Straßenverkehrsregeln in Deutschland
Zum PDF-Export hinzufügenGrundsätze im Straßenverkehr
Die deutsche Straßenverkehrsordnung finden Sie hier.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Auch in Deutschland wird auf der rechten Fahrbahn gefahren.
Anpassung an Wetterverhältnisse
Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehört im Winter beispielsweise die Ausrüstung mit Winterreifen (siehe unten: Unsere Broschüre).
Radverkehr
Fahrradfahrer:innen müssen hintereinander fahren. Wenn Radwege vorhanden sind, muss zwingend auf diesen gefahren werden. Kinder unter acht Jahren müssen auf den Gehwegen Fahrrad fahren, Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen dies.
Geschwindigkeit
Fahrzeugführende dürfen nur so schnell fahren, dass sie das Fahrzeug ständig beherrschen. Sie haben ihre Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schnee oder Regen weniger als 50 Meter, so dürfen sie nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Fahrzeugführende dürfen nur so schnell fahren, dass sie sich innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kfz 50 km/h,
- außerhalb geschlossener Ortschaften
- 80 km/h für Fahrende mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger
- 60 km/h für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kfz mit Anhänger (ausgenommen Pkw, Lkw und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t), sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- 100 km/h für Pkw sowie für andere Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t
Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
Vorfahrt
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist.
Kreisverkehr
Grundsätzlich hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist blinken unzulässig.
Besondere Verkehrslagen
Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kfz benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeuge dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.
Die oder der Fahrzeugführende ist dafür verantwortlich, dass die Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist untersagt, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird.
Fußgängerwege
An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren. Wenn nötig, müssen sie warten.
Lärm und Abgasbelästigung
Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.
Unsere Broschüre: Winterreifen in Deutschland
- Pneus hiver en Allemagne (fr)
- Typ: PDF — Größe: 1 MB
Verbote
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren. Das Verbot gilt unter anderem nicht für die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen Fischen und leichtverderblichem Obst und Gemüse.
Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Verboten ist der Betrieb von Lautsprechern, das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Verhalten bei einem Unfall
Nach einem Verkehrsunfall haben alle Beteiligten unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren. Sie haben sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und Verletzten zu helfen. Zudem haben sie anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben, dass sie am Unfall beteiligt waren. Auf Verlangen haben die Beteiligten Name und Anschrift anzugeben sowie den Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die eigene Haftpflichtversicherung zu machen.
Ferner haben die Beteiligten solange am Unfallort zu bleiben, bis sie zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und der Art der Beteiligung durch ihre Anwesenheit ermöglicht haben. Wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, haben die Beteiligten nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen.
Die Beteiligten haben unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn sie sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt haben. Dazu haben sie mindestens den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Zudem haben sie ihre Anschrift, ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort ihres Fahrzeugs anzugeben und dieses zur unverzüglichen Feststellungen für eine ihnen zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamtinnen und -beamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden die Verkehrsteilnehmenden jedoch nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann, was zu Bußgeldern und anderen Konsequenzen führen kann.
Autobahngebühren
Die Benutzung der deutschen Autobahnen ist grundsätzlich kostenlos. Eine Ausnahme gilt für LKW. Bei ihnen wird eine LKW-Maut fällig. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der mehrsprachigen Seite von Toll-Collect.
Vollstreckung von Bußgeldern im Ausland
Rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten eines anderen EU-Mitgliedstaates, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland grundsätzlich vollstreckt werden.
Zur Vollstreckbarkeit im Verhältnis zur Schweiz siehe: https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/polizei-zusammenarbeit/strassenverkehr.html
Ich bin Ausländer:in in Deutschland und habe einen Autounfall, wie gehe ich vor?
Die Situation nach einem Verkehrsunfall im Ausland ist in vielerlei Hinsicht problematischer als nach einem Unfall im Wohnland.
