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Hinterbliebenenrente in Deutschland

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Da die Voraussetzungen für diese unterschiedlichen Rentenarten sehr umfassend sind, ist es hilfreich, sich von einer oder einem Vertreter:in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beraten zu lassen. Die INFOBESTen bieten mehrmals im Jahr solche Sprechtage an.

Witwenrente

Witwen und Witwer sowie Partner:innen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft erhalten eine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person schon eine Rente bezog oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, beziehungsweise diese als erfüllt galt. Man unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwenrente:

  • Die kleine Witwenrente kann von der hinterbliebenen Person vor ihrem 45. Lebensjahr beantragt werden, wenn sie nicht als erwerbs­ge­min­dert gilt und kein Kind erziehen muss. Sie beträgt in der Regel 25 % der Rente, auf die die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anrecht gehabt hätte und ist normalerweise auf zwei Jahre begrenzt.

  • Die große Witwenrente kann nach Vollendung des 45. Lebensjahres, bei Erwerbsminderung oder Kindererziehung beantragt werden. Sie beträgt in der Regel 55 % der Rente, auf die die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anrecht gehabt hätte.

Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird teilweise angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Bei Wiederheirat der hinterbliebenen Person fällt die Rente weg; allerdings kann diese gegebenenfalls eine Abfindung beantragen.

Scheidung

Renten an geschiedene Eheleute wird bei vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen gezahlt, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod Unterhalt gezahlt hat oder dazu verpflichtet war. Bei Scheidungen nach dem 30.06.1977 wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Wenn geschiedene Eheleute oder frühere Lebenspartner:innen ein Kind erziehen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Erziehungsrente beantragen.

Für geschiedene Eheleute, die vor dem Tod der versicherten Person wieder geheiratet haben, besteht unter Umständen Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Waisenrenten

Waisenrenten erhalten nach dem Tod einer versicherten Person deren Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. In manchen Situationen ist es jedoch möglich, die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs zu verlängern. Zu diesen Situationen gehören zum Beispiel eine Behinderung, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales Jahr.

Bei Verlust eines einzigen Elternteils besteht Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Diese beträgt 10 % der Rente, die die verstorbene Person erhalten hätte. Sind beide Eltern gestorben, so besteht Anspruch auf eine Vollwaisenrente. In diesem Fall werden 20 % der Renten, die die Verstorbenen erhalten hätten, gezahlt. Darüber hinaus können individuelle Zuschläge berechnet werden. Ist die Waise volljährig, wird ihr eigenes Einkommen (zum Beispiel Gehalt) auf die Waisenrente angerechnet.

Zuletzt geändert am 12.09.2023
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