Sozialversicherung - Einleitung
Zum PDF-Export hinzufügenDie Sozialversicherung umfasst mehrere zentrale Bereiche wie Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsunfähigkeit, Rente, Familienleistungen usw. Es ist daher sehr wichtig, dass festgestellt wird, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person untersteht, damit im richtigen Land Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können und insbesondere auch die Krankenversicherung im richtigen Land erfolgt.
Wenn aus Versehen im falschen Land Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, kann dies zu Komplikationen führen, wenn Sie eine Leistung beanspruchen wollen – sei es im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit oder bei der Beantragung von Familienleistungen oder Renten.
Allgemeine Regeln zur Sozialversicherungspflicht
Grundsätzlich unterliegt jede Person immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Landes. In den EU-Verordnungen 883/2004 und 465/2012, welche die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme koordinieren, wird festgelegt, welches Land zuständig ist.
Man hat gesehen, dass innerhalb der EU jedes Land ein in sich stimmiges und gewachsenes Sozialsystem hat und wollte kein einheitliches System für Europa einführen. Stattdessen koordinieren die oben genannten Verordnungen, das Recht welchen Landes anwendbar ist. Es gilt dann dieses nationale Recht. Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, hat diese Regeln aber in den bilateralen Verträgen zum Freizügigkeitsabkommen übernommen. Im Verhältnis zur Schweiz gibt es aber einige Besonderheiten, wie beispielsweise im Rahmen der Krankenversicherung das sogenannte Optionsrecht, zu berücksichtigen (siehe unten).
Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern
Wir weisen darauf hin, dass die nachstehenden Informationen allgemein gehalten wurden, da es zahlreiche Sonderfälle gibt, die nicht im Einzelnen aufgeführt werden können. Insbesondere, wenn Sie in mehreren Ländern gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen (beispielsweise für Ihren Arbeitgeber im Nachbarland von zuhause aus in Homeoffice arbeiten), sollten Sie sich an die nächstgelegene INFOBEST oder die zuständigen Stellen (siehe unten) wenden. Denn auch in diesen Fällen untersteht eine Person trotzdem immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines einzigen Landes. Alle Erwerbstätigkeiten bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass (einer) der Arbeitgeber in einem fremden Land nach den dort geltenden Regeln Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.
In den Fällen von gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern sollte auf jeden Fall verbindlich durch die zuständige Stelle (siehe unten) geklärt werden, welchem Sozialversicherungsrecht die Person untersteht, damit der (oder die) Arbeitgeber korrekt Sozialversicherungsbeiträge abführen kann/können und die betroffene Person sich im richtigen Land krankenversichern kann.
Welchem Sozialversicherungsrecht unterstehe ich?
Bei Tätigkeit in einem Land
Grundsätzlich unterliegen Sie dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem Sie erwerbstätig sind. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Arbeitsort (nicht der Sitz des Unternehmens oder das Recht des Arbeitsvertrages).
In diesem Land müssen dann nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Grundsätzlich müssen Sie sich auch in diesem Land krankenversichern.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für Grenzgänger in die Schweiz. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Krankheit/Pflege.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern
Wenn Sie in mehreren Ländern einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen – dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn Sie teilweise in Homeoffice im Wohnland arbeiten – dann müssen mehrere Besonderheiten berücksichtigt werden, um das anwendbare Sozialversicherungsrecht zu bestimmen:
Wenn Sie in mehreren Mitgliedstaaten der EU oder in einem Mitgliedstaat der EU und der Schweiz erwerbstätig sind, dann sind Sie im Wohnland sozialversicherungspflichtig, sofern die Tätigkeit im Wohnland „wesentlich“ ist. Dies ergibt sich aus Artikel 13 der EU-Verordnung 883/2004. „Wesentlich“ ist die Tätigkeit, wenn sie gleich viel oder mehr als 25 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
Bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
Es gilt immer das Sozialversicherungsrecht des Landes, indem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten
Wenn ein „wesentlicher“ Teil der selbständigen Tätigkeit im Wohnland erbracht wird, gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes. „Wesentlich“ ist die Tätigkeit, wenn sie gleich viel oder mehr als 25 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
Im Beamtentum
Für Beamtinnen und Beamte gilt eine Sonderregelung (Artikel 11 III der Verordnung 883/2004): Diese unterliegen dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in welchem der Dienstherr seinen Sitz hat.
