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Die Arbeitslosigkeit in Deutschland

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L’assurance chômage en Allemagne

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Die Arbeitslosigkeit in Deutschland

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Die Arbeitslosenversicherung wird in Deutschland durch das Dritte Sozialgesetzbuch (auch SGB III genannt) vom 24.03.1997 geregelt. Die zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit, welche in Nürnberg ihren Sitz hat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt ist.

Zuletzt geändert am 18.12.2015

Die Voraussetzungen für den Leistungsempfang

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Als arbeitssuchend wird eine Arbeitskraft bezeichnet, die keinen Arbeitsvertrag hat (beschäftigungslos), aktiv eine Anstellung sucht (persönliche Bemühungen) und die für die Stellenvorschläge der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Um in Deutschland Arbeitslosengeld zu beziehen, müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens zwölf Monte Beitragszahlung während der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosenmeldung,
  • bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein
  • und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und in der Lage sein, einer Beschäftigung nachzugehen.
Zuletzt geändert am 10.05.2021

Die Arbeitslosmeldung

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Vorgehensweise

Die Meldung als arbeitslos muss in Deutschland persönlich und unverzüglich (sobald die Beendigung des Arbeitsvertrages feststeht) bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Falls ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt, muss die Anmeldung drei Monate vor Beendigung des Vertrages erfolgen.

Beachten Sie: Falls die Anmeldung zu spät erfolgt, kann die Arbeitslosenleistung gekürzt werden.

Die Kontaktdaten der verschiedenen Agenturen für Arbeit finden Sie hier.

Notwendige Unterlagen

Dem Antrag auf Arbeitslosengeld müssen gewisse Dokumente beigefügt werden.

Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche in einem anderen Mitgliedsstaat gearbeitet haben, müssen auch das gemeinschaftliche Formular U1 (ebenfalls PD U1 genannt) vorlegen.

Siehe hierzu auch den Artikel "Grenzgängerinnen und Grenzgänger in vollständiger Arbeitslosigkeit" in der Einleitung.

Zuletzt geändert am 22.11.2022

Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes

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Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I hängt von folgenden Faktoren ab:

  • von der Höhe des Gehalts ohne Sozialbeiträge der letzten 52 Wochen;
  • von der Lohnsteuerklasse der antragstellenden Person;
  • und von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder.

Wenn die antragstellende Person mindestens ein Kind hat, beträgt das Arbeitslosengeld I mindestens 67 % des durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten 52 Arbeitswochen. Andernfalls beträgt das Arbeitslosengeld 60 % des durchschnittlichen Nettogehaltes.

Die Dauer des Arbeitslosengeldes

Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes variiert hinsichtlich der Dauer der Sozialversicherungspflicht der letzten fünf Jahre sowie hinsichtlich des Alters der antragstellenden Person.

Dauer der Sozial versicherungspflicht

Alter

Bezugsdauer Arbeitslosengeld I

12 Monate

 

6 Monate

16 Monate

 

8 Monate

20 Monate

 

10 Monate

24 Monate

 

12 Monate

30 Monate

Zwischen 50 und 54 Jahren

15 Monate

36 Monate

Ab 55 Jahren

18 Monate

48 Monate

Ab 58 Jahren

24 Monate

 

Arbeitslosengeld II

Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist, können Arbeitslosengeld II, das sogenannte Hartz IV, beantragen. Diese Leistung für Langzeitarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2015 399 € für alleinstehende Erwachsene und 2x 360 € für ein Paar. Zusätzliche Leistungen werden für Kinder, die im selben Haushalt wie leistungsempfangende Person wohnen, gezahlt; der Betrag hängt vom Alter der Kinder ab (234 € / 267 € / 302 €).

Diese Leistung wird also nicht anhand des vorherigen Gehalts bemessen, sondern ist pauschal. Eine Voraussetzung für den Erhalt der Leistung ist allerdings, weiterhin aktiv nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Um das Arbeitslosengeld II zu erhalten, muss ebenfalls der Mangel von eigenen Einkünften nachgewiesen werden; hier werden der wirkliche Bedarf sowie die Einkünfte und der Besitz betrachtet.

Arbeitslosengeld und Verdienst

Ein gleichzeitiger Bezug ist möglich. Arbeitssuchende können eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen. Allerdings dürfen sie Woche nicht länger als 15 Stunden arbeiten, sonst gelten sie nicht mehr als arbeitslos. Das Nebeneinkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Die Nebenbeschäftigung ist der Agentur für Arbeit sofort und ohne Aufforderung zu melden.

Zuletzt geändert am 29.09.2022

Verpflichtungen der Arbeitssuchenden

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  • Personen, die Arbeitslosengeld empfangen, müssen jeder Einladung der Agentur für Arbeit Folge leisten und jegliche Änderung ihrer Situation mitteilen.
  • Die Arbeitslosengeldempfangenden müssen einen Job annehmen, der ihnen von der Agentur für Arbeit vorgeschlagen wird, außer sie sind zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht fähig. Dies gilt auch, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Es muss auch eine Arbeit angenommen werden, die nicht der früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die man ausgebildet wurde oder die früher ausgeübt wurde. Auch wenn der Beschäftigungsort vom Wohnort des Empfängers von Arbeitslosengeld weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, muss die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagene Stelle angenommen werden.
  • Arbeitslosengeldempfangende haben kein Anrecht auf Urlaub, sie dürfen allerdings innerhalb eines Kalenderjahres längstens sechs Wochen am Stück wegfahren. Das Arbeitslosengeld wird allerdings nur bis zum Ende der dritten Woche des Urlaubs gezahlt. Die Genehmigung der Agentur für Arbeit für die Abwesenheit ist erforderlich.
  • Arbeitslosengeldempfangende können unter bestimmten Bedingungen von der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein erhalten. Mit diesem Bildungsgutschein wird unter anderem bescheinigt, welche von den folgenden Weiterbildungskosten übernommen werden: Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten. Zusätzlich können sie für die Dauer der geförderten Weiterbildung Arbeitslosengeld erhalten. Die Regelungen für das Arbeitslosengeld gelten unverändert auch während der Weiterbildung.
Zuletzt geändert am 30.06.2021

Sozialversicherung

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Im Falle von Arbeitslosigkeit gilt die Regelung der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Rentenversicherung. Wenn Sie im Jahr vor dem Beginn der Arbeitslosengeldzahlung rentenversicherungspflichtig waren, entrichtet die Agentur für Arbeit während der Dauer des Leistungsbezuges die Pflichtbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Als Leistungsempfänger sind Sie auch bei Unfällen versichert, wenn Sie auf dem Weg zur Agentur für Arbeit oder auf deren Anweisung zu anderen Stellen sind (zum Beispiel für einen Arztbesuch oder ein Bewerbungsgespräch). Im Falle eines Unfalles müssen Sie diesen unverzüglich der Agentur für Arbeit melden.

Zuletzt geändert am 10.05.2021

Weiterführende Links

Zum PDF-Export hinzufügen Zuletzt geändert am 25.10.2022
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