Navigation

Der Mietvertrag

Zum PDF-Export hinzufügen

Inhalt und Dauer

Sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus mieten möchten, achten Sie bitte darauf, einen möglichst präzisen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Er sollte unter anderem folgende Regelungen enthalten:

  • Genaue Bezeichnung der Mietparteien mit Anschrift,
  • der Beginn der Mietzeit,
  • eine genaue Beschreibung des Mietobjekts,
  • genaue Angabe des Mietpreises und der Nebenkosten,
  • die Zahlungsmodalitäten,
  • die Mietkaution,
  • die Kündigungsfrist sowie
  • der Zweck der Benutzung (privat oder geschäftlich).

Der Mietvertrag dauert bei nicht möblierten Wohnungen in der Regel drei Jahre, wenn die vermietende Person eine Privatperson ist. Die mietende Person kann jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch vor Ablauf der drei Jahre kündigen (in Sonderfällen wie Verlegung des Arbeitsplatzes gilt eine einmonatige Kündigungsfrist), die vermietende Person nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Eine kürzere Mietzeit kann nur schriftlich im Mietvertrag festgelegt werden.

Kaution und Übergabe

Falls eine Mietkaution vereinbart wurde, beträgt diese bis zu zwei Monatsmieten. Sie ist zwei Monate nach der Schlüsselrückgabe von der vermietenden Person zurückzuzahlen. Es ist weiterhin zu beachten, dass die mietende Person in Frankreich vor Schlüsselübergabe eine Hausratversicherung (assurance habitation) abschließen muss. Diese umfasst zugleich die Privathaftpflichtversicherung.

Außerdem ist es zur Beweiserleichterung zu empfehlen, ein Übergabeprotokoll (état des lieux) vor und nach der Mietzeit aufzustellen. Die mietende und die vermietende Person stellen den Zustand der Räumlichkeiten in gemeinsamem Einvernehmen fest. Dies muss schriftlich festgehalten werden und die gemietete Wohnung sowie die dort vorhandene Ausstattung beschreiben.

Die einzuplanenden Kosten

Um sicherzugehen, dass Sie Ihre Miete regelmäßig zahlen werden, ist die vermietende Person oder die Immobilienmaklerei berechtigt, folgende Unterlagen von Ihnen zu verlangen:

  • Nachweis über Ihr Einkommen (Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen)
  • Die Kaution einer dritten Person, das heißt, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine andere Person für die Mietkosten aufkommt. Diese dritte Person kann zum Beispiel ein Familienmitglied sein. Im Falle, dass Sie über wenige Ressourcen verfügen, kann die Kaution auch aus dem fonds de solidarité logement bezahlt werden.

Im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages müssen Sie unbedingt folgende Zusatzkosten beachten:

  • Kaution
  • Pauschale für die Maklerei
  • Unter Umständen die Kosten für das Wohnungsabnahmeprotokoll (état des lieux)
  • Die Beantragung einer Wohngebäudeversicherung
  • Die Aktivierung der Gas-, Wasser- und Stromzähler

Angestellte und Personen unter 30 Jahren, die nicht in der Lage sind, die bei der Unterzeichnung des Mietvertrages anfallende Kaution aufzubringen, haben die Möglichkeit einen Antrag auf zinsfreien Vorschuss im Rahmen des LOCA-PASS zu stellen. Dieser Vorschuss muss beim Auszug aus der Wohnung zurückerstattet werden. Für weitere Informationen siehe Service-Public.fr.

Im Rahmen der „Garantie LOCA-PASS“ kann eine notwendige Bürgschaft übernommen werden. Dies ist eine Garantie für die Zahlung der Miete und der Nebenkosten. Alle Bedingungen finden Sie hier: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F18493.

Es gibt auch noch andere Wohnhilfen (wie den fonds de solidarité logement oder den fonds d'aide aux jeunes), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Rathaus oder an das Sozialamt (centre médico-social) in Ihrer Nähe.

Weitere Informationen

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V..

