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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale franco-suisse

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Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Im Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz gibt es die Steuern betreffend zwei Abkommen: zum einen die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983. Dieses Abkommen regelt speziell die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in einem der an Frankreich angrenzenden Kantone der Schweiz arbeiten.

Zum anderen gibt es das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen“ vom 9. September 1966. Dieses Abkommen differenziert für alle anderen Fälle (außer Grenzgängerinnen und Grenzgänger) hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)

  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)

  • Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)

  • Gewinne aus Unternehmensbeteiligungen (Art. 9)

  • Dividenden (Art. 11 und 14)

  • Zinsen (Art. 12 und 14)

  • Lizenzgebühren (Art. 13 und 14)

  • Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Art. 15)

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Art. 16 )

  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit (Art. 17 )
    (ausgenommen Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern gem. Art. 1 DBA-Gre F/CH)

  • Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (Art. 18)

  • Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 19)

  • Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 20)

  • Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 21)

  • Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 22)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzer:innen.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Definition des steuerlichen Wohnsitzes

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Art. 4

Eine Person ist in einem Staat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Ist nach dieser Regelung eine Person in beiden Staaten ansässig, so gilt eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.

Verfügt sie in beiden Staaten oder in keinem Staat über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Besitzt sie beide Staatsangehörigkeiten oder keine der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Zuletzt geändert am 11.02.2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

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Art. 17 Abs. 1

Grundsätzlich werden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, d.h. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt. Wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird, können die Einkünfte auch im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art. 17 I DBA F/CH von 1966). Aber auch von dem Prinzip der Besteuerung im Arbeitsstaat gibt es Ausnahmen.

Zuletzt geändert am 03.02.2023

Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort

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Art. 1 DBA Gre CH/F

Grenzgänger sind alle in einem Vertragsstaat ansässige Personen, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort im Allgemeinen täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Nach dem speziellen Grenzgängerabkommen DBA-Gre F/CH werden Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und in einem der Abkommens-Kantone Bern, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura in der arbeiten, an ihrem Wohnsitz besteuert.

Dieselben Regeln gelten umgekehrt für Personen, die in einem der o.g. Kantone wohnen und in Frankreich arbeiten.

Folgender Personenkreis wird nicht als Grenzgänger definiert und wird folglich im Tätigkeitsstaat an der Quelle besteuert:

  • Personen, die in einem anderen Kanton (beispielsweise im Kanton Aargau oder Zürich) arbeiten
  • Personen, in einer öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Stelle arbeiten und schweizerische Staatsbürger sind.

Wenn Sie als Grenzgänger von Frankreich in einem der vom Grenzgängerabkommen erfassten Kantone arbeiten, müssen Sie vor Arbeitsaufnahme oder unmittelbar nach dem Umzug nach Frankreich eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, um nicht an der Quelle besteuert zu werden. Das Formular 2041-AS (bei der französischen Steuerbehörde erhältlich) muss vom Steuerpflichtigen ausgefüllt und französischen Finanzamt abgestempelt werden. Der Arbeitgeber erhält das Formular im Doppel und leitet eines davon zusammen mit dem Lohnausweis an die kantonale Steuerverwaltung weiter.

Zuletzt geändert am 11.02.2021

Bei Entsendung: Die 183-Tage-Regelung

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Art. 17 Abs. 2

Dem Ansässigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Beschäftigte sich weniger als 183 Tage im Arbeitsstaat aufgehalten hat und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wurden, der seinen Sitz im Arbeitsstaat hat und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsstaat hat.

Zuletzt geändert am 03.02.2023

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst

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Art. 21

Vergütungen und Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, seinen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat versteuert werden, aus dem dieses Vermögen stammt (Kassenstaatsprinzip).

Das heißt: Wenn Sie Schweizer sind, in Frankreich wohnen und bei einer öffentlich-rechtlichen, kantonalen oder staatlichen Stelle arbeiten oder gearbeitet haben und deshalb Einkünfte aus einer öffentlichen Kasse erhalten, werden diese Einkünfte in der Schweiz versteuert.

Umgekehrt: Wenn Sie in der Schweiz wohnen, die französische Staatsangehörigkeit besitzen und bei einer Einrichtung des französischen öffentlichen Verwaltung arbeiten oder gearbeitet haben und hierfür aus der öffentlichen Kasse bezahlt werden, sind diese Einkünfte in Frankreich zu versteuern.

Ausnahme: Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einer öffentlichen Stelle erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.

Zuletzt geändert am 12.02.2021

Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

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Art. 20

Vergütungen, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit können grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden. Etwas anderes gilt nur für Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (siehe oben).

Zuletzt geändert am 02.11.2023

Einkünfte aus selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit

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Art. 16

Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit können grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Person im anderen Staat über eine feste Einrichtung verfügt. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden. Zu den freien Berufen in diesem Sinne gehört insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Zuletzt geändert am 12.02.2021

Künstler, Sportler, Artisten

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Art. 19

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, Musiker oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Eine Ausnahme gilt für Einkünfte, die eine Person als Künstler oder Sportler aus ihrer im Tätigkeitsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn diese Tätigkeit in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates finanziert wird.

Zuletzt geändert am 12.02.2021

Zuwendungen an Studenten und Lehrlinge

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Art. 22

Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge, die sich im anderen Staat zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, müssen Zuwendungen aus ihrem Wohnsitzstaat nur dort versteuern, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen. Nicht von dieser Regelung umfasst sind Vergütungen (beispielsweise im Rahmen eines Praktikums) aus dem Arbeitsstaat.

Zuletzt geändert am 12.02.2021

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte

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Art. 24 und Art. 6

Unbewegliches Vermögen (Art. 24) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem die zugrunde liegende Immobilie liegt (Belegenheitsprinzip).

Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaates.

Zuletzt geändert am 12.02.2021

Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

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Art. 12

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person die Nutzungsberechtigte ist, nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Unter den Begriff „Zinsen" fallen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen.

Zuletzt geändert am 12.02.2021

Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 25

In der Praxis werden im Wohnsitzstaat Schweiz die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die Frankreich das Besteuerungsrecht hat. Diese Einkünfte unterliegen aber in der Schweiz dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte Steuersatz wird dann nur auf das in der Schweiz zu versteuernde Einkommen angewandt.

Bei Wohnsitz in Frankreich wird dort die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Einkünfte, die aus der Schweiz kommen, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in Frankreich ansässigen Person zufließen. Die schweizerische Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. Der Empfänger hat allerdings einen Anspruch auf einen Crédit d'impot (Anrechnungsbetrag) bei der französischen Steuer, in dessen Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.

Zuletzt geändert am 12.02.2021

Erbschaften und Schenkungen

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Die Besteuerung von Erbschaften war in einem gesonderten Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz geregelt, nämlich dem Abkommen vom 31.Dezember 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern. Dieses Abkommen wurde am 31.12.2014 aufgehoben, so dass es ab dem 01.01.2015 nicht mehr anwendbar ist.

Es existiert somit kein Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich, das Erbschaften und Schenkungen regelt.

Die französischen und schweizerischen Steuerbehörden informieren Sie über die jeweiligen Besteuerungsmodalitäten.

Zuletzt geändert am 05.08.2016

Weiterführende Links

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Grenzüberschreitendes Homeoffice

Zuletzt geändert am 08.08.2023
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