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Immobilien, unbewegliches Vermögen: Besteuerung

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Bien immobilier, fiscal

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Direkte Steuern

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Direkte Steuern im grenzüberschreitenden Kontext

Beim Thema Steuern bestehen in vielen Bereichen keine EU-Regelungen. Vielmehr gelten hier oftmals bilaterale Vereinbarungen (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den einzelnen Ländern, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese betreffen zum Beispiel die Einkommenssteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragssteuer.

Wo muss ich welche ausländischen Einkünfte versteuern?

Im Oberrheingebiet gelten gleich drei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für grenzüberschreitende Sachverhalte,

  • die Deutschland und Frankreich betreffen, das Deutsch-Französische DBA;
  • die Deutschland und die Schweiz betreffen, das Deutsch-Schweizerische DBA;
  • die Frankreich und die Schweiz betreffen, das Französisch-Schweizerische DBA.

Unsere Broschüre: Homeoffice im grenzüberschreitenden Kontext

Homeoffice_Sonderregelungen für Grenzgänger:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 146 KB
Homeoffice am Oberrhein - Ein Leitfaden für Grenzgänger:innen und ihre Arbeitgeber:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 1005 KB

Mehr zum Thema

Zuletzt geändert am 13.06.2024

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte

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Art. 3

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (sogenanntes „Belegenheitsprinzip“).

Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf eines Grundstücks und Nießbrauch. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach nationalem Recht.

So fallen in Deutschland insbesondere auch die Einnahmen aus geschlossenen Immobilienfonds, in Frankreich insbesondere auch die Einnahmen einer "Société civile immobilière" (SCI) und einer "Société immobilière de copropriété" darunter.

Zuletzt geändert am 09.07.2021

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte

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Art. 6

Unbewegliches Vermögen (Art. 22) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem sich die zugrunde liegende Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip).
Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf eines Grundstücks. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaates.

Zuletzt geändert am 22.03.2021

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilieneinkünfte

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Art. 24 und Art. 6

Unbewegliches Vermögen (Art. 24) und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6) sind grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem die zugrunde liegende Immobilie liegt (Belegenheitsprinzip).

Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Was im Einzelnen zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zählt, bestimmt sich jeweils nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaates.

Zuletzt geändert am 12.02.2021
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