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Umzug von Deutschland nach Frankreich

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Déménagement d’Allemagne en France

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Einreise von Deutschland nach Frankreich

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Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Frankreich haben insbesondere

  • Unionsbürger:innen, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Frankreich aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Unionsbürger:innen, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
  • Nicht erwerbstätige Unionsbürger:innen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen und ebenfalls über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzieller Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen.

Beachten Sie: Unionsbürger:innen, die sich in Frankreich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes I für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten ist möglich. Bitte informieren Sie sich hierzu bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR und der Schweiz, die nach Frankreich ziehen möchten, benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis (Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26.11.2003). Wenn Sie dies zum Beispiel als Wohnsitznachweis dennoch wünschen, können Sie aber weiterhin eine Carte de séjour beantragen.
  • Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, brauchen einen Aufenthaltstitel.

Einen Aufenthaltstitel beantragen

Die Modalitäten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richten sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Je nach dem müssen unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden.

  • Informationen über die freiwillige carte de séjour für Staatsangehörige eines EU-Staats finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/ (Rubrik Etranger-Europe, Européens en France, Obtenir une carte de séjour).

Zuständige Behörde

Falls Sie weitere Fragen haben oder freiwillig eine carte de séjour beantragen möchten, finden Sie hier die zuständigen Behörden.

 

Personen, die von Deutschland nach Frankreich einreisen möchten

Für Personen, die von Deutschland aus nach Frankreich einreisen möchten, ist das französische Generalkonsulat in Frankfurt a. M. zuständig:

Französisches Generalkonsulat Frankfurt a. M.
Zeppelinallee 35
D-60325 FRANKFURT AM MAIN
Tel: +49 (0) 69/79 50 96 0
Fax: +49 (0)69/79 50 96 46

www.embassypages.com/frankreich-generalkonsulat-frankfurtammain-deutschland

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ambafrance-de.org

 

Personen, die in Frankreich wohnen oder die Staatsangehörige eines EU-Staats sind

Für Personen, die bereits in Frankreich wohnen, und für Personen, die Staatsangehörige eines EU-Staats sind und die freiwillige carte de séjour beantragen möchten, ist die Préfecture bzw. die Sous-Préfecture des jeweiligen Wohnortes zuständig.
Bitte informieren Sie sich bei Einzelfragen direkt bei der für Sie zuständigen Préfecture.

Für das Elsass sind zuständig:

  • Préfecture de la Région Alsace et du Bas-Rhin
    5, place de la République
    F-67073 STRASBOURG Cedex
    Tel.: +33 (0)3 88 21 67 68
    E-Mail: etrangers-titresdesejour@bas-rhin. gouv.fr
  • www.bas-rhin.gouv.fr
  • Préfecture du Haut-Rhin
    11, rue de la République
    F-68020 COLMAR Cedex
    Tel.: +33 (0)3 89 29 20 00
    E-Mail: pref-etrangers@haut-rhin.gouv.fr
    www.haut-rhin.gouv.fr

 

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben

Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, müssen vor der Einreise nach Frankreich einen Aufenthaltstitel beantragen. Zuständig ist die französische Botschaft bzw. ein französisches Generalkonsulat des Staates, in dem sich die Person vor der gewünschten Einreise nach Frankreich aufhält.

 

Arbeitserlaubnis

EU-Staatsangehörige und Schweizer Bürger:innen brauchen keine Arbeitserlaubnis um in der EU zu arbeiten. Die geographische Mobilität, die Verlegung eines Arbeitsplatzes sowie die Gründung eines Unternehmens sind in der ganzen EU möglich.

Drittstaatsangehörige brauchen zwingend eine Arbeitserlaubnis.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.interieur.gouv.fr/Le-ministere/Prefectures und https://dreets.gouv.fr/.

