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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale germano-suisse

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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und Vermögen“ vom 11.08.1971 (DBA D/CH) differenziert hinsichtlich der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, nach den verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6)
  • Gewinne eines Unternehmens (Art. 7)
  • Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen (Art. 8)
  • Dividenden (Art. 10)
  • Zinsen (Art. 11)
  • Lizenzgebühren (Art. 12 DBA)
  • Veräußerungsgewinne (Art. 13)
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Art. 14)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen (Art. 15)
  • Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Grenzgängern (Art. 15 a).
  • Einkünfte von Künstlern, Musikern, Artisten und Sportlern (Art. 17).
  • Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (Art. 18)
  • Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen (Art. 19).
  • Zahlungen an Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge (Art. 20)
  • Sonstige Einkünfte (Art. 21)

 

Untenstehend finden Sie die entsprechenden Regelungen. Die hier verwendete Reihenfolge ergibt sich nach INFOBEST-Einschätzung aus der Relevanz für die Mehrheit unserer Nutzerinnen und Nutzer.

Zuletzt geändert am 15.02.2021

Definition des steuerlichen Wohnsitzes

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Art. 4

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Person in der Schweiz oder in Deutschland ansässig ist, kommt es darauf an, ob die Person nach dem jeweiligen nationalen Recht unbeschränkt steuerpflichtig (also mit seinen gesamten in- und ausländischen Einkünften) ist (hierbei kommt es nicht auf die melderechtliche Anmeldung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an; ob Sie als unbeschränkt steuerpflichtig gelten, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. Steueramt).

Wenn eine Person nach diesen Kriterien sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ansässig ist, kommt es zunächst darauf an, in welchem der Staaten sie eine ständige Wohnstätte hat.

Verfügt eine Person in mehreren Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).

Kann auch dies nicht eindeutig bestimmt werden, kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt und dann auf die Staatsangehörigkeit an.

Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Grundsatz: Besteuerung am Arbeitsort

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Art. 15

Grundsätzlich sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte resultieren, ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip). Als Einkünfte zählen Löhne, Gehälter, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vergütungen. Von diesem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat gibt es zahlreiche Ausnahmen, so unter anderem bei Erwerbstätigkeit als Grenzgänger und bei Entsandten.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Ausnahme Grenzgänger: Besteuerung am Wohnort

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Art. 15a

Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft ist, dass die betreffenden Personen

  1. im einen Staat ansässig sind und im anderen Staat arbeiten und
  2. in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Quellenbesteuerung

Grenzgänger werden im Ansässigkeitsstaat besteuert und führen im Beschäftigungsstaat 4,5 % Quellensteuer ab, die jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden.

  • Sofern das Wohnsitzland Deutschland ist, wird die im Tätigkeitsstaat im Abzugswege gezahlte Quellensteuer, auf die dort zu zahlende Steuer angerechnet (§ 36 EStG).

  • Sofern das Wohnsitzland die Schweiz ist, wird der Bruttobetrag der Einkünfte bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.

Formalitäten für die Begrenzung auf den Quellensteuerabzug

Um als Grenzgänger vom Steuerabzug am Arbeitsort freigestellt zu werden, müssen Sie folgende Formulare einreichen, die Sie im Internet oder bei Ihrem Finanzamt erhalten:

  • Wenn Sie in Deutschland wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, wird der in der Schweiz erhobene Quellensteuerabzug nur dann auf 4,5 % begrenzt, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, das Formular Gre-1 bzw. deren Verlängerung, das Formular Gre-2 vorlegt. Andernfalls wird der volle Steuerbetrag vom Lohn abgezogen.

  • Als Grenzgänger von der Schweiz nach Deutschland, erhalten Sie das entsprechende Formular bei der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung.

Verlust des Grenzgängerstatus: 60-Tage-Regelung

Wenn jemand nicht regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt, entfällt der Grenzgängerstatus nur dann, wenn er im Laufe des Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnort zurückkehrt. Ein Verbleib im Arbeitsstaat gilt nur dann als Nichtrückkehrtag, wenn er beruflich bedingt ist, das heißt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wochenendtage können regelmäßig nur in Ausnahmefällen als Nichtrückkehrtage gewertet werden. Auch ist nicht schon deshalb ein Nichtrückkehrtag anzunehmen, wenn sich die Arbeitszeit z.B. im Falle von Schichtarbeit oder Nachtdiensten über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Welche Tage im Einzelfall als Nichtrückkehrtage gewertet werden, erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. Steueramt.

Sonderregelung für „Wegzügler“ von Deutschland in die Schweiz

Es gibt für Grenzgänger, die von Deutschland in die Schweiz umgezogen sind und durch den Umzug zu Grenzgängern nach Deutschland werden, weil sie weiterhin in Deutschland arbeiten, eine Spezialregelung. Diese Sonderregelung (Art. 4 Abs. 4) für sogenannte „Wegzügler“ ist gegenüber der Grenzgängerregelung vorrangig.

Bei einer in der Schweiz ansässigen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und in Deutschland insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet, und in den folgenden 5 Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte dann beschränkt besteuern. Die in der Schweiz zu zahlende Steuer wird angerechnet. Diese „Wegzügler-Regel“ findet allerdings keine Anwendung, wenn der Wegzug in die Schweiz wegen einer Heirat mit einer Person erfolgt, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.


Diese „Kann-Vorschrift“ hat Deutschland in § 2 AStG konkretisiert, so dass der „Wegzügler“ selbst nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch immer der beschränkten Einkommenssteuerpflicht in Deutschland unterliegt. Das bedeutet, dass die betroffene Person für das Zuzugsjahr und die darauf folgenden 5 Jahre (Art. 4 Abs. 4 reduziert die in § 2 AStG vorgesehene Zehnjahresregel) für sämtliche Einkünfte aus Deutschland steuerpflichtig bleibt!

