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Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

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L’obligation d’être assuré contre les accidents en Allemagne

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Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

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Alle Angestellten und Auszubildenden sind unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität vom Gesetz her unfallversichert. Diese gesetzliche Unfallversicherung deckt Betriebsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten ab.

Wer in den gesetzlichen Versicherungsschutz erfasst ist, erfahren Sie hier:
http://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/index.jsp

Die Arbeitgeber:innen melden das Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungsträger an und zahlen den kompletten Beitrag. Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Personalstelle Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitsgebers.

Unternehmer:innen sind verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen alle Unfälle im Unternehmen (auch Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen, Wege von und zur Arbeit) zu melden, bei denen eine Arbeitskraft so verletzt wird, dass sie für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt.

Zuletzt geändert am 12.09.2023

Leistungen der Unfallversicherung in Deutschland

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Die Versicherungsleistungen der deutschen Unfallversicherung umfassen:

  • medizinische Behandlung und Kostenvergütung

  • berufliche und soziale Teilhabe durch Rehabilitationsmaßnahmen

  • Verletztengeld und Übergangsgeld

  • Pflegegeld

  • Rentenleistungen

  • Renten an Witwen und Witwer und Waisenrenten

Zuletzt geändert am 01.07.2021

Medizinische Behandlung und Kostenvergütung nach einem Unfall (Deutschland)

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Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit übernehmen die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Rehabilitations- und Entschädigungsleistungen.

Bei Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Tag oder Behandlungsbedürftigkeit von mindestens einer Woche ist umgehend ein Durchgangsarzt aufzusuchen. Eine Liste mit Durchgangsärzten finden Sie hier.

Heilbehandlungen und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind, sind von den Zuzahlungen befreit. Das bedeutet, dass die versicherte Person weder Praxisgebühren entrichten, noch Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel leisten muss, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde. Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel werden grundsätzlich bis zur Höhe der Festbeträge (des Krankenkassenrechts) übernommen.

Zuletzt geändert am 31.05.2021

Tagegeld nach einem Unfall

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Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist der oder die Arbeitgeber:in sechs Wochen lang zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet. Anschließend zahlt die Berufsgenossenschaft der versicherten Person „Verletztengeld“. Dieses beläuft sich auf 80 % des Bruttoarbeitsentgelts. Davon werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das Verletztengeld darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Beginn der Zahlung von „Übergangsgeld“, grundsätzlich spätestens mit Ablauf der 78. Woche − jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.

Übergangsgeld wird gezahlt, wenn die versicherte Person an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, beläuft sich dieses Übergangsgeld auf 75 %, bei den übrigen Versicherten auf 68 % des Verletztengeldes.

Sind Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos, dass sie fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- oder Heimpflege gewährt. Im Falle einer anhaltenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann eine Rente gezahlt werden.

Detaillierte Informationen finden Sie hier: https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/index.jsp

Zuletzt geändert am 10.08.2023
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