Es empfiehlt sich daher, bei Fahrten im Ausland stets einen "Europäischen Unfallbericht" mitzuführen, ebenso die „Grüne Versicherungskarte". Auf Anfrage erhalten Sie den Europäischen Unfallbericht in Ihrer Sprache bei Ihrer Versicherung.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F2694.
Auf der Homepage des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutzes finden Sie unter Publikationen eine Broschüre zum Thema.
Ich bin Ausländer:in in Deutschland und mein Auto wurde gestohlen, wie gehe ich vor?
Zeigen Sie schnellstmöglich den Diebstahl bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle an und melden Sie den Diebstahl ebenfalls Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Straßenverkehrsregeln in Frankreich
Zum PDF-Export hinzufügenGrundsätze im Straßenverkehr
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In Frankreich wird auf der rechten Fahrbahn gefahren.
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Zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 50 km/h in der Stadt (Ausnahme Sonderregelungen vor Ort), 80 km/h auf dem Pariser Boulevard Périphérique, 90 km/h auf Landstraßen, 110 km/h auf Schnellstraßen und 130 km/h auf Autobahnen.
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Das Anlegen des Sicherheitsgurtes ist für alle Autoinsassen vorgeschrieben, und zwar auf den Vorder- wie auf den Rücksitzen.
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Kinder müssen Sicherheitsvorrichtungen benutzen, die dem Alter des Kindes angepasst sind: Sitz mit dem Rücken zur Fahrtrichtung für Babys, Kindersitz für Kinder zwischen neun Monaten und vier Jahren, Sitzerhöhung für Kinder bis zu zehn Jahren.
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Auf dem Motorrad und dem Motorroller ist das Tragen eines Helms vorgeschrieben.
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Die Benutzung der Fahrspuren für Busse ist verboten.
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Der maximal erlaubte Blutalkoholgehalt beträgt 0,5 Promille.
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Bei Kontrollen müssen der Führerschein, die internationale grüne Versicherungskarte und der Fahrzeugschein (Carte grise) vorgelegt werden.
Unsere Broschüre: Winterreifenpflicht in Frankreich
- Winterreifenpflicht in Frankreich (de)
- Typ: PDF — Größe: 1 MB
Autobahngebühren
Die Autobahnen in Frankreich sind in der Regel mautpflichtig und werden von Privatunternehmen betrieben.
Verkehrsdelikte
Das Pauschalbußgeld wird bei Ordnungswidrigkeiten der ersten, zweiten, dritten und vierten Klasse angewandt. In diesen Fällen wird lediglich eine Geldbuße ohne zusätzliche Strafe (wie zum Beispiel Entziehung der Fahrerlaubnis) verhängt. Dieses Verfahren gilt unabhängig davon, ob die Ordnungswidrigkeiten einen Punkteabzug zur Folge haben oder nicht.
Beispiele von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die mit einem Pauschalbußgeld geahndet werden:
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Erste Klasse: unerlaubtes Parken,
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Zweite Klasse: Fahren auf dem Nothaltestreifen, Fahrtrichtungswechsel ohne Setzen des Blinklichtes, Nichtbezahlung einer Straßenmaut, Fehlen der Versicherungsbescheinigung,
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Dritte Klasse: Geschwindigkeitsüberschreitung unter 20 km/h, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h liegt, Fahren eines Fahrzeugs, dass nicht mit konformen Bremsanlagen ausgestattet ist,
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Vierte Klasse: Benutzung eines Telefons beim Fahren, Fahren ohne Anlegen eines Sicherheitsgurtes, Vorfahrtsmissachtung, Nichteinhaltung einer roten Ampel oder eines Stopp-Zeichens, teilweises oder vollständiges Überfahren einer durchgezogenen Linie, Teilnahme am Straßenverkehr ohne technische Untersuchung in regelmäßigen Abständen, Trunkenheitsfahrt, Fahren in unerlaubter Fahrtrichtung, Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes zwischen zwei Fahrzeugen, Geschwindigkeitsüberschreitung unter 50 km/h, gefährliches Überholen, Fahren ohne Beleuchtung bei Nacht oder nicht ausreichender Sicht.
