Einreise von Deutschland nach Frankreich
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Frankreich haben insbesondere
- Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Frankreich aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
- Unionsbürgerinnen und -bürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
- Nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen und ebenfalls über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzieller Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen.
Beachten Sie: Unionsbürgerinnen und -bürger, die sich in Frankreich zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes I für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten ist möglich. Bitte informieren Sie sich hierzu bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR und der Schweiz, die nach Frankreich ziehen möchten, benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis (Gesetz Nr. 2003-1119 vom 26.11.2003). Wenn Sie dies zum Beispiel als Wohnsitznachweis dennoch wünschen, können Sie aber weiterhin eine „Carte de séjour“ beantragen.
- Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, brauchen einen Aufenthaltstitel.
Einen Aufenthaltstitel beantragen
Die Modalitäten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richten sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Je nach dem müssen unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden.
- Informationen über Aufenthaltstitel für Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/ (Rubrik Etranger-Europe, Entrée des étrangers non européens en France).
- Informationen über die freiwillige „carte de séjour“ für Staatsangehörige eines EU-Staats finden Sie unter http://vosdroits.service-public.fr/ (Rubrik Etranger-Europe, Européens en France, Obtenir une carte de séjour).
Zuständige Behörde
Falls Sie weitere Fragen haben oder freiwillig eine „carte de séjour“ beantragen möchten, finden Sie hier die zuständigen Behörden.
Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben
Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates haben, müssen vor der Einreise nach Frankreich einen Aufenthaltstitel beantragen. Zuständig ist die französische Botschaft bzw. ein französisches Generalkonsulat des Staates, in dem sich die Person vor der gewünschten Einreise nach Frankreich aufhält.
Personen, die von Deutschland nach Frankreich einreisen möchten
Für Personen, die von Deutschland aus nach Frankreich einreisen möchten, ist das französische Generalkonsulat in Frankfurt a. M. zuständig:
Französisches Generalkonsulat Frankfurt a. M.
Zeppelinallee 35
D-60325 FRANKFURT AM MAIN
Tel: +49 (0) 69/79 50 96 0
Fax: +49 (0)69/79 50 96 46
www.embassypages.com/frankreich-generalkonsulat-frankfurtammain-deutschland
Weitere Informationen finden Sie unter: www.ambafrance-de.org
Personen, die in Frankreich wohnen oder die Staatsangehörige eines EU-Staats sind
Für Personen, die bereits in Frankreich wohnen, und für Personen, die Staatsangehörige eines EU-Staats sind und die freiwillige „carte de séjour“ beantragen möchten, ist die Préfecture bzw. die Sous-Préfecture des jeweiligen Wohnortes zuständig.
Bitte informieren Sie sich bei Einzelfragen direkt bei der für Sie zuständigen Préfecture.
Für das Elsass sind zuständig:
- Préfecture de la Région Alsace et du Bas-Rhin
5, place de la République
F-67073 STRASBOURG Cedex
Tel.: +33 (0)3 88 21 67 68
E-Mail: etrangers-titresdesejour@bas-rhin. gouv.fr - www.bas-rhin.gouv.fr
- Préfecture du Haut-Rhin
11, rue de la République
F-68020 COLMAR Cedex
Tel.: +33 (0)3 89 29 20 00
E-Mail: pref-etrangers@haut-rhin.gouv.fr
www.haut-rhin.gouv.fr
Ausweispflicht
Bitte beachten Sie, dass Sie in Frankreich verpflichtet sind, einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) bei sich zu tragen. Dies gilt ebenso für den Führerschein und den Fahrzeugschein, wenn Sie ein Fahrzeug führen. Der in einem anderen EU-Land erworbene Führerschein muss nicht mehr gegen einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Allerdings müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen, wenn Sie in Frankreich ein Verkehrsdelikt begangen haben.
Wenn Sie einen Schweizer Führerschein besitzen, muss dieser, je nach Ihrer Nationalität, innerhalb von zwölf bis 18 Monaten in einen französischen Führerschein umgetauscht werden. Die Präfektur Ihres Départements ist für den Führerscheinumtausch zuständig.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Führerschein“.