Verwaltungsformalitäten in Deutschland

Die Abmeldung bei der Wohngemeinde

Bevor Sie Ihre Gemeinde verlassen, müssen Sie sich bei dem Einwohnermeldeamt oder bei dem Bürgerbüro innerhalb einer Woche abmelden. Dazu benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass oder Ausweis. Eine Abmeldebestätigung wird Ihnen ausgestellt. Dieses Dokument kann bei der Anmeldung in Ihrer neuen Gemeinde erforderlich sein.

Diese sollte unbedingt vor dem Umzug erfolgen, kann aber auch noch im Nachhinein vorgenommen werden. Erkundigen sich hierfür bitte bei Ihrer Gemeinde.

Das Land ohne Steuerschulden verlassen

Bevor Sie sich im Nachbarland niederlassen, müssen Sie Ihre Schulden beim Finanzamt ausgleichen und das Finanzamt über das Umzugsdatum und die neue Adresse informieren.

Zuletzt geändert am 01.09.2023

Ausweispflicht

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Bitte beachten Sie, dass Sie in Frankreich verpflichtet sind, einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) bei sich zu tragen. Dies gilt ebenso für den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn Sie ein Fahrzeug führen. Der in einem anderen EU-Land erworbene Führerschein muss nicht mehr gegen einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Allerdings müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen, wenn Sie in Frankreich ein Verkehrsdelikt begangen haben.

Wenn Sie einen Schweizer Führerschein besitzen, muss dieser, je nach Ihrer Nationalität, innerhalb von zwölf bis 18 Monaten in einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Die Präfektur Ihres Départements ist für den Führerscheinumtausch zuständig.

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Zuletzt geändert am 04.11.2022

Besteuerung der Einkünfte

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Wo Ihr jeweiliges Einkommen zu versteuern ist, hängt vom Wohnort, Arbeitsort und der Art des Einkommens ab (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gehalt aus einem Angestellten­verhältnis im privaten oder öffentlichen Bereich, Zinsen und andere Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, usw.).

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Weitere Abgaben

Rundfunkgebühr (Contribution à l’audiovisuel)

Auch in Frankreich gibt es eine Rundfunkgebühr (Contribution à l‘audiovisuel). Für sämtliche Fernseher (bzw. sonstige Geräte, die für den Empfang von Fernsehprogrammen geeignet sind), die Sie an derselben Adresse für private Zwecke besitzen, müssen Sie nur eine einzige Gebühr zahlen und auch unabhängig davon, wie viele Personen in dem Haushalt leben (Stand 2014: 133 EUR/Jahr). Die Anmeldung hat innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb des Geräts bzw. ab dem Umzug nach Frankreich beim Finanzamt zu erfolgen.
Grundsätzlich wird die volle Fernsehgebühr im Nachhinein gezahlt. Seit 2005 werden die redevance audiovisuelle (Rundfunkgebühr) und die taxe d’habitation (Wohnsteuer) gleichzeitig bezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist man von der Fernsehgebühr befreit.

Weitere Informationen unter: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F88.

Wohnsteuer (Taxe d’habitation)

In Frankreich gibt es eine Wohnsteuer (taxe d'habitation). Diese fällt bei allen Personen an, die ab dem 1. Januar eines Jahres in Frankreich wohnen, unabhängig davon, ob sie Mieter:in oder Eigentümer:in eines Wohnobjekts sind. Die Wohnsteuer muss im Herbst des jeweiligen Jahres gezahlt werden. Auch hierfür erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Die Höhe der Wohnsteuer legt jede Gemeinde selbst fest. Sie richtet sich nach der Wohnfläche und dem Viertel, in dem das Wohnobjekt liegt. Für bestimmte Wohnräume und für bestimmte Personengruppen gibt es die Möglichkeit der Steuerbefreiung bzw. der Steuererleichterung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem französischen Finanzamt oder unter: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F42.

Grundsteuer (la taxe foncière)

Wenn Sie Besitzer:in oder Nutznießer:in einer Wohnung sind, müssen Sie außerdem die taxe foncière bezahlen, die mit der deutschen Grundsteuer vergleichbar ist. Für weitere Fragen wenden Sie sich an das für Ihre Gemeinde zuständige Finanzamt (Centre des finances publiques).