Zuletzt geändert am 09.07.2021

Ausnahme: Bei Entsendung - Die 183-Tage-Regelung

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Art. 15 Abs. 2

Dem Ansässigkeitsstaat steht das Besteuerungsrecht zu, wenn der Beschäftigte sich weniger als 183 Tage im Arbeitsstaat aufgehalten hat und die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wurden, der seinen Sitz im Arbeitsstaat hat und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder sonstigen festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsstaat hat.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Bezüge aus dem öffentlichen Dienst: Kassenstaatsprinzip

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Art. 19

Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land, einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Vertragsstaaten für erbrachte Dienste gewährt werden, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, dem die Anstellungskörperschaft angehört (Kassenstaatsprinzip). Darunter fallen grundsätzlich auch Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telefon- und Telegraphenbetrieben und der schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden.

Ausnahmen

  • Vergütungen für Dienste im anderen Staat: Vergütungen (ausgenommen Ruhegehälter) für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. Das gilt beispielsweise für Ortskräfte: Besitzt die betroffene Person nur die Staatsangehörigkeit des Staates in dem sie den Dienst ausübt, nicht aber zugleich die des Anstellungsstaates, so liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte beim Staat, wo sich die Dienststelle befindet.

  • Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der Staaten oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Staaten erzielt werden: hier gelten Art. 15 (bei nicht selbständiger Tätigkeit) bzw. Art. 16 (Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen).

Grenzgängerregelung geht vor: Die Grenzgängerregelung geht dem Kassenstaatsprinzip vor. Ebenso können Vergütungen, die von dem in den Grenzgebieten tätigen Personen der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten bezogen werden, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

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Art. 18

Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergünstigungen für eine frühere unselbständige Arbeit werden grundsätzlich im Wohnstaat besteuert. Der Staat, der die Rente zahlt, hat in der Regel kein Besteuerungsrecht. Zu den hierunter fallenden Ruhegehältern gehören jegliche Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Anderes gilt nur für öffentliche Bezüge (Art. 19)

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit – Grundsatz: Besteuerung am Wohnort

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Art. 14

Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit werden grundsätzlich nur in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Person im anderen Staat ihre Tätigkeit ausübt und dabei eine ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt. In diesem Fall können die dieser Einrichtung zurechenbaren Einkünfte nur in dem Einrichtungsstaat versteuert werden.

Welche freien Berufe der Regelung des Art. 14 unterfallen, wird dort beispielhaft, jedoch nicht abschließend umschrieben. Es gehören insbesondere die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen, erzieherischen oder unterrichtenden Tätigkeiten sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren dazu. Keine Anwendung findet dieser Artikel auf Künstler und Sportler, da diesbezüglich eine Spezialregelung besteht (siehe unten).

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Künstler, Sportler und Artisten

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Art. 17

Einkünfte von Künstlern, Musikern, Sportlern und Artisten können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ihre persönliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung an Dritte (Agenten, Manager o.Ä.) überwiesen wird.

Das gilt nicht, wenn die Darbietungen der Künstler in einem erheblichen Umfang aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, die vom Wohnland des Künstlers stammen. In diesem Fall hat der Ansässigkeitsstaat des Künstlers das Besteuerungsrecht.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Studenten, Praktikanten, Volontäre oder Lehrlinge

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Art. 20

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.

Der Artikel soll den Ausbildungsaustausch zwischen den beiden Staaten erleichtern. Zu diesem Zweck sieht die Regelung die Steuerbefreiung von Zahlungen vor, die ein Student, Lehrling oder Praktikant für seinen Unterhalt, sein Studium oder eine Ausbildung aus einer Quelle ausserhlab des Aufenthaltslandes erhält (insbesondere Zahlungen aus dem Wohnsitzstaat).

Nicht von dieser Regelung umfasst sind Zahlungen (beispielsweise im Rahmen eines Praktikums) aus dem Arbeits-/Aufenthaltsstaat.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte

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Art. 6

Unbewegliches Vermögen (Art. 22) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip).
Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf eines Grundstücks. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaates.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte

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Art. 11

Zinsen aus Forderungen, insbesondere Guthabenzinsen aus Konten oder Depots, können grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 24

In der Praxis besteht in beiden Ländern für die meisten Einkunftsarten das Prinzip der Freistellung mit Progressionsvorbehalt. Das bedeutet einerseits, dass der Wohnsitzstaat die ausländischen Einkünfte von der Steuer freistellt, für die das andere Land das Besteuerungsrecht hat. Andererseits unterliegen diese Einkünfte aber im Wohnland dem Progressionsvorbehalt: zur Bestimmung des Steuersatzes werden die Gesamteinkünfte (inländische und ausländische) der steuerpflichtigen Person zusammengerechnet; der so ermittelte erhöhte Steuersatz wird dann auf das im Wohnland zu versteuernde Einkommen angewandt.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Erbschaften und Schenkungen

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Die Besteuerung von Erbschaften ist in einem gesonderten Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt, nämlich dem Abkommen vom 30. November 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern.

Das Abkommen findet Anwendung, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in Deutschland, der Schweiz oder in beiden Staaten einen Wohnsitz hatte. Nach dem Grundprinzip des Abkommens unterliegt unbewegliches Vermögen und Betriebsvermögen einer Betriebsstätte der Besteuerung im Belegenheitsstaat der Immobilie/ des Betriebes. Das übrige Vermögen wird in demjenigen Staat besteuert, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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