Ruhendes Arbeitsverhältnis während Elterngeldbezug
Man untersteht dem Recht des Staates, dem man aufgrund der Erwerbstätigkeit angehört, auch solange das Arbeitsverhältnis ruht, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub.
Beachten Sie: In der Elternzeit ist es möglich, teilweise erwerbstätig zu sein. Eine solche Erwerbstätigkeit kann dazu führen, dass der betroffene Elternteil – je nachdem wo der tatsächliche Arbeitsort ist – nicht mehr dem bisherigen Sozialversicherungsrecht unterstellt ist.
In der Rente
Wenn Sie eine Rente ausschließlich aus einem Land beziehen, unterstehen Sie dem Sozialversicherungsrecht dieses Landes.
Wenn Sie jedoch aus mehreren Ländern eine Rente beziehen, unterliegen Sie dem Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes, wenn Sie auch eine Rente aus dem Wohnland beziehen. Beziehen Sie mehrere Renten, jedoch keine Rente aus dem Wohnland, gilt für Sie das Krankenversicherungsrecht desjenigen Staates, in dem Sie die längeren Versicherungszeiten zurückgelegt haben.
Beachten Sie: Sobald auch noch eine Erwerbstätigkeit mit ins Spiel kommt, ist diese vorrangig zu berücksichtigen und beeinflusst, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen.
Entsendung
Werden Angestellte vorübergehend von ihrem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, gilt weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Landes, aus dessen Gebiet sie entsandt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- die/der Angestellte hat einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in einem Staat
- die/der Angestellte wird vom eigenen Unternehmen zwecks Ausführung einer Tätigkeit in ein anderes Land entsandt
- das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen im Ursprungsland bleibt weiterhin bestehen
- es besteht eine vorherige zeitliche Befristung der Entsendung
Laut EU-VO 883/2004 ist die Entsendung auf 24 Monate begrenzt (Art. 12). Wird der Zeitraum ohne genehmigte Verlängerung überschritten, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge im Aufnahmestaat abzuführen. Das bedeutet, dass die Angestellten am tatsächlichen Beschäftigungsort sozialversicherungspflichtig sind.
Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt Ihnen die zuständige Behörde für eine Entsendung innerhalb der EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz das Formular A1 aus, mit welchem verbindlich festgestellt wird, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständigen Behörden (siehe unten).
Zuständige Stellen zur Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Situation
Um rechtsverbindlich zu klären, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person unterstellt ist, sowie für die Ausstellung des Formulars A1, sind folgende Behörden zuständig:
- In Deutschland:
Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland)
https://www.dvka.de/
- In Frankreich:
Das Centre National de Gestion (CNG) de la mobilité internationale (Urssaf)
https://www.cleiss.fr/actu/2022/2201-determination-legislation-securite-sociale-applicable-nouvelle-organisation-administrative.html
- In der Schweiz:
die zuständige kantonale Ausgleichskasse
https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Kantonale-Ausgleichskassen
Unsere Broschüren
- Mehrfachbeschäftigung: Sozialversicherungspflicht bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten (de)
- Typ: PDF — Größe: 2 MB
- Homeoffice am Oberrhein - Ein Leitfaden für Grenzgänger:innen und ihre Arbeitgeber:innen (de)
- Typ: PDF — Größe: 1005 KB
- Sozialversicherung für deutsche Studierende und Praktikant:innen in Frankreich (de)
- Typ: PDF — Größe: 1 MB
- Praktikum im Nachbarland: richtig krankenversichert sein (de)
- Typ: PDF — Größe: 274 KB
Krankheit und Pflege
Zum PDF-Export hinzufügenIn welchem Land Sie sich krankenversichern müssen, richtet sich danach, welchem Sozialversicherungsrecht Sie unterstehen. In diesem Land müssen nach den jeweils geltenden nationalen Vorschriften Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Außerdem müssen Sie sich grundsätzlich auch in diesem Land krankenversichern.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sogenannte Optionsrecht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz.
Informationen dazu, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, finden Sie oben in der Rubrik Sozialversicherung - Einleitung.