Weitere Informationen finden Sie unter www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F59.

 

Zuletzt geändert am 01.09.2023

Familienleistungen

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Bei einem Umzug ins Nachbarland müssen Sie die zuständige Familienkasse und gegebenenfalls Elterngeldstelle (in Baden-Württemberg die L-Bank) informieren. Im Prinzip haben Sie Anspruch auf Familienleistungen, wenn Sie in einem Land einer Beschäftigung nachgehen oder ansässig sind. Arbeiten und wohnen Sie in verschiedenen Ländern, regelt die Prioritätsregelung, welches Land zuerst die Leistungen zahlt und welches eventuell eine Differenz zahlt.

Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie in unterschiedlichen Ländern arbeiten und wohnen, in allen Ländern entsprechende Anträge stellen.

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Zuletzt geändert am 22.03.2023

Einschulung der Kinder

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Einschulung in Frankreich

In Frankreich besteht Schulpflicht ab einem Alter von drei Jahren bis 16 Jahren.

Informationen über das Schulsystem erhalten Sie bei der Direction des Services Départementaux de l’Education Nationale (DSDEN), (ehemalige inspection académique) unter www.ac-strasbourg.fr

  • Direction des services départementaux de l’éducation nationale (Bas-Rhin)
    65 Avenue de la Forêt Noire
    F-67083 Strasbourg Cedex
    Tel.: +33 (0)3 88 45 92 92
    E-Mail: ce.ia67@ac-strasbourg.fr
  • Direction des services départementaux de l’éducation nationale (Haut-Rhin)
    21, rue Jean-Jacques Henner
    BP 70548
    F-68021 Colmar Cedex
    E-Mail: ce.ia68@ac-strasbourg.fr
    Tel.: +33 (0)3 89 21 56 56

Einschulung in Deutschland

Die Art. L. 131-5 und L. 131-6 des Code de l'éducation sehen vor, dass die Bürgermeister der Gemeinden jedes Jahr eine Liste der schulpflichtigen Kinder erstellen. Wenn Sie Ihre Kinder in Deutschland in die Schule schicken wollen, müssen Sie den Bürgermeister davon in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls werden Sie eine Anmeldebestätigung (attesstation d‘inscription) der deutschen Schulbehörde vorlegen müssen.

Die Anerkennung von Ausbildungs- und Schulabschlüssen

Schulabschlüsse werden in der Regel gegenseitig anerkannt. Bei Berufsabschlüssen richtet sich die Frage, ob eine förmliche Anerkennung erforderlich ist danach, ob es sich um einen reglementierten oder um einen nicht reglementierten Beruf handelt.

Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Diplome in Frankreich finden Sie unter https://www.france-education-international.fr/hub/reconnaissance-de-diplomes.

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Zuletzt geändert am 01.09.2023

Ausweispapiere

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Für deutsche Staatsangehörige

Aktualisierung der Adresse auf dem Personalausweis

Nach dem Umzug nach Frankreich müssen Sie bei dem für Sie zuständigen deutschen Generalkonsulat in Frankreich Ihren deutschen Reisepass durch Eintrag des französischen Wohnsitzes aktualisieren lassen. Auf Ihrem Personalausweis wird die Adresse hingegen nicht aktualisiert, sondern mit einem Aufkleber überklebt.

Beantragung neuer Ausweispapiere

Bitte wenden Sie sich für Pass- und Ausweisangelegenheiten an das für Sie zuständige deutsche Generalkonsulat in Frankreich. Dieses finden Sie unter: www.allemagne.diplo.de/

Deutsches Generalkonsulat in Strasbourg
6, quai Mullenheim
F-67000 STRASBOURG
Tel.: +33 (0)3 88 24 67 00
E-Mail: info@strassburg.diplo.de
www.strassburg.diplo.de (Rubrik „Konsularservice“ - „Pässe und Ausweise“)

