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Die Arbeitslosigkeit in Frankreich

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L’assurance chômage en France

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Die Arbeitslosigkeit in Frankreich

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Die französische Arbeitslosenversicherung, welche alle unfreiwillig arbeitslos gewordenen Angestellten entschädigt, basiert auf einer Vereinbarung, die zwischen den Sozialpartnern geschlossen wird. Diese Vereinbarung wird regelmäßig im gesetzlichen Rahmen neu verhandelt (in der Regel alle zwei bis drei Jahre) und kann erst in Kraft treten, wenn es von den politischen Entscheidungsinstanzen bewilligt wurde.

Die UNEDIC (Union nationale interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce, nationale berufsübergreifende Union für die Beschäftigung in Industrie und Handel), welche von den Sozialpartnern getragen wird, verwaltet die Arbeitslosenversicherung und bestimmt die genauen Modalitäten der Entschädigung. France Travail * (französische Arbeitsagentur, ehemals Pôle emploi genannt) ist für die Anmeldung, die Betreuung, die Beratung, die Fortbildung sowie die Vermittlung von Arbeitslosen sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld und dessen Auszahlung zuständig.

Das Arbeitslosenversicherungssystem wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Seit 2019 zahlen nur noch die Arbeitgeber:innen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitnehmerbeiträge wurden, außer für intermittents du spectacle (französischer Status für auf Produktionsdauer Beschäftigte in der Kulturbranche) und bestimmte im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer:innen, abgeschafft. Der Staat beteiligt sich über Steuereinnahmen (einen Teil der CSG) an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, um den abgeschafften Arbeitnehmerbeitrag zu ersetzen.

Die Sozialpartner haben das letzte Abkommen zur Arbeitslosenversicherung am 14. April 2017 unterschrieben. Da keine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern zustande kam, wurden die neuen Regeln für die Arbeitslosenversicherung durch zwei Dekrete vom 26. Juli 2019 (Dekret Nr. 2019-797 und Dekret Nr. 2019-796) festgelegt.

*Zu beachten : Am 1. Januar 2024 wurde Pôle emploi gemäß dem Gesetz für Vollbeschäftigung in France Travail umbenannt. France Travail wird die Namensänderung von Pôle emploi in France Travail schrittweise ab dem 1. Januar 2024 auf seiner Website, seinen Apps, seinen Kommunikationsmittel und in seinen Agenturen durchführen.

Zuletzt geändert am 17.01.2024

Die Voraussetzungen für den Leistungsempfang

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Jede Arbeitskraft, die unfreiwillig ihre Beschäftigung verloren hat, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, vorausgesetzt sie erfüllt gewisse Bedingungen.

Als unfreiwillig arbeitslos wird jede Arbeitskraft angesehen, deren Vertragsbeendigung aus folgenden Gründen geschah:

  • Entlassung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen (darin inbegriffen eine Entlassung aus eigenem Verschulden) oder einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis;
  • Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages;
  • Kündigung seitens der Arbeitskraft, die als legitim angesehen wird. Eine vollständige Liste mit allen Kündigungen, die als legitim angesehen werden, finden Sie auf pole-emploi.fr (auf Französisch);
  • eine Rupture conventionnelle homologuée (vereinbarungsmäßige Kündigung in beiderseitigem Einverständnis). Diese spezifische Beendigung des Vertrages wird durch französisches Recht geregelt. Es ist wichtig, Grenzgänger:innen darauf hinzuweisen, dass die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages bzw. einer Aufhebungsvereinbarung in Deutschland oder in der Schweiz zur Folge hat, dass kein Recht auf Arbeitslosengeld besteht. Weitere Informationen finden Sie hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Aufhebungsvertrag.

Beachten Sie: Personen, die ihren Arbeitsplatz freiwillig und ohne legitimen Grund verlassen haben, können kein Arbeitslosengeld erhalten. Nach Ablauf von 121 Tagen (vier Monaten) können sie allerdings eine erneute Prüfung ihres Falls beantragen.

Außerdem gilt für Eigenkündigungen ab dem 1. November 2019: bei Eigenkündigung kann ein:e Arbeitnehmer:in unter bestimmten Bedingungen auch Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, wenn eine bestimmte Dauer der vorherigen Beschäftigung nachgewiesen wird sowie Maßnahmen zur beruflichen Umschulung, zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens verfolgt werden, dessen tatsächlicher und ernsthafter Charakter von einer paritätischen Kommission bestätigt wird. Weitere Informationen finden Sie hier (auf Französisch): https://demission-reconversion.gouv.fr/.