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in Deutschland
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in Frankreich
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung in der Schweiz
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Pflegeversicherung
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungsmöglichkeiten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungsmöglichkeiten für die Angehörigen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Krankenversicherung und Behandlungsmöglichkeiten für Rentnerinnen und Rentner
- Sozialversicherung → Krankheit und Pflege → Behandlungen im Ausland
Arbeitslosigkeit
Zum PDF-Export hinzufügenAngestellte zahlen im Allgemeinen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ihres Beschäftigungslandes ein. Falls sie ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten sie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von den jeweils für Arbeitslosengeld zuständigen Stellen entsprechend der national geltenden Bestimmungen.
Für Arbeitskräfte, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen (und dorthin mindestens einmal pro Woche zurückkehren), gelten bei vollständiger oder teilweiser Arbeitslosigkeit spezifische Regelungen. Personen, die Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen sich an die zuständige Behörde in ihrem Wohnland wenden.
Anmerkung: Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, gelten spezifische Regelungen, wenn sie Langzeit erkrankt sind und ihr Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist, ihr Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber aber weiterhin besteht (Nahtlosigkeitsregelung). Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik Grenzgängerinnen und Grenzgänger in teilweiser Arbeitslosigkeit.
- Sozialversicherung → Arbeitslosigkeit → Einleitung
- Sozialversicherung → Arbeitslosigkeit → Die Arbeitslosigkeit in Deutschland
- Sozialversicherung → Arbeitslosigkeit → Die Arbeitslosigkeit in Frankreich
- Sozialversicherung → Arbeitslosigkeit → Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz
- Sozialversicherung → Arbeitslosigkeit → Arbeitssuche in einem grenzüberschreitenden Kontext
Renten
Zum PDF-Export hinzufügenAltersrenten werden in Europa jeweils von demjenigen Staat ausgerichtet, in dem die entsprechenden Beitragszeiten geleistet wurden. Wenn Beitragszeiten in mehreren Staaten geleistet wurden, entstehen daraus mehrere Rentenansprüche. Die ehemaligen Arbeitskräfte erhalten also aus jedem Land, in welchem Beiträge geleistet wurden, eine anteilige Rente, entsprechend der national geltenden gesetzlichen Regeln.
Anmerkung: Aufgrund der Tatsache, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Regeln für die EU/EWR-Länder und die Schweiz identisch sind, wird in der Folge für diese Ländergruppe der Sammelbegriff „Mitgliedstaat(en)“ verwendet.
- Sozialversicherung → Renten → Renten Grenzüberschreitend
- Sozialversicherung → Renten → Renten in Deutschland
- Sozialversicherung → Renten → Renten in Frankreich
- Sozialversicherung → Renten → Renten in der Schweiz
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
Zum PDF-Export hinzufügenWenn Personen aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalls bereits vor Erreichen des Rentenalters teilweise oder vollständig arbeitsunfähig werden, liegen unter Umständen Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen vor. Die Art der Leistungen und die Voraussetzungen für einen Bezug variieren jedoch von Land zu Land. Aufgrund dieser Unterschiede ist die gegenseitige Anerkennung solcher Ansprüche zwischen verschiedenen Staaten grundsätzlich nicht möglich. Jedes Land prüft separat und ausschließlich nach den in diesem Land geltenden Bestimmungen, ob entsprechende Ansprüche vorliegen.
- Sozialversicherung → Erwerbsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit Grenzüberschreitend
- Sozialversicherung → Erwerbsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit in Deutschland
- Sozialversicherung → Erwerbsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit in Frankreich
- Sozialversicherung → Erwerbsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit in der Schweiz
Unfall und Arbeitsunfall
Zum PDF-Export hinzufügenAlle Arbeitskräfte der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum sind grundsätzlich gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die europäische Verordnung EG Nr. 883/2004 sieht vor, dass alle Angestellten in dem Land versichert sind, wo sie ihre Tätigkeit ausüben.
- Sozialversicherung → Unfall und Arbeitsunfall → Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland
- Sozialversicherung → Unfall und Arbeitsunfall → Gesetzliche Unfallversicherung in Frankreich
- Sozialversicherung → Unfall und Arbeitsunfall → Gesetzliche Unfallversicherung in der Schweiz