Familienleistungen
Zum PDF-Export hinzufügenBei einem Umzug ins Nachbarland müssen Sie die zuständige Familienkasse und gegebenenfalls Elterngeldstelle (in Baden-Württemberg die L-Bank) informieren. Im Prinzip haben Sie Anspruch auf Familienleistungen, wenn Sie in einem Land einer Beschäftigung nachgehen oder ansässig sind. Arbeiten und wohnen Sie in verschiedenen Ländern, regelt die Prioritätsregelung, welches Land zuerst die Leistungen zahlt und welches eventuell eine Differenz zahlt.
Wichtig ist, dass Sie, wenn Sie in unterschiedlichen Ländern arbeiten und wohnen, in allen Ländern entsprechende Anträge stellen.
Elternzeit und Elterngeld in Frankreich
Zum PDF-Export hinzufügenCongé parental
Beide Elternteile haben gegenüber dem oder der Arbeitgeber:in ein Recht auf Elternzeit, (Congé parental). Sie dürfen bis zu drei Jahre unbezahlten Urlaub nehmen, um ihr Kind aufzuziehen. Beide Elternteile können diesen unter sich aufteilen. Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag.
Die Arbeitskraft muss mindestens ein Jahr bei dem Betrieb gearbeitet haben. Sie muss die arbeitgebende Person schriftlich über die Dauer des Erziehungsurlaubes informieren (samt Anfangs- und Enddatum – erster Zeitraum von maximal einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit). Das Schreiben muss per Einschreiben mit Empfangsbestätigung (Lettre recommandée avec accusée de réception - LRAR) an die arbeitgebende Person zugeschickt oder ihr oder ihm persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben werden (récépissé):
- Mindestens einen Monat vor dem Ende des Urlaubs (Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub), wenn der Elternurlaub unmittelbar im Anschluss daran beginnt;
- Mindestens 2 Monate vorher in allen anderen Fällen.
Der oder die Arbeitgeber:in darf sich dem Antrag der angestellten Person nicht widersetzen. Für den Fall einer Ablehnung, hat die beschäftigte Person das Recht, das Arbeitsgericht (Conseil de prud'hommes - CPH) anzurufen.
Die arbeitgebende Person muss mindesten einen Monat vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit über die Wiederaufnahme informiert werden.
In Frankreich ist eine Entlassung während der Elternzeit möglich, wenn es sich um einen Grund handelt, der nicht die Elternzeit oder die Schwangerschaft betrifft.
Prestation partagée d’éducation de l’enfant
Für die Zeit der Elternzeit kann das jeweilige Elternteil die PreParE (Prestation partagée d’éducation de l’enfant) beantragen. Diese Leistung ist einkommensunabhängig.
Alleinerziehend | Paar | |
1. Kind | bis 1. Lebensjahr | jedes Elternteil kann 6 Monate lang die Leistung bekommen, innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes |
ab dem 2. Kind | bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes | jedes Elternteil kann 24 Monate innerhalb der ersten 3. Lebensjahre des Kindes erhalten. |
Die Höhe bestimmt sich danach, ob das Elternteil während des Erziehungsurlaubs gar nicht oder in Teilzeit arbeitet:
- 428,71 € pro Monat, wenn während der Elternzeit gar nicht gearbeitet wird
- 277,14 € pro Monat, wenn maximal 50 % gearbeitet wird
- 159,87 € pro Monat bei einer Tätigkeit von 50 % bis 80 %
Achtung: Wenn beide Eltern im gleichen Monat die PreParE bekommen, kann die Gesamtsumme für beide Eltern nicht den vollen Satz in Höhe von 422,21 € pro Monat überschreiten.
Weiterführende Links
- Caf - La prestation partagée d'éducation de l'enfant (PreParE)
- https://www.caf.fr/allocataires/aides-et-demarches/droits-et-prestations/vie-personnelle/la-prestation-partagee-d-education-de-l-enfant-prepare
- Le congé parental d'éducation
- https://travail-emploi.gouv.fr/droit-du-travail/les-absences-pour-maladie-et-conges-pour-evenements-familiaux/article/le-conge-parental-d-education