Beachten Sie: Nach unseren Informationen gelten diese Bestimmungen nicht für Grenzgänger:innen.

Weitere Bedingungen

Um in Frankreich Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Arbeitskräfte, die unfreiwillig ihre Beschäftigung verloren haben, ebenfalls folgende Bedingungen erfüllen:

  • sie müssen mindestens 6 Monate, d.h. 130 Tage eingezahlt oder 910 Arbeitsstunden geleistet haben, innerhalb der 24 Monate vor Beendigung des Arbeitsvertrages, wenn die Person jünger als 53 Jahre alt ist, oder innerhalb der 36 Monate vor Beendigung des Arbeitsvertrages, wenn die Person älter als 53 Jahre alt ist.
  • sie müssen als Arbeitssuchende:r oder Teilnehmer:in an einer Fortbildung im Rahmen des Projet Personnalisé d'Accès à l'Emploi (PPAE, personalisierten Projekts für den Zugang zum Arbeitsmarkt) angemeldet sein;
  • sie müssen aktiv vorgehen, um auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen;
  • sie dürfen das normale Rentenalter noch nicht erreicht haben und auch keinen Anspruch auf eine Vollrente haben.
    Hinweis für ehemalige Grenzgänger:innen: Um über das gesetzliche Rentenalter in Frankreich hinaus weiterhin Leistungen zu erhalten, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen und gegenüber Pôle Emploi nachweisen, dass Sie nicht über die ausreichende Anzahl an Quartalen (trimestres) verfügen, um Ihre Rente in voller Höhe zu beziehen. Dazu müssen Sie sich mit der zuständigen französischen Rentenkasse in Verbindung setzen, um das Schreiben mit dem Titel Chômage indemnisé: régularisation de carrière (früher Attestation CONVENTION ETAT CNAV UNEDIC mit relevé de carrière reconstitué) anzufordern;
  • sie müssen körperlich dazu fähig sein, eine Arbeit auszuführen
  • und einen Wohnsitz in Frankreich haben. 

Beachten Sie: Die Anmeldung muss unbedingt innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen; nach Ablauf dieser Frist ist kein Arbeitslosengeldbezug mehr möglich, außer bei Ausnahmefällen. Dieser Zeitraum von zwölf Monaten stellt die Ausschlussfrist (délai de forclusion) dar.

Zuletzt geändert am 05.02.2024

Die Arbeitslosmeldung

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Vorgehensweise

Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist bei Pôle emploi (französische Arbeitsagentur) zu stellen.

Um diesen Antrag zu stellen, ist eine Anmeldung als Arbeitssuchende:r erforderlich. Es wird empfohlen, diese unverzüglich zu tätigen, auch wenn Sie nicht alle Unterlagen haben. Sie können sich jedoch frühestens am Tag nach dem letzten Arbeitstag anmelden. Die Anmeldung muss unbedingt innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen; nach Ablauf dieser Frist ist kein Arbeitslosengeldbezug mehr möglich, außer bei Ausnahmefällen. Dieser Zeitraum von zwölf Monaten stellt die Ausschlussfrist (délai de forclusion) dar.

Die Anmeldung erfolgt in den meisten Fällen zwingend online.

Die Online-Anmeldung erfolgt in drei Schritten: Meine persönlichen Daten, Mein Antrag auf Arbeitslosengeld und Meine Stellensuche. Sobald Sie diese drei Schritte ausgefüllt und bestätigt haben, wird Ihnen ein Termin mit einem Mitarbeitenden von Pôle Emploi angeboten, der die Anmeldung endgültig bestätigt. Nach Abschluss der Online-Anmeldung wird Ihr persönlicher Bereich (espace personnel) erstellt und Ihre Arbeitslosenmeldung gespeichert. Über Ihren persönlichen Bereich können Sie die von Pôle Emploi angeforderten Dokumente und Nachweise einreichen. Ein Video-Tutorial finden Sie hier (auf Französisch).

Während des ersten nach der Anmeldung stattgefundenen Termins treffen Sie eine:n Berater:in, mit dem oder der ein persönliches Projekt für den Zugang zur Beschäftigung (Projet personnalisé d'accès à l'emploi, PPAE) ausgearbeitet wird. Dies erfolgt unter Berücksichtigung Ihrer Ausbildung, Ihrer Qualifikationen, Ihrer beruflichen Erfahrungen, Ihrer persönlichen Situation und der Gegebenheiten des lokalen Arbeitsmarktes. Das PPAE dient dazu, die Art der gesuchten Arbeit, den bevorzugten geographischen Umkreis und das gewünschte Gehalt, die voraussichtliche Zeit bis zu einer neuen Anstellung sowie die personalisierten Begleitmaßnahmen durch Pôle Emploi festzulegen, damit Sie schneller eine Arbeitsstelle finden können.

