Die Mehrwertsteuer
Zum PDF-Export hinzufügenBei grenzüberschreitenden Warenbewegungen und Dienstleistungen stellt sich die Frage, in welchem Land hierfür die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Im Folgenden werden die allgemeinen Grundsätze, die hierbei zu beachten sind, erläutert.
Der Normalsatz beträgt in Deutschland 19 Prozent, in Frankreich 20 Prozent und in der Schweiz 8 Prozent. Die ermäßigten Sätze betragen in Deutschland 7 Prozent, in Frankreich 5,5/2,1 Prozent und in der Schweiz 3,8/2,5 Prozent.
Zuletzt geändert am 01.03.2021Die Mehrwertsteuer innerhalb der EU
Zum PDF-Export hinzufügenWaren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen und privater Kundschaft
Der Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu privaten Zwecken unterliegt grundsätzlich ausschließlich der Umsatzbesteuerung im Erwerbsland. In bestimmten Situationen findet jedoch dieses „Ursprungslandsprinzip“ keine Anwendung, zum Beispiel beim Kauf eines Neufahrzeugs (im steuerlichen Sinne) oder bei Fernkäufen.
- Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen der Kilometerstand nicht mehr als 6000 km beträgt oder die Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Jede Lieferung eines Neufahrzeugs in ein anderes EU-Land, auch durch Nichtunternehmer, ist im Land des Lieferers steuerfrei. Dementsprechend muss der oder die Käufer:in im Wohnland den Erwerb des Neufahrzeugs besteuern.
- Fernverkäufe unterliegen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung am Absendeort. Werden jedoch von der absendenden Person bestimmte Lieferschwellen überschritten (bezogen auf die Summe aller Versendungslieferungen des Unternehmens in das jeweilige Land), ist die Umsatzsteuer dort zu entrichten, wo sich die empfangende Person befindet („Bestimmungslandsprinzip“).
Dienstleistungen, die nicht an ein Unternehmen erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus die leistende Person ihr Unternehmen betreibt, nach dem sogenannten „Sitzortsprinzip“.
Von der Grundregel des Sitzortsprinzips bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen, unter anderem bei Reparaturleistungen, Vermittlungsleistungen oder Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen. Auch Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kundschaft innerhalb der EU werden ab 01.01.2015 nicht mehr im Heimatstaat der dienstleistenden Person der Umsatzsteuer unterworfen, sondern im Wohnort der Kundschaft.
Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen
Im gewerblichen Warenverkehr gilt nach wie vor das „Bestimmungslandsprinzip“, das heißt, dass gewerbliche Waren grundsätzlich unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen gelangen und die Belastung mit der Umsatzsteuer erst im Bestimmungsland erfolgt. Zur Sicherung des Steueraufkommens innerhalb der EU ist für die umsatzsteuerfreie Lieferung eine Identifikationsnummer erforderlich, kurz Ust-IdNr. (oder auf Französisch Numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée).
Seit 1. Januar 2010 gilt auch für Dienstleistungen als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo das Auftrag gebende/leistungsempfangende Unternehmen seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat. Von dieser Grundregel gibt es einige Ausnahmen (zum Beispiel Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, Ticketverkäufe oder kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln). Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte „Reverse-charge-Regelung“ angewendet wird. Danach berechnet das leistungsempfangende Unternehmen auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab.
Weiterführende Links
- Europäische Kommission - Steuern und Zollunion
- https://ec.europa.eu/taxation_customs/home_de
Die Mehrwertsteuer zwischen der Schweiz und der EU
Zum PDF-Export hinzufügenWaren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen und privater Kundschaft
Die Einfuhr von Waren aus einem Drittland, beispielsweise der Schweiz, in die EU unterliegt grundsätzlich der sogenannten „Einfuhrumsatzsteuer“, die der Mehrwertsteuer entspricht. Gleiches gilt für die Einfuhr von Waren aus der EU in die Schweiz. In Bezug auf die Schweiz gilt somit grundsätzlich das „Bestimmungslandsprinzip“, das heißt dort, wo die Ware hin geliefert wird, fällt die Steuer an.
Von der Einfuhrumsatzsteuer sind jedoch solche Waren befreit, die auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegen, also beispielsweise gesetzliche Zahlungsmittel (Bargeld). Außerdem sind von der Einfuhrumsatzsteuer diejenigen Waren befreit, die zollfrei eingeführt werden können. Hierzu gehören beispielsweise Umzugs-, Heirats- und Reisegut innerhalb bestimmter Freigrenzen. Bei den Reisefreigrenzen gibt es für bestimmte Waren wie Alkohol, Tabak, Kaffee, Parfum und Arzneimittel Mengengrenzen und für alle anderen Waren Wertgrenzen. Zu beachten ist hierbei außerdem, dass für bestimmte Personengruppen wie die Bewohner:innen grenznaher Gemeinden eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten.
Grundsätzlich können Sie sich, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für in der EU getätigte Einkäufe die Mehrwertsteuer erstatten lassen, wenn Sie die Ware in die Schweiz ausführen, sich beim Zoll für die Ausfuhr eine Bestätigung ausstellen lassen und die schweizerische Mehrwertsteuer entrichtet haben. In bestimmten Fällen findet jedoch die Mehrwertsteuerrückerstattung keine Anwendung, so zum Beispiel, wenn der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist. Dies gilt für lose Ersatzteile, wie Scheibenwischerblätter, Motoröl, Eiskratzer etc. Die Ausnahme gilt nicht, wenn die Ersatzteile direkt beim Händler ins Auto eingebaut werden.
Im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen EU-Ländern und der Schweiz gilt: Dienstleistungen, die nicht an ein Unternehmen erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus die leistende Person ihr Unternehmen betreibt („Sitzortsprinzip“). Auch hierbei existieren jedoch zahlreiche Ausnahmen.
Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen
Im gewerblichen Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU gilt ebenfalls das „Bestimmungslandsprinzip“, das heißt, dass gewerbliche Waren grundsätzlich unversteuert über die Grenzen gelangen und die Belastung mit der Umsatzsteuer erst im Bestimmungsland erfolgt.
Auch für Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und der Schweiz gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der leistungsempfangende/Auftrag gebende Person ihren Sitz hat. Wie in der EU, wird auch in der Schweiz eine vom Verfahren her der „Reverse-charge-Regelung“ ähnliche Praxis angewandt: die dienstleistungsempfangende Person ist steuerschuldende Person für die meisten der an ihr von ausländischen Unternehmern erbrachten Leistungen („Bezugsteuer“).
Weiterführende Links
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
- https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home.html