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Hinterbliebenenrente in Frankreich

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Witwenrente

Witwen und Witwer erhalten von der französischen Grundversorgung eine Rente, wenn sie mit der verstorbenen Person verheiratet oder von ihr geschieden waren und ihr Einkommen nicht einen bestimmten Betrag übersteigt. Dabei sind zwei Rentenarten zu unterscheiden:

  • Witwenrente: Hat die anspruchsberechtigte Person ein festgelegtes Mindestalter erreicht (2015 in der Regel 55 Jahre), so kann sie die Pension de réversion (Witwenrente) beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die verstorbene Ehepartner:in eine Rente der französischen Sozialversicherung empfing oder auf diese Anspruch gehabt hätte. Um den Betrag dieser Rente zu errechnen, wird die Hauptrente mit einem festgelegten Prozentsatz (2015: 54 %) multipliziert. Dieser Betrag kann unter manchen Bedingungen erhöht werden (zum Beispiel, wenn die Empfängerin oder der Empfänger mehrere Kinder hatte). Anders herum können Abschläge oder Teilungen vorgenommen werden, wenn etwa die Einkünfte der Empfängerin oder des Empfängers eine Höchstgrenze überschreiten oder die verstorbene Person mit mehreren Personen verheiratet war. Außerdem darf die Rente einen jährlich neu festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten.

  • Zuschlag für Verwitwete: Witwen und Witwer, die das Mindestalter nicht erreicht haben, können die Allocation veuvage (Zuschlag für Verwitwete) beantragen. Diese Hinterbliebenenleistung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und ihr Betrag ist festgelegt (2015: etwa 600 € pro Monat). Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person im Jahr vor ihrem Tod mindestens drei Monate Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt hat. Die Zahlungen werden eingestellt, sobald der oder die Empfänger:in die notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (etwa bei einer neuen Eheschließung oder bei Erreichen des notwendigen Alters für die Pension de réversion, oder wenn die Einkünfte die Grenze überschreiten (für 2015: 752,65 € / Monat, auf die 3 letzten Monate vor dem Tod).

Unter bestimmten Bedingungen, wie etwa Erreichen eines Mindestalters, kann die oder der Hinterbliebene auch eine Leistung von der Zusatzversicherung empfangen. Der Leistungsbetrag und die Bedingungen variieren, je nachdem ob der Verstorbene im System der Arbeitnehmer (ARRCO) oder im System der leitenden Angestellten (AGIRC) versichert war. Beide Systeme sehen eine Rente ohne Altersbedingung vor, wenn die oder der Hinterbliebene schwerbehindert ist oder zum Zeitpunkt des Todes mehrere Kinder großzieht.

 

Waisenrente

Waisen erhalten von der französischen Grundversorgung keine Pensionen. Nur die Zusatzsysteme leisten solche Zahlungen. Voraussetzung ist, dass beide Eltern gestorben sind und mindestens einer dieser Elternteile Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat. Im Falle einer Adoption können die Adoptiveltern des Kindes eine Waisenrente in dessen Namen beantragen.

Bedingung für diese Leistung ist, dass das Kind zum Todeszeitpunkt des letzten Elternteils ein bestimmtes Alter nicht überschritten hat. Wenn das Waisenkind vor seinem 21. Geburtstag als schwerbehindert anerkannt wurde, muss diese Altersbedingung allerdings nicht erfüllt sein.

Die Höhe der Rente berechnet sich auf Grundlage des Leistungsanspruchs der verstorbenen Eltern. Dazu wird der theoretische Leistungsanspruch jedes Elternteils mit einem festgelegten Prozentsatz multipliziert (2015: 50 % im System ARRCO und 30 % im System AGIRC).

Zuletzt geändert am 12.09.2023
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