Zuletzt geändert am 22.03.2022Kraftfahrzeug
Kraftfahrzeuge müssen immer am tatsächlichen (Haupt-)Wohnort zugelassen sein. Bei einem Umzug nach Frankreich müssen Sie die auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuge ummelden.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Kfz und Verkehr“.
Zuletzt geändert am 07.07.2021Besteuerung der Einkünfte
Wo Ihr jeweiliges Einkommen zu versteuern ist, hängt vom Wohnort, Arbeitsort und der Art des Einkommens ab (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis im privaten oder öffentlichen Bereich, Zinsen und andere Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, usw.).
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Steuern“.
Weitere Abgaben
Rundfunkgebühr ("Contribution à l’audiovisuel")
Auch in Frankreich gibt es eine Rundfunkgebühr („Contribution à l‘audiovisuel“). Für sämtliche Fernseher (bzw. sonstige Geräte, die für den Empfang von Fernsehprogrammen geeignet sind), die Sie an derselben Adresse für private Zwecke besitzen, müssen Sie nur eine einzige Gebühr zahlen und auch unabhängig davon, wie viele Personen in dem Haushalt leben (Stand 2014: 133 EUR/Jahr). Die Anmeldung hat innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb des Geräts bzw. ab dem Umzug nach Frankreich beim Finanzamt zu erfolgen.
Grundsätzlich wird die volle Fernsehgebühr im Nachhinein gezahlt. Seit 2005 werden die redevance audiovisuelle (Rundfunkgebühr) und die taxe d’habitation (Wohnsteuer) gleichzeitig bezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist man von der Fernsehgebühr befreit.
Weitere Informationen unter: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F88.xhtml
Wohnsteuer ("Taxe d’habitation")
In Frankreich gibt es eine Wohnsteuer („taxe d’habitation“). Diese fällt bei allen Personen an, die ab dem 1. Januar eines Jahres in Frankreich wohnen, unabhängig davon, ob sie Mieter/in oder Eigentümer/in eines Wohnobjekts sind. Die Wohnsteuer muss im Herbst des jeweiligen Jahres gezahlt werden. Auch hierfür erhalten Sie einen Steuerbescheid.
Die Höhe der Wohnsteuer legt jede Gemeinde selbst fest. Sie richtet sich nach der Wohnfläche und dem Viertel, in dem das Wohnobjekt liegt. Für bestimmte Wohnräume und für bestimmte Personengruppen gibt es die Möglichkeit der Steuerbefreiung bzw. der Steuererleichterung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem französischen Finanzamt oder unter: http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F13038.xhtml
Zuletzt geändert am 07.07.2021
Krankenversicherung
Grundsätzlich sind Sie in dem Staat sozialversichert, in dem Sie arbeiten. Ausnahmen gibt es im Fall der Entsendung oder wenn Sie gleichzeitig in mehreren Ländern arbeiten.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Rubrik „Sozialversicherung“.
Zuletzt geändert am 07.07.2021Familienleistungen
Bei einem Umzug ins Nachbarland müssen Sie die zuständige Familienkasse und gegebenenfalls Elterngeldstelle (in Baden-Württemberg die L-Bank) informieren. Im Prinzip haben Sie Anspruch auf Familienleistungen, wenn Sie in einem Land einer Beschäftigung nachgehen oder ansässig sind. Arbeiten und wohnen Sie in verschiedenen Ländern, regelt die Prioritätsregelung, welches Land zuerst die Leistungen zahlt und welches eventuell eine Differenz zahlt.
Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie in unterschiedlichen Ländern arbeiten und wohnen, in allen Ländern entsprechende Anträge stellen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Familienleistungen“.
Zuletzt geändert am 07.07.2021Einschulung der Kinder
In Frankreich besteht Schulpflicht ab einem Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren.