Beachten Sie: Wenn Sie kein Französisch sprechen, ist es unbedingt notwendig, sich bei allen Schritten von einer Person begleiten zu lassen, die für Sie übersetzt.

Notwendige Unterlagen

Für die Online-Anmeldung müssen Sie folgende Dokumente bereithalten:

  • die französische Krankenversicherungskarte (carte vitale) mit Ihrer Sozialversicherungsnummer (numéro de sécurité sociale). Falls Sie noch über keine französische carte vitale verfügen, beantragen Sie umgehend die carte vitale bei der französischen Krankenkasse CPAM.
  • einen Nachweis über Ihre Bankverbindung (Relevé d'Identité Bancaire, RIB);
  • einen Lebenslauf;
  • Informationen über Ihre berufliche Tätigkeit wie Gehaltsabrechnungen, Tätigkeitsnachweise für Selbstständige, Krankschreibungen, Arbeitgeberbescheinigungen, die Sie nach dem Ende Ihres jeweiligen Arbeitsvertrags erhalten haben, usw.

Bei Ihrer Online-Anmeldung füllen Sie gleichzeitig Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld (Aide au retour à l’emploi, ARE) aus, der automatisch an Pôle Emploi weitergeleitet wird. In der Regel (bei vorherigen Beschäftigung in Frankreich) wurden alle für die Berechnung Ihres künftigen Arbeitslosengeldes erforderlichen Unterlagen (ausgeübte Tätigkeiten, Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen usw.) bereits von Ihren früheren Arbeitgeber:innen und/oder anderen Sozialversicherungseinrichtungen (Krankenversicherung, Familienkasse usw.) übermittelt. Im Einzelfall können weitere Nachweise angefordert werden.

Zusätzlich vorzulegende Unterlagen für Grenzgänger:innen, die in Deutschland gearbeitet haben

  • Kopie des Kündigungsschreibens seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des befristeten Arbeitsvertrages;
  • die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts, welche zwingend von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausgefüllt und an die zuständige Agentur für Arbeit zurückgeschickt werden muss. Diese Bescheinigung ersetzt die Bescheinigung für Pôle Emploi, die französische Arbeitgeber:innen ausfüllen müssen;
  • Das gemeinschaftliche Formular U1 (sogenanntes PD U1) wird von der Agentur für Arbeit auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsbescheinigung und des ausgefüllten Antrags auf PD U1 erstellt. Das Formular U1 bestätigt die in Deutschland gearbeiteten Zeiten, welche zur Bewilligung von Arbeitslosengeld in Frankreich berücksichtigt werden. Informationen zum Antrag auf PD U1 finden Sie im folgenden Merkblatt.

Zusätzlich vorzulegende Unterlagen für Grenzgänger:innen, die in der Schweiz gearbeitet haben

  • Kopie des Kündigungsschreibens seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des befristeten Arbeitsvertrages;
  • Die Arbeitgeberbescheinigung international, die zwingend von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausgefüllt und an die zuständige schweizerische Arbeitslosenkasse zurückgeschickt werden muss. Diese Bescheinigung ersetzt die Bescheinigung für Pôle emploi, die französische Arbeitgeber:innen ausfüllen müssen;
  • Das Formular U1 (sogenanntes PD U1)
Zuletzt geändert am 31.08.2023

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes

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Sobald Ihre Anmeldung bestätigt wurde und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, wird Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld bearbeitet. Anschließend bestätigt Pôle emploi Ihnen gegebenenfalls den Erhalt der sogenannten Allocation d’aide au retour à l’emploi (ARE, Unterstützung für die Rückkehr zum Arbeitsplatz). Die Höhe und die Dauer des Arbeitslosengeldsbezugs werden per Bescheid mitgeteilt.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes

Pôle emploi berechnet Ihren Anspruch auf die ARE auf Grundlage Ihres täglichen Referenzentgeltes (Salaire Journalier de Référence, SJR).

Der Tagessatz Ihrer ARE entspricht dem höchsten Betrag zwischen:

  • 40,4 % Ihres SJR + 12,47 € (seit dem 01.07.2022);
  • 57 % Ihres SJR

Dieser Betrag kann allerdings nicht höher als 75 % des SJR und nicht niedriger sein als 30,42 €.

