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Krankenversicherung in Frankreich

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Assurance maladie en France

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Krankenversicherung in Frankreich

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Im Rahmen der Sécurité Sociale gibt es in Frankreich neben weiterer Spezialgruppen im Wesentlichen drei Gruppen von Krankenkassen:

  • über das régime général und das régime local sind Arbeitskräfte in der CPAM (Caisse Primaire d'Assurance Maladie) versichert
  • die Agrarkasse (Mutualité Sociale Agricole) für landwirtschaftliche Arbeitkräfte
  • die Krankenkasse für Selbständige (Mutuelle des artisans)

Außerdem gibt es noch private Versicherungen, die eine ergänzende Zusatzversicherung anbieten, da die Krankenkassen nur einen Teil der Kosten ersetzen. In welcher Höhe die Kosten erstattet werden, ist abhängig davon, ob Sie dem régime général oder dem régime local unterliegen. Deshalb hat die große Mehrheit der Versicherten eine derartige Zusatzversicherung abgeschlossen.

Kostenerstattungsprinzip

In Frankreich gilt grundsätzlich das Kostenerstattungsprinzip, das heißt, der oder die Patient:in zahlt die erbrachte Leistung. Die carte vitale wird in der Arztpraxis eingelesen, die Krankenkasse und die Zusatzversicherung (mutuelle) werden dann automatisch über den Vorgang informiert und erstatten der Patientin oder dem Patienten die Kosten. Von diesem Vorkasse-System kann in bestimmten Situationen abgesehen werden und auch bei der Höhe des zu erstattenden Beitrags kann die persönliche Situation gegebenenfalls bis hin zur vollständigen Erstattung berücksichtigt werden. Den staatlich festgesetzten Teil, der nicht von der Krankenversicherung übernommen wird, beispielsweise das sogenannte ticket modérateur, muss die versicherte Person entweder selbst bezahlen, oder hierfür eine Zusatzversicherung abschließen. Die allermeisten Personen in Frankreich verfügen über eine solche Zusatzversicherung, um dieses Risiko abzudecken.

Die Erstattungssätze unterscheiden sich je nach Art der Leistungen. Im régime géneral sind dies in der Regel für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 70 %, andere medizinische Leistungen und Untersuchungen 60 % oder 70 %, Krankenhausaufenthalt 80 %, Medikamente werden zu 100 %, 65 %, 30 % oder 15 % (abhängig davon, wie die medizinische Wirksamkeit des Medikamentes bewiesen ist) ersetzt. Auf der Seite des „Service public“ ersehen Sie mit welchem Prozentsatz Ihr Medikament ersetzt werden wird.

Im régime local, welches für Versicherte im Elsass und im Departement Moselle Anwendung findet, liegen die Erstattungssätze teilweise erheblich höher. Eine Erstattung der Kosten zu 100 % kommt gegebenenfalls aus sozialen Gründen und während der Mutterschaft, sowie auch bei langen Krankenhausaufenthalten oder chronischen Erkrankungen in Betracht.

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Zuletzt geändert am 12.09.2023

Die Krankenversicherungsbeiträge in Frankreich

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Die Krankenversicherungsbeiträge werden in Frankreich im Wesentlichen von der arbeitgebenden Person getragen und sind einkommensabhängig. Die Arbeitgeber:innen bezahlen einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 13 % des Lohns. Die Arbeitskraft bezahlt seit dem 1. Oktober 2018 keinen Beitrag mehr, ist sie jedoch bei der lokalen Krankenkasse (Elsass und Mosel) versichert, bezahlt sie einen anteiligen Beitrag in Höhe von 1,50 % des Lohns.  

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Zuletzt geändert am 12.09.2023

Das Krankentagegeld in Frankreich

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Das Krankentagegeld wird unter bestimmten verwaltungstechnischen und medizinischen Voraussetzungen nach einer Frist von 3 Tagen (délai de carence) gezahlt. Es soll den Gehaltsverlust während der Krankheitsphase ausgleichen und wird alle zwei Wochen von der Krankenkasse (Assurance maladie) überwiesen. Die Bedingungen für einen Rechtsanspruch hängen von der Dauer der Arbeitsunterbrechung (mehr oder weniger als sechs Monate) und der Beschäftigung der versicherten Person ab (regelmäßige oder unregelmäßige Beschäftigung, Saisonarbeit, Kunst, etc.).

Das Krankentagegeld umfasst 50 % des Bruttogehaltes (salaire soumis à cotisations). Im Falle einer regelmäßigen Beschäftigung wird es auf Grundlage der letzten drei Monatsgehälter vor der Arbeitsunterbrechung berechnet. Im Falle von Saison- oder Leiharbeit stellen die letzten zwölf Monate vor der Unterbrechung der Arbeit die Basis für die Berechnung dar. Der Höchstwert betrug im Jahr 2015 43,13 Euro. Beachten Sie, dass sich diese Werte jährlich ändern. Eine Erhöhung erfolgt ab dem 31. Tag der ununterbrochenen Nichtausübung, wenn die versicherte Person mindestens drei Kinder zu versorgen hat. In dieser Konstellation beträgt der Höchstwert 66,66 % des Gehalts.

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Zuletzt geändert am 12.09.2023
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