Mustermietverträge und weitere Informationen erhalten Sie bei den Mieter- und Eigentümervereinen, im Internet oder in Buchhandlungen:

  • Chambre syndicale de la Propriété et de la copropriété immobilière du Bas-Rhin (CSPI)
    42, rue de la 1ère Armée
    BP2
    F-67064 Strasbourg Cedex
    Tel.: +33 (0)3 88 24 24 99
    www.cspi.fr
  • Union Nationale de la propriété immobilière (UNPI)
    11, quai Anatole France
    F-75007 Paris
    Tel.: +33 (0)1 44 11 32 42
    www.unpi.org
  • Fédération des Locataires
    2, rue de la Brigade Alsace-Lorraine
    F-67000 Strasbourg
    Tel.: +33 (0)3 88 37 91 11
Zuletzt geändert am 11.09.2023

Einschulung der Kinder

Zum PDF-Export hinzufügen

Wenn Sie Kinder haben, denken Sie daran, sich bei den zuständigen Behörden über die Einschulung zu informieren. Grundsätzlich sind die Kinder im Wohnsitzland schulpflichtig.

Die Schulpflicht beginnt in Deutschland mit sechs Jahren. In Ausnahmefällen, zum Beispiel, wenn Ihr Kind weiterhin in Frankreich zur Schule gehen oder dort eingeschult werden soll, brauchen Sie eine Genehmigung vom zuständigen deutschen Schulamt (Befreiung von der deutschen Schulpflicht) sowie eine Genehmigung von der zuständigen französischen Schulbehörde (Académie des betroffenen Départements).

Beachten Sie: Heimunterricht ist in Deutschland nicht erlaubt.

Mehr zum Thema

Zuletzt geändert am 02.08.2023

Wahlrecht

Zum PDF-Export hinzufügen

Staatsangehörige eines EU-Staates, die länger als drei Monate in Deutschland wohnen, haben das Recht in Deutschland sowohl an Europawahlen (der deutschen Kandidatinnen und Kandidaten) als auch Kommunalwahlen teilzunehmen und selbst gewählt zu werden. Dazu müssen Sie sich beim Wahlbüro Ihrer Wohnortgemeinde in Deutschland einschreiben.

Beachten Sie: Bei den Europawahlen haben Sie die Wahl, ob Sie in ihrem Wohnsitzland oder Ihrem EU-Herkunftsland wählen. Die doppelte Teilnahme an der Europawahl ist verboten und strafbar (Wahlbetrug). Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis am Wohnort schließt automatisch das Recht aus, sich in das Wählerverzeichnis in Ihrem EU-Herkunftsland einzutragen.

Französische Staatsangehörige: Ausübung des Wahlrechts in Frankreich

Französische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, können ihr Wahlrecht in Frankreich auf zwei Wege ausüben:

  • durch Einschreiben in die konsularische Wählerliste oder

  • durch Einschreiben in eine Wählerliste einer französischen Gemeinde

Weitere Informationen finden Sie hier: https://de.ambafrance.org/Elections-a-l-etranger-19740.

Bitte beachten Sie: Angehörige eines EU-Staats, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, können an den Kommunalwahlen und an den Europawahlen im Land ihres Wohnsitzes teilnehmen. Bei den Europawahlen müssen sich die betroffenen Bürger:innen entscheiden, in welchem Land sie wählen möchten: im Mitgliedsstaat, in dem sie wohnen oder im Mitgliedsstaat, dessen Nationalität sie haben (siehe auch unter „Wahlrecht in Deutschland“). In beiden Staaten wählen, hieße, sich des Wahlbetrugs strafbar zu machen.

Schweizer Staatsangehörige: Ausübung des Wahlrechts in der Schweiz

Als Auslandschweizer:in können Sie Ihr Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene brieflich ausüben. Dazu müssen Sie bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz und bei Ihrer Stimmgemeinde (eine Ihrer früheren Wohnsitzgemeinden oder einer Ihrer Heimatorte) immatrikuliert sein.