Auf der Webseite von Pôle emploi können Sie eine Simulation der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes durchführen.

Beachten Sie: Seit dem 1. Juli 2021 kann Ihr Arbeitslosengeld ab dem siebten Monat des Leistungsbezugs um 30 % gekürzt werden, wenn es einen bestimmten monatlichen Betrag überschreitet. Die Leistungsminderung gilt nicht für Arbeitsuchende, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags 57 Jahre oder älter sind. Weitere Informationen finden Sie auf pole-emploi.fr (auf Französisch).

Die Dauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer Ihres Arbeitslosenbezuges hängt von der Dauer der Beitragszahlung und Ihrem Alter ab. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie mindestens sechs Monate Beitragszahlung nachweisen. Die Bezugsdauer ist begrenzt:

  • für Arbeitskräfte unter 53 Jahren auf 730 Tage (24 Monate)
  • für Arbeitskräfte zwischen 53 und 54 Jahren auf 913 Tage (30 Monate) mit Verlängerungsmöglichkeit von maximal 182 Tagen (6 Monaten) bei Fortbildung
  • und für Arbeitskräfte über 55 Jahren auf 1095 Tage (36 Monate).

Die Dauer der Beitragszahlung wird für den Referenzzeitraum von 24 Monaten vor der Beendigung des Arbeitsvertrages für unter 53-Jährige bzw. 36 Monaten für über 53-Jährige errechnet.

Dauer der Beitragszahlung und
Referenzzeitraum

Mindestens 6 Monate Beschäftigung während der 24 letzten Monate
oder
während der 36 letzten Monate ab 53 Jahren

Dauer des Leistungsbezuges

  • Für Personen unter 53 Jahren: mindestens 182 Kalendertage und maximal 730 Kalendertage.
  • Für Personen zwischen 53 und 54 Jahren: mindestens 182 Kalendertage und höchstens 913 Kalendertage.
  • Für Personen ab 55 Jahren: mindestens 182 Kalendertage und höchstens 1.095 Kalendertage.

 

 

Neuregelung seit dem 1. Februar 2023                                                                            

Für Arbeitsuchende, deren Arbeitsvertrag am oder nach dem 1. Februar 2023 endete oder deren Kündigungsverfahren eingeleitet wurde, wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes an die Arbeitsmarktlage angepasst. Die Bezugsdauer wird um 25 % gekürzt, wenn die Lage als „gut“ eingestuft wird. Eine Mindestbezugsdauer von 182 Tagen (ca. 6 Monate) muss dennoch eingehalten werden. Die Berechnung der Höhe der Arbeitslosengeldleistung oder die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert.

In Umsetzung des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 wird mit dem Dekret vom 26. Januar 2023 ein neues System zur Anpassung der Bezugsdauer eingeführt.

Nach dem Prinzip der "Kontrazyklizität" werden die Leistungsregeln verschärft, wenn die Arbeitsmarktlage als „gut“ eingestuft wird, und gelockert, wenn sich die Lage verschlechtert.

Arbeitsmarktlage als "gut" bezeichnet

Arbeitsmarktlage als "verschlechtert" bezeichnet

Arbeitslosenquote unter 9 % oder Anstieg um nicht mehr als 0,8 Prozentpunkte innerhalb eines Quartals

Arbeitslosenquote über 9 % oder Anstieg um mehr als 0,8 Prozentpunkte innerhalb eines Quartals

Der derzeitige Rückgang der Arbeitslosigkeit in Frankreich (von 9,5 % auf 7,3 %) und die Schwierigkeiten bei der Einstellung von Arbeitskräften in bestimmten Branchen erklären die Verkürzung der Bezugsdauer der Arbeitslosenversicherung.

Beim Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld können die Arbeitsuchenden eventuell eine Verlängerung der Bezugsdauer erhalten, wenn sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert.

Beispiel 1: Ursprüngliche Bezugsdauer von 24 Monaten

Beispiel 2: Bezugsdauer von 6 Monaten

Wenn der Vertrag nach dem 1. Februar 2023 endet, verkürzt sich die Bezugsdauer auf 18 Monate. Wenn die Arbeitsuchenden jedoch keine Arbeit gefunden haben und die Arbeitslosenquote bei Auslaufen des Anspruchs 9 % übersteigt, erhalten sie eine ergänzende Leistung von 6 Monaten.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes bleibt unabhängig von der Wirtschaftslage gleich.