Informationen über das Schulsystem erhalten Sie bei der Direction des Services Départementaux de l’Education Nationale (DSDEN), (ehemalige „inspection académique“) unter www.ac-strasbourg.fr
- Direction des services départementaux de l’éducation nationale (Bas-Rhin)
65 Avenue de la Forêt Noire
F-67083 Strasbourg Cedex
Tel.: +33 (0)3 88 45 92 92
E-Mail: ce.ia67@ac-strasbourg.fr
- Direction des services départementaux de l’éducation nationale (Haut-Rhin)
21, rue Jean-Jacques Henner
BP 70548
F-68021 Colmar Cedex
E-Mail: ce.ia68@ac-strasbourg.fr
Tel.: +33 (0)3 89 21 56 56
Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Schulsysteme“:
Zuletzt geändert am 07.07.2021Französisch lernen in Frankreich
Wenn Sie Französisch lernen möchten, können Sie sich an die Volkshochschulen („université populaire“) oder private Sprachschulen („école de langue“) wenden. Diese Einrichtungen bieten auch Französisch als Fremdsprache („français langue étrangère“) in verschiedenen Formen (Gruppenunterricht, Intensivkurse, Einzelunterricht, Unterricht während der Ferien) und für verschiedene Sprachniveaus an.
- Allgemeine Informationen zum Thema „Französisch lernen“, finden Sie auf dem deutsch-französischen Sprachenportal.
- Die passende Volkshochschule finden sie über den „Volkshochschulfinder“: www.universitepopulaire.fr
- Private Sprachschulen finden Sie in unter www.pagesjaunes.fr (Gelbe Seiten)
Ausweispapiere
Für deutsche Staatsangehörige
Aktualisierung der Adresse auf dem Personalausweis
Nach dem Umzug nach Frankreich müssen Sie bei dem für Sie zuständigen deutschen Generalkonsulat in Frankreich Ihren deutschen Reisepass durch Eintrag des französischen Wohnsitzes aktualisieren lassen. Auf Ihrem Personalausweis wird die Adresse hingegen nicht aktualisiert, sondern mit einem Aufkleber überklebt.
Beantragung neuer Ausweispapiere
Bitte wenden Sie sich für Pass- und Ausweisangelegenheiten an das für Sie zuständige deutsche Generalkonsulat in Frankreich. Dieses finden Sie unter: www.allemagne.diplo.de/
Deutsches Generalkonsulat in Strasbourg
6, quai Mullenheim
F-67000 STRASBOURG
Tel.: +33 (0)3 88 24 67 00
E-Mail: info@strassburg.diplo.de
www.strassburg.diplo.de (Rubrik „Konsularservice“ - „Pässe und Ausweise“)
Für Schweizer Staatsangehörige
Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer müssen Sie sich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz immatrikulieren. Das Schweizer Konsulat hat die gleiche Funktion wie die Gemeindeverwaltung in der Schweiz. Finden Sie mit einem Klick auf der EDA-Seite die Schweizer Vertretung, die Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt: www.eda.admin.ch/countries/france/de/home/vertretungen/botschaft.html
Wenden Sie sich für Konsularische Dienstleistungen aller Art an die Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Regionale Konsularcenter) vor Ort:
- An- bzw. Abmeldung bei der Schweizer Vertretung
- Anträge für Identitätskarten und Pässe
- Zivilstandsangelegenheiten, etwa Geburt, Heirat, Scheidung etc.
- Mitteilung von Adressänderungen
- Einbürgerungen
- Visa
Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland in eine Notlage geraten, können außerdem bei der Schweizer Vertretung um Rat und Hilfe bitten.
Ausübung des Wahlrechts
Für deutsche Staatsangehörige
Sie haben, wenn Sie in Frankreich ansässig sind, für folgende Wahlen dieselben Stimmrechte wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes:
- Wahl der „conseillers municipaux“ (Kommunalwahlen) Ihrer Wohnsitzgemeinde
- Wahl der europäischen Abgeordneten: Sie dürfen an dieser Wahl nur in einem Land teilnehmen – entweder in Frankreich oder in dem EU-Staat dessen Staatsangehörigkeit Sie haben. Sie müssen sich also entscheiden. Möchten Sie an Wahlen in Frankreich teilnehmen, müssen Sie sich rechtzeitig in das Register Ihres Wohnortes eintragen lassen. Zuständig ist das Rathaus des Wohnortes. Sie können dies auch online machen unter
- http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/R16396.xhtml (unter der Voraussetzung, dass Ihre Wohnsitzgemeinde einen online-Service anbietet).
