohnzettel oder separat auf einem Beiblatt übermittelt werden.

Auswirkungen auf Urlaubstage und Sozialversicherungsbeiträge

Während der Kurzarbeit besteht für Arbeitnehmer der gleiche Urlaubsanspruch wie in Zeiten der ungekürzten Arbeit.

Die dem Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung für Kurzarbeit ist von Sozialabgaben und Arbeitgeberbeiträgen für die Sozialversicherung befreit. Sie unterliegt jedoch dem allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) in Höhe von 6,2 % und dem Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (CRDS) in Höhe von 0,5 %. Arbeitnehmer, die dem lokalen Krankenversicherungssystem Alsace-Moselle angehören, müssen weiterhin einen erhöhten Krankenversicherungsbeitrag von 1,5 % entrichten.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 09.03.2021

Entschädigung für Erwerbsausfall

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Ich wohne in Deutschland oder der Schweiz und arbeite in Frankreich und hatte Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person oder ich habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von meinem Arzt erhalten. Was ist nun zu tun?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten haben, können von Ihrem französischen Arbeitgeber in Kurzarbeit (activité partielle) geschickt werden und erhalten eine Entschädigung.

Welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (arrêt de travail derogatoire lié à la crise sanitaire) erhalten?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer (Hoch-)Risikogruppe (salariés vulnérables) angehören, können sich durch ihren behandelnden Arzt oder einen niedergelassenen Arzt bzw. ihren Hausarzt (médecin de ville) können sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen, die sie ihrem Arbeitgeber vorlegen, damit der Arbeitgeber diese Personen in Kurzarbeit schicken kann.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einer einer (Hoch-)Risikogruppe angehörenden Person (une personne dite vulnérable) zusammen leben, können sich durch ihren behandelnden Arzt oder einen niedergelassenen Arzt bzw. Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung muss sodann dem Arbeitgeber vorgelegt werden, damit dieser die betroffene Person in Kurzarbeit schicken kann.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im medizinischen und medizinisch-sozialen Bereich (personnel soignant des établissements de santé et médico-sociaux) können sich durch ihren Betriebsarzt oder für den Fall, dass es einen solchen nicht verfügbar ist, durch einen niedergelassenen Arzt bzw. Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.

WICHTIG:

Die Möglichkeit, sich aufgrund der Betreuung von Kindern von der Arbeit freistellen zu lassen (arrêt de travail pour garde des enfants) wurde zum 5. Juli 2020 beendet.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 27.08.2020

Das Leistungsverweigerungsrecht

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Unter welchen Bedingungen kann der Arbeitnehmer sein „Leistungsverweigerungsrecht“ ausüben?

Artikel L4131-1 des Arbeitsgesetzes ist eindeutig.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über jede Arbeitssituation zu unterrichten, bei der er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie eine ernste und unmittelbare Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellt, sowie über alle Mängel, die er in den Schutzsystemen feststellt.

Der Arbeitnehmer kann es verweigern, sich einer solchen Situation auszusetzen.

Der Arbeitgeber darf von einem Arbeitnehmer, der von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nicht verlangen, dass er seine Tätigkeit in einer Arbeitssituation wieder aufnimmt, in der noch immer eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die sich insbesondere aus einem Mangel des Schutzsystems ergibt.

Artikel L4131-3

Arbeitnehmern oder eine Gruppe von Arbeitnehmern, die die Erbringung ihrer Arbeit in einer Arbeitssituation verweigert haben, in der sie begründeten Anlass zu der Annahme hatten, dass sie eine ernste und unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines von ihnen darstellt, dürfen weder Sanktionen erleiden, noch darf ihnen der Lohn vorenthalten werden.

Konkret:

Wenn der Arbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will, muss er seinen Arbeitgeber auf jeden Fall informieren. Er kann seine Arbeitstätigkeit verweigern, auch wenn der Arbeitgeber Einwände dagegen vorbringt.

Daher muss der Arbeitgeber, unabhängig von seiner Meinung, mit dem Risiko umgehen. Andernfalls wäre seine Haftung im Falle eines Schadens unentschuldbar für unentschuldbares Verschulden.
Für einige Beamte ist die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht verboten.

Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die Gefahr, die von einer Epidemie ausgeht, begründet kein für alle Arbeitnehmer anerkanntes allgemeines Leistungsverweigerungsrecht; sondern jeder Arbeitnehmer muss seinen speziellen Fall begründen.

Die Möglichkeiten, in einer Krisensituation auf das Leistungsverweigerungsrecht zurückzugreifen, sind in der Praxis sehr begrenzt, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Präventions- und Schutzmaßnahmen gemäß den Empfehlungen der Regierung ergriffen hat. Wenn diese Empfehlungen vom Arbeitgeber nicht befolgt werden, kann der Arbeitnehmer sein Leistungsverweigerungsrecht ausüben, bis die Empfehlungen umgesetzt sind. In jedem Fall bedarf die Prüfung der Berechtigung zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts im Zusammenhang mit einer Pandemie einer Einzelfallprüfung.


Quellen:
https://www.service-public.fr/particuliers/actualites/A13902
https://droit-finances.commentcamarche.com/faq/23742-droit-de-retrait-et-code-du-travail-conditions
https://www.village-justice.com/articles/coronavirus-droit-retrait-des-fonctionnaires,33979.html

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 24.08.2020

Disclaimer

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Alle Angaben in diesen FAQs wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Trotz sorgfältiger Prüfung und insbesondere angesichts der kontinuierlich sich ändernden Ausgangslage übernehmen wir für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr.

Zuletzt geändert am 28.09.2022
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