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Erwerbsunfähigkeit in der Schweiz

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Invalidité en Suisse

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Erwerbsunfähigkeit und Invalidität in der Schweiz

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Auch die Invalidenversicherung ist Teil des sogenannten Drei-Säulen-Konzepts. Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, gelten grundsätzlich als obligatorisch bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) versichert.

Ein guter Überblick findet sich auf der Internet-Seite der Schweizerischen AHV/IV, hier insbesondere auch in den Merkblättern:

  • 4.01 - Leistungen der Invalidenversicherung (IV),

  • 4.06 - Das IV-Verfahren,

  • 4.12 - Früherfassung und Frühintervention,

Auf diesen Quellen basieren weitgehend die hier folgenden Informationen. Sie vermitteln nur eine allgemeine Übersicht. Für detaillierte Auskünfte und Fragen können Sie sich an Ihre IV-Stelle wenden, die Sie gerne und kompetent berät oder an die zuständige Stelle weiterverweist: Ansprechpartner - IV-Stellen.

Früherfassung und Anmeldung

Die Invalidenversicherung will durch frühzeitige Erfassung und Begleitung in erster Linie die Invalidität verhindern, vermindern oder beheben. Hierbei setzt sie primär auf Eingliederungsmassnahmen. In zweiter Linie sollen die ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgeglichen werden. Die Leistungen sollen zudem zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

Im Rahmen der Früherfassung soll die IV die Möglichkeit haben, präventiv tätig zu werden. Zu diesem Zweck können den IV-Stellen unter gewissen Voraussetzungen mittels eines Meldeformulars potenziell Betroffene frühzeitig gemeldet werden. Zu dieser Meldung berechtigt sind nebst der oder dem Versicherten und dessen oder deren Arbeitgeber:in auch unter anderem die Familienangehörigen, behandelnde Ärztinnen oder Ärzte oder andere Sozialversicherer.

Anschließend - oder gegebenenfalls nach einem Beratungsgespräch - entscheidet die zuständige IV-Stelle, ob sich die versicherte Person zwecks Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmelden soll. Diese Anmeldung muss die oder der Versicherte bei der IV-Stelle seines Wohnsitzkantons vornehmen. Das Anmeldeformular kann bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder unter www.ahv-iv.info bezogen werden.

Vorbescheid, Verfügung

Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhalten die versicherte Person und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Der versicherten Person und den Versicherungsträgern wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innert welcher sie sich zum geplanten Entscheid äußern können.

Nach Ablauf der Frist erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Gegen diese kann wiederum innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben. Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

Hinweis: Sowohl auf dem Vorbescheid, wie auch auf der Verfügung findet sich ein sogenannter Rechtsmittelbescheid, welcher Sie über Ihre Einsprachemöglichkeiten (insbesondere auch Fristen, Adressen) informiert.

Invaliditätsgrad

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird ein Einkommensvergleich vorgenommen. Hierbei wird das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung theoretisch erzielbare Einkommen (das sogenannte Valideneinkommen) mit dem inklusive der Beeinträchtigung noch erzielbare Einkommen (dem sogenannten Invalideneinkommen) verglichen. Bis maximal zur Höhe dieses Invalideneinkommens können Sie Einkommen erzielen, ohne dass die Invalidenrente hiervon beeinträchtigt würde.

Hinweis: Die entsprechenden Beträge sind im Vorbescheid aufgeführt.

Leistungen aus der 2. Säule

Bei Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung richtet ergänzend zu den Leistungen der staatlichen IV in der Regel auch die Pensionskasse (2. Säule, berufliche Vorsorge) eine Invalidenrente aus, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Die Rente ist wie bei der IV vom Invaliditätsgrad abhängig und wird auch nach Erreichen des Rentenalters weiterhin ausbezahlt.

Um die Invalidenrente der 2. Säule zu berechnen, wird das Altersguthaben hochgerechnet: Zum Altersguthaben, welches bis zum Zeitpunkt des Vorsorgefalles angespart wurde, werden die künftigen hypothetischen Altersgutschriften ohne Zins addiert.

Zuletzt geändert am 01.08.2023
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