 

Verlängerung und Ende des Bezugs

Beachten Sie: Für Arbeitssuchende über 62 Jahren, die die ARE mindestens ein Jahr beziehen, kann die Dauer des Arbeitslosengeldes bis zum Erreichen des vollen Rentenalters oder bis zum Höchstalter der Beschäftigung verlängert werden, wenn sie zwölf Jahre in die Arbeitslosenversicherung (darunter ein ganzes Jahr oder zwei teilweise Jahre während der letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsvertrages) und mindestens 100 Trimester in die Rentenversicherung einbezahlt haben. Die Bezahlung der ARE wird aufrechterhalten ab 61 Jahren und 7 Monaten für Personen, die 1954 geboren wurden, und ab 61 Jahren und zwei Monaten für Personen, die 1953 geboren wurden.

Die Arbeitssuchenden, welche keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben, können unter Umständen die Allocation de solidarité spécifique (ASS, spezielle Solidaritätshilfe) beantragen. Personen ohne Einkünfte oder mit geringem Einkommen können den Revenu de solidarité active (RSA, aktives Solidaritätseinkommen) beantragen.

Zahlungsaufschub (différé d’indemnisation)

Nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten Sie nicht sofort Ihr Arbeitslosengeld. In jedem Fall gibt es eine Wartezeit von sieben Tagen nach Beendigung des Arbeitsvertrages. Diese Wartezeit gilt nicht, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten bereits zur Anwendung kam.

Darüber hinaus wendet Pôle Emploi in folgenden Fällen Zahlungsaufschübe an (zzgl. zu den obligatorischen sieben Tagen Wartezeit):

  • wenn nicht genommener Urlaub durch den oder die Arbeitgeber:in finanziell abgegolten wird;
  • im Falle einer Abfindung, die höher als gesetzlich vorgesehen ist. Der Zahlungsaufschub kann bis zu 150 (d.h. fünf Monate) Tagen betragen. Allerdings darf er im Falle einer betriebsbedingter Entlassung höchstens 75 Tage andauern. Um den Zahlungsaufschub zu berechnen, muss man den Betrag der Abfindung, die höher als gesetzlich vorgesehen ist, durch 95,8 teilen.

Beibehaltung der Leistungsansprüche

Diese Bestimmung ermöglicht es Arbeitssuchenden, die eine neue Beschäftigung gefunden und ihren Leistungsanspruch nicht vollständig aufgebraucht haben, den Restanspruch zu übertragen, falls sie erneut ihre Arbeit verlieren. Voraussetzung dafür ist es, mindestens sechs Monate (d. h. 130 Tage oder 910 Stunden) in den letzten 24 Monaten für unter 53-Jährige und in den letzten 36 Monaten für über 53-Jährige gearbeitet zu haben.

In bestimmten Situationen gibt es die Möglichkeit ein "Wahlrecht", zwischen dem Rest des alten Anspruchs auf Arbeitslosengeld und dem neuen Anspruch, der durch die letzte(n) Tätigkeit(en) entstanden ist, auszuüben.

Ein Wahlrecht ist in folgenden Situationen gegeben:

  • Wenn die Person aufgrund eines Anspruchs, der sich aus der Beendigung eines Lehr- oder Berufsausbildungsvertrags (contrat d’apprentissage ou de professionnalisation) ergibt, entschädigt wird.
  • Wenn der neue Anspruch um mindestens 30 % höher ist als der Gesamtbruttobetrag des alten Anspruchs.
  • Wenn der Betrag des aktuellen Tagesgeldes 20 € oder weniger beträgt.

Mehr Informationen finden Sie hier (auf Französisch).

Arbeitslosengeld und Verdienst

Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Verdienst ist möglich, und zwar unabhängig von der monatlichen Arbeitszeit – allerdings unter der Voraussetzung, dass die Summe des Arbeitslosengeldes und des Verdienstes nicht das vor der Arbeitslosigkeit bezogene Gehalt übersteigt. Diese Kumulierung ist möglich, bis der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist und sofern die Person weiterhin als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Formel, mit der man die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnen kann, welches zusätzlich zum monatlichen Gehalt bezahlt wird, ist die folgende: Betrag des monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes - 70 % des monatlichen Bruttogehalts, welches aus der neuen Aktivität hervorgeht.

Mehr Informationen finden Sie auf pole-emploi.fr (auf Französisch).

