Altersrenten - Grenzüberschreitend
Zum PDF-Export hinzufügenAltersrenten sind Leistungen, die einer gesetzlich versicherten Person ab Erreichen eines bestimmten Alters zustehen. Wenn Sie in einem Mitgliedstaat arbeiten, sind Sie in der Regel in diesem Land sozialversicherungspflichtig. Ihr Wohnsitz oder der Sitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers spielen also nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Waren Sie in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt, prüft jeder Staat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften, ob ein Rentenanspruch besteht. Dabei werden die Versicherungszeiten sämtlicher Mitgliedstaaten zusammengezählt.
Vorgehensweise
Um Ihre Rente zu erhalten, sollten Sie, wie folgt, vorgehen:
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Sie beantragen Ihre Rente beim zuständigen Versicherungsträger des Wohnsitzstaates. Dabei sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie auch in einem anderen Land Beiträge gezahlt haben.
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Jeder betroffene Mitgliedstaat prüft unter Berücksichtigung aller Versicherungszeiten, ob ein Rentenanspruch auf Grundlage der nationalen Bestimmungen besteht.
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Wenn ein solcher Anspruch besteht, zahlt jeder Staat den auf Grundlage der in ihm zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten Anteil Ihrer Rente direkt an Sie aus.
In der Regel müssen Sie mindestens zwölf Monate im jeweiligen Staat beschäftigt gewesen sein, um eine Rente von diesem zu erhalten. Wird diese Mindestversicherungszeit unterschritten, können die Zeiten von anderen Staaten angerechnet werden. In Frankreich genügt jedoch eine Versicherungszeit von einem Trimester, um Rentenanspruch zu haben.
Aufgrund von Verzögerungen bei der Absprache zwischen den jeweiligen Rentenversicherungen kann es vorkommen, dass einige Zeiten, die Sie im anderen Land zurück gelegt haben, noch nicht auf dem Versicherungsverlauf vermerkt sind. Um diese fehlenden Zeiten zu erfassen, können Sie eine Kontenklärung bei Ihrer Rentenversicherung beantragen.
Unsere Broschüren
- Rente in Frankreich: Beschäftigt in Deutschland und gleichzeitiger Rentenbezug in Frankreich
- Typ: PDF — Größe: 94 KB
- Pensionskasse Schweiz - Informationen für Grenzgänger:innen (de)
- Typ: PDF — Größe: 389 KB
Hinterbliebenenrente in Deutschland
Zum PDF-Export hinzufügenDa die Voraussetzungen für diese unterschiedlichen Rentenarten sehr umfassend sind, ist es hilfreich, sich von einer oder einem Vertreter:in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beraten zu lassen. Die INFOBESTen bieten mehrmals im Jahr solche Sprechtage an.
Witwenrente
Witwen und Witwer sowie Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft erhalten eine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person schon eine Rente bezog oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, beziehungsweise diese als erfüllt galt. Man unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwenrente:
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Die kleine Witwenrente kann von der hinterbliebenen Person vor ihrem 45. Lebensjahr beantragt werden, wenn sie nicht als erwerbsgemindert gilt und kein Kind erziehen muss. Sie beträgt in der Regel 25 % der Rente, auf die die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anrecht gehabt hätte und ist normalerweise auf zwei Jahre begrenzt.
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Die große Witwenrente kann nach Vollendung des 45. Lebensjahres, bei Erwerbsminderung oder Kindererziehung beantragt werden. Sie beträgt in der Regel 55 % der Rente, auf die die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anrecht gehabt hätte.
Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird teilweise angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Bei Wiederheirat der hinterbliebenen Person fällt die Rente weg; allerdings kann diese gegebenenfalls eine Abfindung beantragen.
Scheidung
Renten an geschiedene Eheleute wird bei vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen gezahlt, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod Unterhalt gezahlt hat oder dazu verpflichtet war. Bei Scheidungen nach dem 30.06.1977 wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Wenn geschiedene Eheleute oder frühere Lebenspartner:innen ein Kind erziehen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Erziehungsrente beantragen.
Für geschiedene Eheleute, die vor dem Tod der versicherten Person wieder geheiratet haben, besteht unter Umständen Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Waisenrenten
Waisenrenten erhalten nach dem Tod einer versicherten Person deren Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. In manchen Situationen ist es jedoch möglich, die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs zu verlängern. Zu diesen Situationen gehören zum Beispiel eine Behinderung, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales Jahr.
Bei Verlust eines einzigen Elternteils besteht Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Diese beträgt 10 % der Rente, die die verstorbene Person erhalten hätte. Sind beide Eltern gestorben, so besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrente. In diesem Fall werden 20 % der Renten, die die Verstorbenen erhalten hätten, gezahlt. Darüber hinaus können individuelle Zuschläge berechnet werden. Ist die Waise volljährig, wird ihr eigenes Einkommen (zum Beispiel Gehalt) auf die Waisenrente angerechnet.
