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FAQ Schweiz

Die häufigsten Fragen von Grenzgängern in die Schweiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus

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Grenzüberschreitende Telearbeit

Die neue multilaterale Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten: Grenzüberschreitende gewöhnlichen Telearbeit im Wohnstaat ist – auf Antrag – in einem Umfang von bis zu 49.99 % möglich, ohne dass es zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts kommt.

Frankreich, Deutschland und die Schweiz (sowie weitere Staaten, siehe Liste der Unterzeichnerstaaten) haben die multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) unterzeichnet. Die Rahmenvereinbarung trat am 1. Juli 2023 in Kraft und enthält eine abweichende Regelung im Bereich der Sozialversicherungsunterstellung bei grenzüberschreitender Telearbeit. Beschäftigten wird dadurch ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit im Wohnstaat in Form von gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit erbracht werden können und dennoch weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates bzw. Sitzstaates des/der Arbeitgeber:in gilt.

In welchen Fällen ist die Rahmenvereinbarung anwendbar?

Die Rahmenvereinbarung ist anwendbar bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat in einem Umfang zwischen 25 % und 49,99 % der Gesamtarbeitszeit. Bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit im Wohnstaat in einem Umfang von weniger als 25 % gelten hingegen die allgemeinen Regeln (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004, vgl. hierzu unser Merkblatt zur Mehrfachbeschäftigung).

Die Rahmenvereinbarung ist nicht anwendbar auf

  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat zusätzlich gewöhnlich weitere Tätigkeiten im Wohnstaat ausüben;
  • Personen, die neben der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat und der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
  • Selbstständige.

Bei gelegentlichen, unregelmäßigen bzw. kurzfristigen (nicht gewöhnlichen) Tätigkeiten (z.B. Dienstreisen) im Wohnstaat oder einen anderen Staat bleibt die Rahmenvereinbarung grundsätzlich anwendbar. Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 VO 883/04 gelten diese als Entsendungen, für die ggf. eine A1-Bescheinigung zu beantragen ist.

Wie berechnet sich der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat?

Für die Berechnung des Anteils/Prozentsatzes der gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit im Wohnstaat ist die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Die Grenze darf also durchaus in einem Monat oder einer Woche überschritten werden, wenn sich dies auf das Jahr hinaus wieder ausgleicht. Vorausgesetzt wird, dass der Wechsel zwischen Telearbeit im Wohnstaat und Arbeit vor Ort mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt. Hat eine Person mehrere Arbeitgeber:innen in einem Staat, gilt die 49,99 %-Grenze insgesamt für die Arbeitszeit bei allen Arbeitgeber:innen.

Wer kann die Anwendung beantragen?

Damit die Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit Anwendung findet, muss durch die jeweiligen Arbeitgeber:innen eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde des Staates zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten soll:

  • Für Arbeitnehmer:innen, die in der Schweiz beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf seiner Internetseite zur Verfügung.
  • Für Arbeitnehmer:innen, die in Deutschland beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der DVKA stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt die DVKA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
  • Für Arbeitnehmer:innen, die in Frankreich beschäftigt sind, müssen deren Arbeitgeber:innen einen Antrag bei der Urssaf stellen. Weitere Informationen und Details zur Antragstellung stellt die Urssaf auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Der Antrag gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2023, sofern er bis zum 30. Juni 2024 gestellt wird.

Wo finde ich die Rahmenvereinbarung zum Nachlesen?

Der Text der Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitender Telearbeit und das erläuternde Memorandum sind – auf Englisch – auf der Seite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit verfügbar. Eine nicht offizielle deutsche Übersetzung stellt die DVKA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice oder Pflicht des Arbeitnehmers zum Homeoffice?

Unter dem Begriff Homeoffice wird jene Arbeit verstanden, die Arbeitnehmer/innen ganz oder teilweise, regelmäßig oder unregelmäßig von zu Hause aus verrichten. Dabei ist der häusliche Arbeitsplatz normalerweise mit dem betrieblichen Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.

Von Gesetzes wegen besteht normalerweise kein Anspruch auf ein Arbeiten von zu Hause aus. Auch der/die Arbeitgeber/in kann seinerseits nicht ohne Weiteres Homeoffice verordnen. Gewährt der/die Arbeitgeber/in diese Arbeitsform, sollte im Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Reglement als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages ein Vermerk unter „Arbeitsort“ angebracht werden. In der aktuellen Notlage sind die Arbeitgeber/innen von Seiten der Behörden dazu aufgefordert worden, bei der Bewilligung von Homeoffice flexibel zu sein.

Suchen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber nach einer Lösung, die möglichst gleichermaßen den betrieblichen, wie den nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechnung trägt!

Unser Merkblatt: Homeoffice im grenzüberschreitenden Kontext

Homeoffice_Sonderregelungen für Grenzgänger:innen (de)
Typ: PDF — Größe: 146 KB

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 25.09.2023
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