Im Falle von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden Ihnen in Frankreich Punkte aus Ihrem persönlichen „Punktekonto" abgezogen. Sind Ihnen Punkte abgezogen worden, so gibt es zwei Möglichkeiten um diese wieder zu erlangen:
Sind seit Ihrem letzten Verkehrsdelikt sechs Monate bis drei Jahre vergangen ohne, dass weitere Punkteabzüge vorgenommen wurden, so wird Ihr Punktekonto automatisch wieder auf zwölf Punkte aufgestockt. Diese Frist kann unterschiedlich lang ausfallen, je nachdem um welchen Verkehrsverstoß es sich gehandelt hat.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis an Verkehrssicherheitstrainings teilzunehmen (eins pro Jahr). Hierfür werden Ihnen pro Training vier Punkte gutgeschrieben, wobei Sie nicht mehr als maximal zwölf Punkte ansammeln können.
Hier finden Sie eine Übersicht über die jeweiligen Geldbußen und Punkteabzüge in Frankreich.
Vollstreckung von Bußgeldern im Ausland
Artikel L121-4 der Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Personen (französischer und anderer Nationalität), die einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begehen und das Bußgeld nicht sofort bezahlen können und
- keinen Wohnsitz oder keine Arbeitsstelle in Frankreich nachweisen können,
- oder keine von der Verwaltung anerkannte Kaution nachweisen können (zum Beispiel durch einen Automobil-Club oder Touring-Club)
einer vorsorglichen Hinterlegung der voraussichtlichen Geldbuße unterzogen werden können, deren Höhe in dem Erlass vom 19. Dezember 2001 festgelegt ist. Der Beschluss über diese Pflichthinterlegung ergeht innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch den Leitenden Oberstaatsanwalt. Kann keine dieser Garantien von der Begeherin oder dem Begeher der Ordnungswidrigkeit vorgelegt werden, kann das Kraftfahrzeug bei einer Kfz-Verwahrstelle abgestellt und ihr oder ihm die Unterstellkosten auferlegt werden.
Wichtig zu wissen: Bei einer Ordnungswidrigkeit durch den oder die Inhaber:in eines Führerscheins, der von einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, muss der Einzug des ausländischen Führerscheins zwangsläufig gegen Aushändigung eines französischen Titels erfolgen.
Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit kann eine Person, die ein im Ausland zugelassen Fahrzeug fährt, die in Frankreich eine Verkehrswidrigkeit begeht und nicht sofort angehalten wird, auch bei der Rückkehr in ihr Wohnland belangt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die in Irland, Großbritannien oder Dänemark zugelassen sind. Es handelt sich dabei um folgende Verkehrswidrigkeiten:
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Geschwindigkeitsüberschreitung
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Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes
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Nicht-Beachtung einer roten Ampel
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Trunkenheitsfahrt
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Fahrt unter Drogeneinfluss
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Nicht-Tragen eines Helmes
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Fahrt auf verbotenen Wegen
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Benutzung eines Mobiltelefons (oder eines anderen Kommunikationsgerätes) während der Fahrt
Die betroffene Person erhält von den französischen Behörden eine gebührenpflichtige Verwarnung, indem sie über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert wird und über das zu zahlende Bußgeld. Alle relevanten Informationen ergeben sich aus diesem Bescheid (Vorwurf, Ort, Datum, Uhrzeit, Höhe des Bußgelds und Zahlungsmodalitäten…). Die Verwarnung wird dieser Person in der/einer der Landessprache(n) des Landes, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist, zugestellt.
