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Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

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La convention fiscale germano-suisse

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Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen

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Art. 18

Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergünstigungen für eine frühere unselbständige Arbeit werden grundsätzlich im Wohnstaat besteuert. Der Staat, der die Rente zahlt, hat in der Regel kein Besteuerungsrecht. Zu den hierunter fallenden Ruhegehältern gehören jegliche Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Anderes gilt nur für öffentliche Bezüge (Art. 19)

Zuletzt geändert am 22.03.2021
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