Zuletzt geändert am 12.09.2023

Betreuung der Arbeitssuchenden

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Arbeitssuchende, die bei Pôle Emploi angemeldet sind, müssen verschiedenen Verpflichtungen nachkommen:

  • Einmal im Monat müssen sie Ihre Situation gegenüber Pôle emploi im Internet, über die App von Pôle Emploi oder per Telefon unter 3949 (unter 00 33 177 86 3949 für Anrufe aus Deutschland) aktualisieren
  • Jede Änderung der Situation (Adressenänderung, Aufnahme einer Beschäftigung, Krankheit, Weiterbildung, Praktikum) muss gegenüber Pôle Emploi innerhalb von drei Tagen angegeben werden.
  • Wenn jemand Arbeitslosengeld bezieht, darf er höchstens 35 Tage pro Jahr abwesend sein, das heißt, fünf Wochen. Die Abwesenheit muss Pôle Emploi  im Vorfeld unbedingt mitgeteilt werden.
  • Arbeitssuchende müssen jeder Einladung von Pôle Emploi nachkommen, ansonsten werden sie von der Liste der Leistungsbeziehenden gestrichen.
  • Sie müssen nachweisen, dass sie aktiv nach einem Arbeitsplatz suchen, beispielsweise mit Kopien von versendeten Bewerbungen oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen…
  • Sie müssen regelmäßig ihr Projet Personnalisé d’Accès à l’Emploi (PPAE) aktualisieren.
  • Die Arbeitssuchenden sind dazu verpflichtet, ein zumutbares Arbeitsangebot (Offre raisonnable d’emploi) anzunehmen. Ein zumutbares Angebot entspricht den Bestandteilen des PPAE (siehe Vorgehensweise), sprich der Art der gesuchten Arbeit, des bevorzugten geographischen Bereichs und des Wunschgehalts.

Die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots in zwei aufeinanderfolgenden Fällen kann ein Grund für die Streichung aus der Liste der Arbeitssuchenden sein. Ein Arbeitsangebot kann jedoch in den folgenden Fällen abgelehnt werden:

  • Angebot einer Teilzeitbeschäftigung, obwohl der PPAE des Arbeitsuchenden die Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung vorsieht.
  • Angebot einer Stelle mit einem Gehalt, das unter dem in der Region und im betreffenden Beruf üblichen Gehalt liegt.
  • Vorschlag einer Stelle, die nicht mit den beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen des Arbeitsuchenden vereinbar ist.
Zuletzt geändert am 16.11.2022

Sozialversicherung

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Im Falle der Arbeitslosigkeit gilt das französische Sozialversicherungssystem hinsichtlich der Kranken- und Rentenversicherung.

Unabhängig vom Status (Bezug von Arbeitslosengeld oder nicht) sind Arbeitssuchende in Frankreich in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und haben mindestens Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung, das heißt auf eine Erstattung der Auslagen für Arztbehandlungen, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte gemäß dem geltenden Sozialversicherungssatz.

Mehr Informationen finden Sie hier (auf Französisch):
https://www.pole-emploi.fr/candidat/vos-droits-et-demarches/ma-protection-sociale/assurance-maladie-maternite-inva.html


Beachten Sie: Ehemalige Grenzgänger:innen, die in Deutschland gearbeitet haben, sind nicht mehr bei der Krankenversicherung in Deutschland versichert und erhalten auch keine diesbezüglichen Leistungen mehr. Allerdings ist es ihnen möglich, sich für sogenannte geplante Behandlungen nach Deutschland zu begeben. Für bestimmte Behandlungen ist jedoch eine vorherige Genehmigung der französischen Krankenkasse erforderlich. Informationen zu den Voraussetzungen und den Kostenerstattungen finden Sie hier (auf Französisch). Für Notfallbehandlungen benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC (carte européenne d’assurance maladie CEAM), die von der französischen Krankenkasse ausgestellt wird.

Unabhängig vom Status (Bezug von Arbeitslosengeld oder nicht) sind Arbeitssuchende in Frankreich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden zur Berechnung der anerkannten Trimester für die Rentenversicherung berücksichtigt. Das Ausmaß der Anerkennung hängt vom Leistungsbezug oder Nicht-Leistungsbezug des Arbeitssuchenden ab. In die Zusatzrentenversicherung (Régime de retraite complémentaire) wird nur für Arbeitslosengeldberechtigte einbezahlt.

Mehr Informationen finden Sie hier (auf Französisch):
https://www.pole-emploi.fr/candidat/vos-droits-et-demarches/ma-protection-sociale/retraite.html

Zuletzt geändert am 23.08.2023
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