Frankreich und die Schweiz haben darüber hinaus ein Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen getroffen. Diese ist seit dem 1. Juli 2009 in Kraft. Danach kann auch der oder die Fahrer:in eines in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugs, die oder der in Frankreich eine Verkehrswidrigkeit begeht und nicht sofort angehalten wird, auch bei der Rückkehr in sein Wohnland belangt werden: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20071670/index.html
Ich bin Ausländer:in in Frankreich und habe einen Autounfall, wie gehe ich vor?
Die Situation nach einem Verkehrsunfall im Ausland ist in vielerlei Hinsicht problematischer als nach einem Unfall im Wohnland. Es empfiehlt sich daher, bei Fahrten im Ausland stets einen „Europäischen Unfallbericht“ mitzuführen, ebenso die „Grüne Versicherungskarte". Auf Anfrage erhalten Sie den Europäischen Unfallbericht in Ihrer Sprache bei Ihrer Versicherung.
In Frankreich besteht bei reinem Sachschaden keine Pflicht, die Polizei zu informieren. Dies ist nur bei Personenschäden der Fall.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F2149
www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf
Ich bin Ausländer:in in Frankreich und mein Auto wurde gestohlen, wie gehe ich vor?
Erstatten Sie bei der nächstgelegenen Polizeistation Anzeige (dies kann entweder das commissariat de police oder die Gendarmerie sein). Melden Sie weiterhin den Diebstahl Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Weitere Informationen hier.
Straßenverkehrsregeln in der Schweiz
Zum PDF-Export hinzufügenWer im Strassenverkehr unterwegs ist, muss eine Vielzahl Regeln beachten. Zum Beispiel sind Tempo- und Alkohollimiten einzuhalten, Parkverbote zu beachten und Kinder in Kindersitzen zu sichern. Wer gegen die Regeln verstösst, wird gebüsst.
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) definiert die Verkehrsregeln, ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen und regelt die Verantwortlichkeiten bei Schadensfällen.
Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren). Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt (Art.1 Ordnungsbussengesetz [OBG]).
Wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist, so werden die Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt. Es werden das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.
Die Bussenliste gibt einen Überblick über die geltenden Tarife: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2019/93/de
Autobahnvignette
Die Benutzung der Nationalstrassen (Autobahnen und Autostrassen) mit Motorfahrzeugen und Anhängern wird in der der Schweiz mit der Vignette bezahlt.
Die Vignette kostet aktuell CHF 40. Sie gilt für die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar. Es gibt keine Tages- Wochen oder Monatsvignetten.
Vollstreckung von Bussgeldern im Ausland
Grundsätzlich sind auch Bussen, die man im Ausland bekommt zu bezahlen. So können auch allfällige Probleme bei einer erneuten Einreise vermieden werden. Dies gilt für Schweizer Lenker:innen im Ausland und für ausländische Lenker:innen in der Schweiz. Beachten Sie dazu folgende FAQ: www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/polizei-zusammenarbeit/strassenverkehr.html
Bezahlt ein:e Täter:in, der oder die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort, so hat er oder sie den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 9 OBG).
Ich bin Ausländer:in in der Schweiz und habe einen Autounfall, wie gehe ich vor?
Die Situation nach einem Verkehrsunfall im Ausland ist in vielerlei Hinsicht problematischer als nach einem Unfall im Wohnland. Es empfiehlt sich daher, bei Fahrten im Ausland stets ein "Europäisches Unfallprotokoll" mitzuführen, ebenso die „Grüne Versicherungskarte". Auf Anfrage erhalten Sie das Europäische Unfallprotokoll in Ihrer Sprache bei Ihrer Versicherung.
Weiterführende Links
- ch.ch - Verkehrsregeln
- https://www.ch.ch/de/verkehrsregeln/
- TCS.ch - Verkehrsregeln
- https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/verkehrsregeln/
- ASTRA - Mehr Verkehrssicherheit dank Via sicura
- https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/verkehrssicherheit/via-sicura.html
- ASTRA - Signale
- https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/verkehrsregeln/signale.html