Für folgende Wahlen können Sie weiterhin in Deutschland teilnehmen, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben:
- Wahl der europäischen Abgeordneten, falls Sie nicht schon an Frankreich daran teilnehmen
- Bundestagswahl
Deutsche Bürgerinnen und Bürger, die ständig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können per Briefwahl an diesen Wahlen teilnehmen.
Der Antrag muss bei der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland gestellt werden. Bitte beachten Sie die Eingangsfristen. Die Unterlagen zur Briefwahl werden an den Wohnort geschickt.
Das detaillierte Verfahren können Sie von folgender Webseite entnehmen: www.service-bw.de, (“Bundestagswahlen- wer darf wählen?” in der Suchfunktion eingeben) oder unter www.bundeswahlleiter.de. Dort können Sie auch die notwendigen Antragsformulare abrufen.
Für Schweizer Staatsangehörige
Zuständig ist die Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Regionale Konsularcenter) vor Ort.
Diese finden Sie hier: www.eda.admin.ch/countries/france/de/home/vertretungen/botschaft.html
Vgl. auch Ausweispapiere (siehe oben).
Wohnungssuche in Frankreich
Die lokalen und regionalen Zeitungen veröffentlichen in der Regel einmal wöchentlich eine Beilage mit Miet- und Kaufanzeigen im Immobilienbereich. Außerdem gibt es kostenlose Anzeigenblätter. Darüber hinaus ist es in Frankreich gängige Praxis eine Immobilie über eine Immobilienmaklerei (agent immobilier) zu suchen. Zudem gibt es zahlreiche Internetseiten mit Anzeigen zum Immobilienmarkt. Erkundigen Sie sich auch beim Rathaus der Gemeinde in die Sie ziehen möchten (Gemeindeblätter oder Internetseite).
Zuletzt geändert am 22.03.2022Der Mietvertrag
Inhalt und Dauer
Sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten möchten, achten Sie bitte darauf, einen möglichst präzisen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Er sollte unter anderem folgende Regelungen enthalten:
Genaue Bezeichnung der Mietparteien mit Anschrift, Beginn der Mietzeit, genaue Beschreibung des Mietobjekts, des Mietpreises, der Nebenkosten, der Zahlungsmodalitäten, der Mietkaution, die Kündigungsfrist sowie der Zweck der Benutzung (privat oder geschäftlich).
Der Mietvertrag dauert bei nicht möblierten Wohnungen in der Regel drei Jahre, wenn die vermietende Person eine Privatperson ist. Die mietende Person kann jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch vor Ablauf der drei Jahre kündigen (in Sonderfällen wie Verlegung des Arbeitsplatzes gilt eine einmonatige Kündigungsfrist), die vermietende Person nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine kürzere Mietzeit kann nur schriftlich im Mietvertrag festgelegt werden.
Kaution und Übergabe
Falls eine Mietkaution vereinbart wurde, beträgt diese bis zu zwei Monatsmieten. Sie ist zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe von der vermietenden Person zurückzuzahlen. Es ist weiterhin zu beachten, dass die mietende Person in Frankreich vor Schlüsselübergabe eine Hausratversicherung („assurance habitation“) abschließen muss. Diese umfasst zugleich die Privathaftpflichtversicherung.
Außerdem ist es zur Beweiserleichterung zu empfehlen, ein Übergabeprotokoll („état des lieux“) vor und nach der Mietzeit aufzustellen. Die mietende und die vermietende Person stellen den Zustand der Räumlichkeiten in gemeinsamem Einvernehmen fest. Dies muss schriftlich festgehalten werden und die gemietete Wohnung sowie die dort vorhandene Ausstattung beschreiben.
