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Erwerbsunfähigkeit Grenzüberschreitend

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Invalidité - Questions transfrontalières

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Erwerbsunfähigkeit und Invalidität grenzüberschreitend

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Vorbemerkung: Aufgrund der Tatsache, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regeln für die EU/EWR-Länder und die Schweiz identisch sind, wird in der Folge für diese Ländergruppe der Sammelbegriff „Mitgliedstaat(en)“ verwendet. 

Es ist keine Seltenheit, dass eine Person aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalls bereits vor Erreichen des Rentenalters teilweise oder vollständig arbeitsunfähig wird. Aus diesem Grund zahlt jede Arbeitskraft in eine Invalidenversicherung, die zur Überbrückung dieser Phase eine zeitlich begrenzte Rente vorsieht.

Die Voraussetzungen und die Höhe der Invalidenrente variieren jedoch von Land zu Land. Auch die Bewertungskriterien zur Bestimmung des jeweiligen Invaliditätsgrades sind unterschiedlich. Aufgrund dieser Unterschiede ist die gegenseitige Anerkennung eines Invaliditätsgrades nicht möglich. 

War eine Person in einem einzigen Land versichert, wird ihr Rentenanspruch ausschließlich nach den in diesem Land geltenden Bestimmungen geprüft. Wenn die betroffene Person in mehreren Mitgliedstaaten versichert war, so bestimmt jeder Staat separat ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und berechnet deren Höhe auf Grundlage der jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten.

Haben Sie in mehr als einem Land Anspruch auf eine Invalidenrente, so genügt ein einziger Antrag beim zuständigen Träger in Ihrem Wohnland. Dieser leitet Ihren Antrag an alle weiteren zuständigen Träger weiter. Wenn Sie in Deutschland wohnen, müssen Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Wohnen Sie in Frankreich, ist die Krankenkasse CPAM für die Entgegennahme und Weiterleitung des Antrags zuständig. In der Schweiz ist die Invalidenversicherung (IV) für die Anmeldung zuständig. Bei Wohnsitz in der Schweiz: die kantonale IV-Stelle, bei Wohnsitz im Ausland: die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVST.

Zuletzt geändert am 01.07.2021
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