In den Kantonen Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Schwyz, Solothurn und Tessin haben die Auslandschweizer:innen zudem das Stimm- und Wahlrecht auf Kantonsebene.

Zuletzt geändert am 01.09.2023

Wohnungssuche in Deutschland

Zum PDF-Export hinzufügen

Anzeigen über Miet- und Kaufobjekte

Die regionalen und lokalen Tageszeitungen beinhalten ein sehr großes Angebot an Immobilien-Anzeigen. Es genügt sich zu informieren, an welchem Tag der Immobilien-Teil erscheint. Zudem gibt es einige Gratis-Zeitungen, die man in Geschäften und an öffentlichen Orten finden kann. Neben diesen Informations-Medien kann sich auch eine Recherche im Internet als sinnvoll erweisen, dort gibt es spezielle Seiten mit Immobilien-Angeboten. Selbstverständlich kann man sich auch an einen Immobilienmakler wenden.

Immobilienerwerb in Deutschland

Wir empfehlen Ihnen in diesem Zusammenhang Informationen des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland: Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland

Sie haben auch die Möglichkeit im Rahmen der deutsch-französischen Notarsprechstunden der INFOBEST PAMINA (Lauterbourg) mit einen Notar zu sprechen, um grundlegende Informationen zu erhalten: Die Notarsprechstunden finden jeweils am ersten Dienstag des Monats statt.

Auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl lädt zu solchen Sprechstunden ein, dort jeweils am zweiten Dienstag des Monats (Tel: 07851/991480).

Zuletzt geändert am 06.10.2022

Der Mietvertrag

Zum PDF-Export hinzufügen

Der Mietvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In allen Fällen müssen die Namen der mietenden und vermietenden Person, die zu vermietende Unterkunft, die Höhe der Miete und das Datum, an dem der Mietvertrag rechtsgültig wird, genannt werden. Wenn Schönheitsreparaturen (zur Instandhaltung der Wohnung) und Nebenkosten nicht im Vertrag genannt werden, müssen sie von der vermietenden Person getragen werden.

Prinzipiell sind Mietverträge unbefristet. In diesem Fall kann die mietende Person den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen. Die vermietende Person muss für die Kündigung eine gesetzlich anerkannte Begründung angeben. Die Kündigungsfrist beträgt dann je nach Länge des Vertrags drei bis neun Monate. Wenn eine Begründung vorliegt, kann der Vertrag schriftlich befristet werden.

Die Kaution

Die vermietende Person kann eine Kaution verlangen, wenn diese im Vertrag genannt wurde. Der Betrag dieser Kaution darf die dreifache Höhe der monatlichen Kaltmiete nicht übersteigen.

Eine Bestandsaufnahme ist nicht verpflichtend, kann aber als Beweismittel eingesetzt werden.

Weiterführende Links

Zuletzt geändert am 04.11.2022

Ab- und Anmelden bei der Wohngemeinde

Zum PDF-Export hinzufügen

Wichtig beim Zuzug oder beim Wegzug sind die Abmeldung bei der alten respektive die Anmeldung bei der neuen Wohngemeinde. Bei den meisten Gemeinden müssen Sie sich persönlich ab- bzw. anmelden. In der Regel müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Umzug bei der neuen Wohngemeinde anmelden.

Nach heutigem Stand sind EU-Bürger:innen und Schweizer Staatsangehörige nicht grundsätzlich verpflichtet, sich in Frankreich bei der Gemeinde zu melden. In einigen Gemeinden im Gebiet Alsace-Moselle ist eine derartige Meldung allerdings obligatorisch. Fragen Sie bei Ihrer Wohngemeinde nach – wenn Sie in Ihrer Gemeinde gemeldet sind, müssen Sie sich bei einem Wegzug abmelden.

Bevor Sie wegziehen müssen Sie Ihre (französische) Steuerbehörde über Ihren Umzug informieren und ihr die neue Adresse melden.

Zuletzt geändert am 02.08.2023
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.