Hinterbliebenenrente in Frankreich
Zum PDF-Export hinzufügenWitwenrente
Witwen und Witwer erhalten von der französischen Grundversorgung eine Rente, wenn sie mit der verstorbenen Person verheiratet oder von ihr geschieden waren und ihr Einkommen nicht einen bestimmten Betrag übersteigt. Dabei sind zwei Rentenarten zu unterscheiden:
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Witwenrente: Hat die anspruchsberechtigte Person ein festgelegtes Mindestalter erreicht (2015 in der Regel 55 Jahre), so kann sie die Pension de réversion (Witwenrente) beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die verstorbene Ehepartner:in eine Rente der französischen Sozialversicherung empfing oder auf diese Anspruch gehabt hätte. Um den Betrag dieser Rente zu errechnen, wird die Hauptrente mit einem festgelegten Prozentsatz (2015: 54 %) multipliziert. Dieser Betrag kann unter manchen Bedingungen erhöht werden (zum Beispiel, wenn die Empfängerin oder der Empfänger mehrere Kinder hatte). Anders herum können Abschläge oder Teilungen vorgenommen werden, wenn etwa die Einkünfte der Empfängerin oder des Empfängers eine Höchstgrenze überschreiten oder die verstorbene Person mit mehreren Personen verheiratet war. Außerdem darf die Rente einen jährlich neu festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten.
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Zuschlag für Verwitwete: Witwen und Witwer, die das Mindestalter nicht erreicht haben, können die Allocation veuvage (Zuschlag für Verwitwete) beantragen. Diese Hinterbliebenenleistung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und ihr Betrag ist festgelegt (2015: etwa 600 € pro Monat). Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person im Jahr vor ihrem Tod mindestens drei Monate Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt hat. Die Zahlungen werden eingestellt, sobald der oder die Empfänger:in die notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (etwa bei einer neuen Eheschließung oder bei Erreichen des notwendigen Alters für die Pension de réversion, oder wenn die Einkünfte die Grenze überschreiten (für 2015: 752,65 € / Monat, auf die 3 letzten Monate vor dem Tod).
Unter bestimmten Bedingungen, wie etwa Erreichen eines Mindestalters, kann die oder der Hinterbliebene auch eine Leistung von der Zusatzversicherung empfangen. Der Leistungsbetrag und die Bedingungen variieren, je nachdem ob der Verstorbene im System der Arbeitnehmer (ARRCO) oder im System der leitenden Angestellten (AGIRC) versichert war. Beide Systeme sehen eine Rente ohne Altersbedingung vor, wenn die oder der Hinterbliebene schwerbehindert ist oder zum Zeitpunkt des Todes mehrere Kinder großzieht.
Waisenrente
Waisen erhalten von der französischen Grundversorgung keine Pensionen. Nur die Zusatzsysteme leisten solche Zahlungen. Voraussetzung ist, dass beide Eltern gestorben sind und mindestens einer dieser Elternteile Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat. Im Falle einer Adoption können die Adoptiveltern des Kindes eine Waisenrente in dessen Namen beantragen.
Bedingung für diese Leistung ist, dass das Kind zum Todeszeitpunkt des letzten Elternteils ein bestimmtes Alter nicht überschritten hat. Wenn das Waisenkind vor seinem 21. Geburtstag als schwerbehindert anerkannt wurde, muss diese Altersbedingung allerdings nicht erfüllt sein.
Die Höhe der Rente berechnet sich auf Grundlage des Leistungsanspruchs der verstorbenen Eltern. Dazu wird der theoretische Leistungsanspruch jedes Elternteils mit einem festgelegten Prozentsatz multipliziert (2015: 50 % im System ARRCO und 30 % im System AGIRC).
Hinterbliebenenrente in der Schweiz
Zum PDF-Export hinzufügenAuch die Hinterlassenenversicherung ist Teil des sogenannten Drei-Säulen-Konzepts (vgl. auch den Text zu Altersrenten).
Beim Bezug von Hinterlassenenrenten gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Frauen und Männer, bei den Frauen wird zudem danach differenziert, ob sie mit dem Verstorbenen verheiratet oder bereits von ihm geschieden waren. Im Allgemeinen hat Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente aus der 1. und der 2. Säule, wer
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beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer (minderjähriger) Kinder zu sorgen hat, oder
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das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
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Witwer erhalten eine Rente bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht hat.
Die Waisenrente wird an die Kinder von Verstorbenen ausbezahlt. Die Rente wird beim Tod des Vaters oder der Mutter entrichtet. Damit ein Kind bzw. ein:e Jugendliche:r eine Waisenrente bekommt, muss das Kind unter 18 Jahren bzw. jünger als 25 und noch in Ausbildung sein.
Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Maßgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heißt: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird das durchschnittliche Einkommen prozentual erhöht.
- AHV - Hinterlassenenrenten
- https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und-Hinterlassenenversicherung-AHV/Hinterlassenenrenten
- ch.ch - Die 2. Säule bei einem Todesfall
- https://www.ch.ch/de/pensionierung/altersvorsorge/2-saule--pensionskasse-/#die-2-saule-bei-einem-todesfall