Das Prinzip der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union
Zum PDF-Export hinzufügenDie Freizügigkeit der Arbeitskräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) innerhalb der EU ist ein grundlegendes Prinzip des Europarechts. Dieses Prinzip garantiert das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt von Arbeitskräften, auf Einreise und Aufenthalt von Familienmitgliedern, sowie auf Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Union und auf Gleichbehandlung mit der Bevölkerung dieses Mitgliedstaates.
Aufgrund dieses Prinzips benötigen Unionsbürger:innen, die einen Beruf in einem anderen Staat der Europäischen Union ausüben wollen, in der Regel keine Arbeitserlaubnis. Beschränkungen können allerdings gelten für Angehörige der Mitgliedstaaten, die kürzlich der EU beigetreten sind.
Abkommen zur Personenfreizügigkeit in der Schweiz
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System:
Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten haben dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen einen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen.
Das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten (FZA) ist seit 2002 in Kraft. Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Für Staatsangehörige der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nach dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen revidierten EFTA-Übereinkommen dieselben Regelungen.
Keine Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige
Dieses Prinzip der Freizügigkeit erstreckt sich nicht auf Drittstaatsangehörige, sogar, wenn diese eine gültige Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates besitzen. Sie müssen daher eine Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Staat beantragen.
Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt das FZA seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für UK-Staatsangehörige. Informationen zum Brexit und zum Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger finden Sie unter «Vereinigtes Königreich (Brexit)».
Weiterführende Links
- Freier Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
- https://www.personenfreizuegigkeit.admin.ch/fza/de/home/abkommen/ueberblick.html
- Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in der Schweiz
- https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit.html
- Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA
- https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta.html
Selbständigkeit und Unternehmensgründung
Sie sind Selbständig und wollen auf der anderen Rheinseite tätig werden oder ein Unternehmen gründen? Bitte wenden Sie sich mit Fragen rund um Ihr Unternehmen an:
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Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein (IHK Südlicher Oberrhein)
https://www.ihk.de/freiburg/
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Chambre de Commerce et d'Industrie de Strasbourg et du Bas-Rhin (CCI Strasbourg)
https://www.alsace-eurometropole.cci.fr/
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Gemeinsame Homepage von CCI und IHK
https://offensive-regio.de/index.php/de/
Einreise von der Schweiz nach Deutschland
Zum PDF-Export hinzufügenNach dem Gemeinschaftsrecht und dem Prinzip der Freizügigkeit hat jede:r EU-Bürger:in das Recht sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzuhalten und dort niederzulassen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten sind ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass ausreichend.
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland insbesondere
- Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, die sich als Arbeitskräfte, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Deutschland aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese Person begleiten oder nachziehen.
- Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen.
- Nicht erwerbstätige Unionsbürger:innen, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen, vorausgesetzt sind ebenfalls ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlagen
Beachten Sie: Personen – auch aus der EU –, die sich in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bzw. Arbeitslosengeld II. Personen, die aus einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz Arbeitslosengeld erhalten, sollten sich vor der Einreise dort bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob eine Mitnahme des Arbeitslosengeldes für eine gewisse Zeit möglich ist (eventuell über das Formular PDU 2).
Die Informationen in diesem Abschnitt richten sich primär an EU-Bürger:innen. Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates haben, der nach dem 1. Mai 2004 der EU beigetreten ist bzw. aus einem Drittstaat stammen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Zuletzt geändert am 31.07.2023