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Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland

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Alle Angestellten und Auszubildenden sind unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität vom Gesetz her unfallversichert. Diese gesetzliche Unfallversicherung deckt Betriebsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten ab.

Wer in den gesetzlichen Versicherungsschutz erfasst ist, erfahren Sie hier.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet das Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungsträger an und zahlt den kompletten Beitrag. Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Personalstelle Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitsgebers.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen alle Unfälle im Unternehmen (auch Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen, Wege von und zur Arbeit) zu melden, bei denen eine Arbeitskraft so verletzt wird, dass sie für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt.

Zuletzt geändert am 31.05.2021

Gesetzliche Unfallversicherung in Frankreich

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Alle Erwerbstätigen oder Beschäftigten sind unabhängig von ihrer Tätigkeit, der Anzahl ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihrem Arbeitsort gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten versichert. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Einstellung.

Die Höhe des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eingezahlten Beitrags wird jedes Jahr festgelegt. Die Regelung sieht verschiedene Tarifgestaltungsmethoden vor, die von der Anzahl der vom Unternehmen beschäftigten Angestellten abhängt.

Arbeitskräfte, die nicht gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind, können sich freiwillig gegen diese Risiken bei der „Caisse Primaire d’Assurance Maladie“ (zuständigen Ortskrankenkasse) versichern lassen. In diesem Fall werden die Beiträge von der freiwillig versicherten Person gezahlt.

Eine Arbeitskraft, die von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen ist, ist durch bestimmte Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts geschützt. Sie kann darüber hinaus besondere Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen.

Ausführliche Liste der versicherten Personenkreise im Sozialversicherungsgesetzbuch (nur auf Französisch):

Zuletzt geändert am 01.07.2021

Gesetzliche Unfallversicherung in der Schweiz

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Alle in der Schweiz unselbständig Erwerbstätigen sind obligatorisch über ihren Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst:

  • Berufsunfälle

  • Berufskrankheiten

  • Nichtberufsunfälle (NBU)


Teilzeitangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert. In diesen Fällen gelten allerdings Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle werden dagegen in der Regel vom Lohn abgezogen, sofern sie der Arbeitgeber nicht freiwillig ganz oder teilweise übernimmt.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert sind, können die Unfalldeckung beim Krankenversicherer sistieren. Die Krankenversicherungsprämie wird entsprechend herabgesetzt.

Beachten Sie:

  • Alle nicht obligatorisch Versicherten − also insbesondere auch die selbständig Erwerbenden − sollten sich selbst um eine entsprechende (freiwillige) Unfalldeckung kümmern.

  • Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer je nach Tätigkeitsbereich bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) versichern. Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die Betriebe und Verwaltungen aufgeführt, die obligatorisch bei der SUVA versichert sind.

  • Einen guten Überblick gibt das Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung UVG,
    welches Sie hier herunterladen können.

Zuletzt geändert am 17.10.2022
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