Für Schweizer Staatsangehörige

Als Auslandschweizer:in müssen Sie sich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz immatrikulieren. Das Schweizer Konsulat hat die gleiche Funktion wie die Gemeindeverwaltung in der Schweiz. Finden Sie mit einem Klick auf der EDA-Seite die Schweizer Vertretung, die Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt: www.eda.admin.ch/countries/france/de/home/vertretungen/botschaft.html

Wenden Sie sich für Konsularische Dienstleistungen aller Art an die Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Regionale Konsularcenter) vor Ort:

  • An- bzw. Abmeldung bei der Schweizer Vertretung
  • Anträge für Identitätskarten und Pässe
  • Zivilstandsangelegenheiten, etwa Geburt, Heirat, Scheidung etc.
  • Mitteilung von Adressänderungen
  • Einbürgerungen
  • Visa

Schweizer:innen, die im Ausland in eine Notlage geraten, können außerdem bei der Schweizer Vertretung um Rat und Hilfe bitten. 

Zuletzt geändert am 31.07.2023

Ausübung des Wahlrechts

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Für deutsche Staatsangehörige

Sie haben, wenn Sie in Frankreich ansässig sind, für folgende Wahlen dieselben Stimmrechte wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes:

  • Wahl der conseillers municipaux (Kommunalwahlen) Ihrer Wohnsitzgemeinde
  • Wahl der europäischen Abgeordneten: Sie dürfen an dieser Wahl nur in einem Land teilnehmen – entweder in Frankreich oder in dem EU-Staat dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Sie müssen sich also entscheiden. Möchten Sie an Wahlen in Frankreich teilnehmen, müssen Sie sich rechtzeitig in das Register Ihres Wohnortes eintragen lassen. Zuständig ist das Rathaus des Wohnortes. Sie können dies auch online machen unter https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/R16396 (unter der Voraussetzung, dass Ihre Wohnsitzgemeinde einen online-Service anbietet).

 

Für folgende Wahlen können Sie weiterhin in Deutschland teilnehmen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben:

  • Wahl der europäischen Abgeordneten, falls Sie nicht schon an Frankreich daran teilnehmen
  • Bundestagswahl

Deutsche Bürger:innen, die ständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können per Briefwahl an diesen Wahlen teilnehmen.

Der Antrag muss bei der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland gestellt werden. Bitte beachten Sie die Eingangsfristen. Die Unterlagen zur Briefwahl werden an den Wohnort geschickt.

Das detaillierte Verfahren können Sie von folgender Webseite entnehmen: www.service-bw.de, (“Bundestagswahlen- wer darf wählen?” in der Suchfunktion eingeben) oder unter www.bundeswahlleiter.de. Dort können Sie auch die notwendigen Antragsformulare abrufen.

Für Schweizer Staatsangehörige

Zuständig ist die Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Regionale Konsularcenter) vor Ort.

Diese finden Sie hier: www.eda.admin.ch/countries/france/de/home/vertretungen/botschaft.html

Vgl. auch Ausweispapiere (siehe oben).

Zuletzt geändert am 01.09.2023

Wohnungssuche in Frankreich

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Die lokalen und regionalen Zeitungen veröffentlichen in der Regel einmal wöchentlich eine Beilage mit Miet- und Kaufanzeigen im Immobilienbereich. Außerdem gibt es kostenlose Anzeigenblätter. Darüber hinaus ist es in Frankreich gängige Praxis eine Immobilie über eine Immobilienmaklerei (agent immobilier) zu suchen. Zudem gibt es zahlreiche Internetseiten mit Anzeigen zum Immobilienmarkt. Erkundigen Sie sich auch beim Rathaus der Gemeinde in die Sie ziehen möchten (Gemeindeblätter oder Internetseite).

