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Behandlungen im Ausland

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Akute Behandlungen im Ausland

Wenn Sie während eines kurzen Aufenthalts im Ausland (EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz) einen Unfall haben oder sich bei einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln lassen müssen, haben Sie mit der sogenannten Europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf medizinische Behandlung. In Deutschland und der Schweiz befindet sich diese in der Regel auf der Rückseite Ihrer Krankenversicherungskarte, in Frankreich bekommen Sie eine eigene Karte dafür.

Es besteht Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Die europäische Krankenversicherungskarte hat innerhalb der EU sowie auch in der Schweiz Gültigkeit. Damit können medizinische Leistungen zu denselben Bedingungen in Anspruch genommen werden, wie sie für die Versicherten des Gastlandes gelten. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse der Patientin oder des Patienten erstattet.

Geplante Behandlungen im Ausland

Generell können Sie mit der Kostenübernahme von geplanten Behandlungen in EWR-Staaten oder der Schweiz rechnen, wenn die Leistungen von der Gesetzgebung des Staates vorgesehen sind, in dem sich Ihre Krankenkasse befindet. Die Kostenübernahme erfolgt nach nationalem Recht.

Dabei wird zwischen stationären und ambulanten Behandlungen unterschieden, da gegebenenfalls unterschiedliche Regeln zur Anwendung kommen.

Informieren Sie sich bitte dazu bei Ihrer Krankenversicherung.

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Zuletzt geändert am 11.07.2023
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