Weitere Informationen
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V..
Mustermietverträge und weitere Informationen erhalten Sie bei den Mieter- und Eigentümervereinen, im Internet oder in Buchhandlungen:
- Chambre syndicale de la Propriété et de la copropriété immobilière du Bas-Rhin (CSPI)
42, rue de la 1ère Armée
BP2
F-67064 Strasbourg Cedex
Tel.: +33 (0)3 88 24 24 99
www.cspi.fr
- Union Nationale de la propriété immobilière (UNPI)
11, quai Anatole France
F-75007 Paris
Tel.: +33 (0)1 44 11 32 42
www.unpi.org
- Fédération des Locataires
2, rue de la Brigade Alsace-Lorraine
F-67000 Strasbourg
Tel.: +33 (0)3 88 37 91 11
- ADIL du Bas-Rhin
5, rue Hannong
F-67000 Strasbourg
Tel.: +33 (0)3 88 21 07 06
E-E-Mail: adil.67@wanadoo.fr
www.adil67.org
Kaufen, Bauen und Renovieren
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum Thema Kaufen, Bauen oder Renovieren direkt an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. .
Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz bietet monatlich kostenlose Immobiliensprechstunden an, bei denen Ansprechpersonen aus Notariaten und Rechtsanwaltskanzleien zu Immobilienfragen beraten und informieren. Termine sind erforderlich. Weitere Informationen unter:
- Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.
Bahnhofsplatz 3
D-77694 Kehl
Tel.: +49 (0)7851 / 99148-0
Fax: +49 (0)7851 / 99148-11
E-Mail: info@cec-zev.eu
www.cec-zev.eu
Kostenlose Sprechstunden mit Ansprechpersonen aus Notariaten oder Steuerberatungenbietet die INFOBEST PAMINA in Lauterbourg monatlich an. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich unter INFOBEST PAMINA.
Weitere Informationen zu Immobilienfragen bietet die Agence nationale pour l’information sur le logement (ANIL).
Zuletzt geändert am 12.03.2021
Wohngeld
In Frankreich ist die CAF für das Wohngeld (APL – „Allocation personalisée de logement“) zuständig. Es kann mietenden Personen, sowie in besonderen Fällen vermietenden Personen, die ein bestimmtes Darlehen haben, gewährt werden. Die Leistung wird nur für den Hauptwohnsitz gezahlt und richtet sich unter anderem nach den Einkünften, der Anzahl der Personen im Haushalt, deren beruflichen Situation sowie der Lage des Objekts.
Das Wohngeld muss mit den Formularen Cerfa 10840*05 und 11423*06 („déclaration de situation“) beantragt werden. Die Anträge sind unter www.caf.fr erhältlich.
Zuletzt geändert am 12.03.2021Nebenkosten
Neben dem Preis für die Miete können unter anderem die folgenden Nebenkosten („charges locatives“) anfallen.
Müllabfuhrgebühr
Jede Gemeinde kann selber über die Zusammensetzung der Müllabfuhrgebühr („redevance d’enlèvement des ordures ménagères“) entscheiden. Das Volumen an Müll kann dabei in manchen Gemeinden eine Rolle spielen. Die zu bezahlenden Gebühren stehen dann auf dem Steuerbescheid und werden entweder an die Gemeinde oder direkt an die Müllabfuhrgesellschaft bezahlt.
Gebäude- und Hausratversicherung
Eine Gebäude- und Hausratversicherung („assurance multirisque-habitation“) ist Pflicht in Frankreich. Sie enthält dann meistens auch eine Haftpflichtversicherung.
Wasser, Strom und Gas
In Frankreich obliegt die Wasserversorgung einem Wasser- und Abwasserverband. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Rathaus.
Seit 2007 ist der Energiemarkt in Frankreich liberalisiert. Sie können also, wie in Deutschland, eine sehr große Palette an Angeboten vergleichen.
Zuletzt geändert am 12.03.2021