Zuletzt geändert am 22.03.2022

Der Mietvertrag

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Inhalt und Dauer

Sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten möchten, achten Sie bitte darauf, einen möglichst präzisen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Er sollte unter anderem folgende Regelungen enthalten:

  • Genaue Bezeichnung der Mietparteien mit Anschrift,
  • der Beginn der Mietzeit,
  • eine genaue Beschreibung des Mietobjekts,
  • genaue Angabe des Mietpreises und der Nebenkosten,
  • die Zahlungsmodalitäten,
  • die Mietkaution,
  • die Kündigungsfrist sowie
  • der Zweck der Benutzung (privat oder geschäftlich).

Der Mietvertrag dauert bei nicht möblierten Wohnungen in der Regel drei Jahre, wenn die vermietende Person eine Privatperson ist. Die mietende Person kann jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch vor Ablauf der drei Jahre kündigen (in Sonderfällen wie Verlegung des Arbeitsplatzes gilt eine einmonatige Kündigungsfrist), die vermietende Person nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine kürzere Mietzeit kann nur schriftlich im Mietvertrag festgelegt werden.

Kaution und Übergabe

Falls eine Mietkaution vereinbart wurde, beträgt diese bis zu zwei Monatsmieten. Sie ist zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe von der vermietenden Person zurückzuzahlen. Es ist weiterhin zu beachten, dass die mietende Person in Frankreich vor Schlüsselübergabe eine Hausratversicherung (assurance habitation) abschließen muss. Diese umfasst zugleich die Privathaftpflichtversicherung.

Außerdem ist es zur Beweiserleichterung zu empfehlen, ein Übergabeprotokoll (état des lieux) vor und nach der Mietzeit aufzustellen. Die mietende und die vermietende Person stellen den Zustand der Räumlichkeiten in gemeinsamem Einvernehmen fest. Dies muss schriftlich festgehalten werden und die gemietete Wohnung sowie die dort vorhandene Ausstattung beschreiben.

Die einzuplanenden Kosten

Um sicherzugehen, dass Sie Ihre Miete regelmäßig zahlen werden, ist die vermietende Person oder die Immobilienmaklerei berechtigt, folgende Unterlagen von Ihnen zu verlangen:

  • Nachweis über Ihr Einkommen (Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen)
  • Die Kaution einer dritten Person, das heißt, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine andere Person für die Mietkosten aufkommt. Diese dritte Person kann zum Beispiel ein Familienmitglied sein. Im Falle, dass Sie über wenige Ressourcen verfügen, kann die Kaution auch aus dem fonds de solidarité logement bezahlt werden.

Im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages müssen Sie unbedingt folgende Zusatzkosten beachten:

  • Kaution
  • Pauschale für die Maklerei
  • Unter Umständen die Kosten für das Wohnungsabnahmeprotokoll (état des lieux)
  • Die Beantragung einer Wohngebäudeversicherung
  • Die Aktivierung der Gas-, Wasser- und Stromzähler

Angestellte und Personen unter 30 Jahren, die nicht in der Lage sind, die bei der Unterzeichnung des Mietvertrages anfallende Kaution aufzubringen, haben die Möglichkeit einen Antrag auf zinsfreien Vorschuss im Rahmen des LOCA-PASS zu stellen. Dieser Vorschuss muss beim Auszug aus der Wohnung zurückerstattet werden. Für weitere Informationen siehe Service-Public.fr.

Im Rahmen der „Garantie LOCA-PASS“ kann eine notwendige Bürgschaft übernommen werden. Dies ist eine Garantie für die Zahlung der Miete und der Nebenkosten. Alle Bedingungen finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F18493.

Es gibt auch noch andere Wohnhilfen (wie den fonds de solidarité logement oder den fonds d'aide aux jeunes), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Rathaus oder an das Sozialamt (centre médico-social) in Ihrer Nähe.

Weitere Informationen

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V..

