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Das Prinzip der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union

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Die Freizügigkeit der Arbeitskräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) innerhalb der EU ist ein grundlegendes Prinzip des Europarechts. Dieses Prinzip garantiert das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt von Arbeitskräften, auf Einreise und Aufenthalt von Familienmitgliedern, sowie auf Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Union und auf Gleichbehandlung mit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaates.

Aufgrund dieses Prinzips benötigen Unionsbürger:innen, die einen Beruf in einem anderen Staat der Europäischen Union ausüben wollen, in der Regel keine Arbeitserlaubnis. Beschränkungen können allerdings gelten für Angehörige der Mitgliedstaaten, die kürzlich der EU beigetreten sind.

Abkommen zur Personenfreizügigkeit in der Schweiz

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System:
Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten haben dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen einen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
 
Das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten (FZA) ist seit 2002 in Kraft. Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Für Staatsangehörige der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nach dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen revidierten EFTA-Übereinkommen dieselben Regelungen.

Keine Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige

Dieses Prinzip der Freizügigkeit erstreckt sich nicht auf Drittstaatsangehörige, sogar, wenn diese eine gültige Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates besitzen. Sie müssen daher eine Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Staat beantragen.

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt das FZA seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für UK-Staatsangehörige. Informationen zum Brexit und zum Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger finden Sie unter «Vereinigtes Königreich (Brexit)».

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Zuletzt geändert am 02.08.2023
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