Mustermietverträge und weitere Informationen erhalten Sie bei den Mieter- und Eigentümervereinen, im Internet oder in Buchhandlungen:

  • Chambre syndicale de la Propriété et de la copropriété immobilière du Bas-Rhin (CSPI)
    42, rue de la 1ère Armée
    BP2
    F-67064 Strasbourg Cedex
    Tel.: +33 (0)3 88 24 24 99
    www.cspi.fr
  • Union Nationale de la propriété immobilière (UNPI)
    11, quai Anatole France
    F-75007 Paris
    Tel.: +33 (0)1 44 11 32 42
    www.unpi.org
  • Fédération des Locataires
    2, rue de la Brigade Alsace-Lorraine
    F-67000 Strasbourg
    Tel.: +33 (0)3 88 37 91 11
Zuletzt geändert am 11.09.2023

Kaufen, Bauen und Renovieren

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Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum Thema Kaufen, Bauen oder Renovieren direkt an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. . Dieses bietet monatlich kostenlose Immobiliensprechstunden an, bei denen Ansprechpersonen aus Notariaten und Rechtsanwaltskanzleien zu Immobilienfragen beraten und informieren. Termine sind erforderlich.

  • Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.
    Bahnhofsplatz 3
    D-77694 Kehl
    Tel.: +49 (0)7851 / 99148-0
    Fax: +49 (0)7851 / 99148-11
    E-Mail: info@cec-zev.eu
    www.cec-zev.eu

Kostenlose Sprechstunden mit Ansprechpersonen aus Notariaten oder Steuerberatungenbietet die INFOBEST PAMINA in Lauterbourg monatlich an. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich unter INFOBEST PAMINA.

Weitere Informationen zu Immobilienfragen bietet die Agence nationale pour l’information sur le logement (ANIL).

Zuletzt geändert am 12.09.2022

Wohngeld (Aide personnalisée au logement APL)

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In Frankreich ist die CAF für das Wohngeld (APL – Allocation personalisée de logement) zuständig. Es kann mietenden Personen, sowie in besonderen Fällen vermietenden Personen, die ein bestimmtes Darlehen haben, gewährt werden. Die Leistung wird nur für den Hauptwohnsitz gezahlt und richtet sich unter anderem nach den Einkünften, der Anzahl der Personen im Haushalt, deren beruflichen Situation sowie der Lage des Objekts.

Das Wohngeld muss mit den Formularen Cerfa 10840*05 und 11423*06 (déclaration de situation) beantragt werden. Die Anträge sind unter www.caf.fr erhältlich.

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Nebenkosten

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Neben dem Preis für die Miete können unter anderem die folgenden Nebenkosten (charges locatives) anfallen.

Müllabfuhrgebühr

Jede Gemeinde kann selber über die Zusammensetzung der Müllabfuhrgebühr (redevance d’enlèvement des ordures ménagères) entscheiden. Das Volumen an Müll kann dabei in manchen Gemeinden eine Rolle spielen. Die zu bezahlenden Gebühren stehen dann auf dem Steuerbescheid und werden entweder an die Gemeinde oder direkt an die Müllabfuhrgesellschaft bezahlt.

Gebäude- und Hausratversicherung

Eine Gebäude- und Hausratversicherung (assurance multirisque-habitation) ist Pflicht in Frankreich. Sie enthält dann meistens auch eine Haftpflichtversicherung.

Wasser, Strom und Gas

In Frankreich obliegt die Wasserversorgung einem Wasser- und Abwasserverband. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Rathaus.

Seit 2007 ist der Energiemarkt in Frankreich liberalisiert. Sie können also, wie in Deutschland, eine sehr große Palette an Angeboten vergleichen.

Telefon und Internet

Je nachdem wo Sie hinziehen, müssen Sie je nach geografischer Lage unter Umständen die Leitung über France Télécom schalten und das Abonnement dafür zahlen. Für die Auswahl des Anbieters empfehlen wir Ihnen, sich vorab ausführlich zu erkundigen.

Für diese Art von verbraucherrechtlichen Fragen können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Frankreich in Kehl wenden.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Linkliste: Nützliche Links zu Frankreich

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Autorités nationales

Sozialversicherung

Allgemeine Informationsseiten über Frankreich

Arbeit und Unternehmen

Grenzüberschreitendes

Zuletzt geändert am 28.10.2024
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